Verbraucher müssen sich 2018 auf einige Neuerungen im Bereich Steuern und Sozialversicherung einstellen. Die Beitragsbemessungsgrenzen steigen, aber auch der Kinderfreibetrag.
Regelmäßig steigen zum Jahresanfang die Beitragsbemessungsgrenzen. Das ist auch 2018 wieder der Fall. Die Beitragsbemessungsgrenzen markieren das Maximum, bis zu welchem Sozialversicherungsbeiträge erhoben werden. Der über diesen Grenzbetrag hinausgehende Teil eines Einkommens ist jeweils beitragsfrei.
Rentenversicherung: Die Beitragsbemessungsgrenze West liegt ab Januar 2018 bei 6.500 Euro pro Monat und damit 150 Euro über dem Limit von 2017. Die Beitragsgrenze in den neuen Bundesländern steigt ebenfalls, und zwar von 5.700 Euro pro Monat auf 5.800 Euro. In der knappschaftlichen Rentenversicherung erhöhen sich die Bemessungsgrenzen auf 7.150 Euro (Ost) und 8.000 Euro (West).
Krankenversicherung: Die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) liegt bundeseinheitlich gleich hoch. Sie steigt von 52.200 Euro im Jahr 2017 auf 53.100 Euro im Jahr 2018. Die Versicherungspflichtgrenze in der GKV klettert auf 59.400 Euro, 2017 lag sie bei 57.600 Euro. Wer über die Versicherungspflichtgrenze hinaus verdient, der kann sich bei einer privaten Krankenversicherung versichern. Beschäftigte, die von der privaten Krankenversicherung in die GKV zurückkehren wollen, deren Bruttogehalt muss 2018 unter dem Limit von 59.400 Euro liegen. Zudem dürfen sie noch keine 55 Jahre alt sein.
Urlaubs- und Weihnachtsgeld fließen in den Betrag mit ein.
Tipp: Lesen Sie hier,
was eine gute private Krankenversicherung ausmacht.
Grundfreibetrag: Der Grundfreibetrag ist der Teil des jährlichen Einkommens, der von Steuern verschont bleibt. Er soll das Existenzminimum eines jeden Bürgers sichern. Der Grundfreibetrag steigt ab Januar um 180 Euro auf 9.000 Euro an. Beim Ehegattensplitting verdoppeln sich die Beträge entsprechend. Überschreiten die Einkünfte den Freibetrag, fällt Einkommenssteuer an.
Neuerungen 2018 für Eltern
Kinderfreibeträge: Durch den Kinderfreibetrag werden Eltern von Steuerzahlungen entlastet. Er wird zum Jahreswechsel um 72 Euro auf 4.788 Euro angehoben. Gleichzeitig steigt das Kindergeld erneut um zwei Euro. Es beträgt ab 2018 194 Euro für das erste und zweite Kind. 200 Euro gibt es für das dritte und 225 Euro für jedes weitere Kind. Der Unterhaltshöchstbetrag klettert auf 9.000 Euro und liegt damit 180 Euro über dem Limit von 2017.
Mutterschutz: Das Mutterschutzgesetz galt bisher nur für Frauen, die in einem festen Arbeitsverhältnis stehen oder die Heimarbeit durchführen. Ab 2018 gilt der Schutz auch für Auszubildende, Praktikantinnen, Schülerinnen und Studentinnen, arbeitnehmerähnliche Selbstständige und Frauen mit
Behinderung, die in einer entsprechenden Werkstatt beschäftigt sind. Zugleich sollen die Arbeitszeiten für schwangere Frauen flexibler werden. Sofern sie einwilligen, dürfen sie künftig auch an Sonn- und Feiertagen arbeiten sowie abends bis 22 Uhr. Arbeitgeber bedürfen dafür allerdings einer behördlichen Genehmigung. Die Schwangere darf aber auf keinen Fall alleine arbeiten. Hilfe durch Kollegen muss stets gesichert sein.
Unterhalt: Schlechte Nachrichten für viele Trennungskinder: Zwar erhöht sich ab Januar der Mindestunterhalt je nach Kindesalter um sechs bis sieben Euro pro Monat, aber Unterhaltspflichtige mit höherem Einkommen zahlen künftig weniger an ihre Kinder. Ursache hierfür ist, dass zum ersten Mal seit Jahren auch die Einkommensgruppen angehoben werden. Im Ergebnis werden die erwirtschafteten Einkommen einer niedrigeren Einkommensgruppe zugerechnet. Beispiel: Erhielt ein 12-Jähriger bislang bei 2.500 Euro Nettoeinkommen des Vaters laut Düsseldorfer Tabelle 506 Euro
Unterhalt pro Monat, so stehen ihm ab Januar nur noch 491 Euro zu. Von diesem Betrag wird – wie bisher – noch die Hälfte des Kindergeldes abgezogen. Erst ab Nettoeinkünften oberhalb von 4.300 Euro bleibt alles beim Alten.
In manchen Branchen mehr Mindestlohn
Mindestlohn: Beim gesetzlichen Mindestlohn ändert sich 2018 nichts. Er liegt wie bislang bei 8,84 Euro je Arbeitsstunde. Jedoch können die einzelnen Branchen darüber hinaus gehende Vereinbarungen treffen. Dies haben zum Beispiel die Elektrobranche, die Pflegebranche und das Malerhandwerk getan.
Im Elektrohandwerk steigt der Mindestlohn von 10,65 Euro (West) und 10,40 Euro (Ost) auf bundeseinheitlich 10,95 Euro je Stunde. In der Pflege steigen die Beträge von 10,20 Euro (West) und 9,50 Euro (Ost) auf 10,55 Euro und 10,05 Euro je Stunde. Für ausgebildete Maler und Lackierer steigen die Sätze im Westen von 13,10 Euro auf 13,30 Euro pro Stunde und im Osten von 11,85 Euro auf 12,40 Euro pro Stunde.
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