Reicht das Geld für das Pflegeheim nicht, müssen die Sozialämter ran. Diese versuchen dann, das Geld von den Kindern einzutreiben. So können Sie sich wehren:
Unterhalt müssen Kinder dann zahlen, wenn sie "ein Leben im Luxus führen" oder "unangemessenen Aufwand treiben", so der Deutsche Verein für öffentliche und private Fürsorge. Wie dabei gerechnet wird, dafür geben die Oberlandesgerichte (OLG) Leitlinien vor. Nach der
Düsseldorfer Tabelle des OLG Düsseldorf, an die sich andere OLG anlehnen, muss den Unterhaltspflichtigen immer ein
angemessener Selbstbehalt bleiben.
Unterstützung richtet sich nach Düsseldorfer Tabelle
Wenn es um die Unterstützung für (alte) Eltern geht, stehen zum Beispiel einem erwachsenen Kind mit einer dreiköpfigen Familie nach den zum 1. Januar 2016 angepassten Düsseldorfer Sätzen mindestens 3.669 Euro an monatlichen Nettoeinkünften zu. Berücksichtigt ist dabei der angemessene Selbstbehalt des Sohns bzw. der Tochter in Höhe von 1.800 Euro, 1.440 Euro als angemessener Unterhalt für den Ehepartner sowie der Kindesunterhalt, der sich ebenfalls nach der Düsseldorfer Tabelle richtet. Verdient der Sohn oder die Tochter eines Pflegebedürftigen mehr als sich nach dieser Rechnung ergibt, so muss unter Umständen die Hälfte des übersteigenden Betrags für den Elternunterhalt eingesetzt werden. "Doch das läuft in der Regel nicht so", erklärt die auf Familienrecht spezialisierte Anwältin Eva Gerz aus Brühl.
Nach ihrer Erfahrung kommen sogar "richtig gut situierte Kinder" um Zahlungen herum, wenn sie ihre rechtlichen Möglichkeiten nutzen. Gerz: "Auf dem Auskunftsbogen des Sozialamtes sollte man vor allem auf die eigenen Ausgaben achten." Denn wenn die Zahlungspflicht geprüft wird, muss eine sogenannte Einkommensbereinigung vorgenommen werden.
Welche Ausgaben das Sozialamt anerkennt
Vom Einkommen der Kinder werden notwendige Ausgaben abgezogen – etwa für die Altersvorsorge, Werbungskosten,
Kinderbetreuung, laufende Ratenzahlungen und gegebenenfalls auch Rücklagen für (bald) notwendige Anschaffungen. Häufig schließen die Sozialämter und die betroffenen Kinder auch einen Vergleich, "weil ja beide, wenn es zur Gerichtsentscheidung kommt, auch verlieren können", so Gerz. Sogar Ausgaben für Dinge, die man gemeinhin für Luxus hält, würden mitunter zugestanden. "In einem Fall wurde sogar die Ratenzahlung für ein Segelboot teilweise anerkannt."
"Übergeleitete Unterhaltsansprüche gegen bürgerlich-rechtlich Unterhaltsverpflichtete" – so heißt eine Kategorie in der Sozialhilfestatistik des Statistischen Bundesamtes. Dort werden die Gelder zusammengezählt, die die Sozialämter von den Angehörigen pflegebedürftiger Heimbewohner eingetrieben haben. Insgesamt holten sich die Ämter 2013 von den Angehörigen 67,926 Millionen Euro zurück. Dem standen allerdings 3,825 Milliarden Euro Ausgaben für pflegebedürftige Heimbewohner gegenüber. Umgerechnet bedeutet dies: Von 1.000 Euro, die die Ämter für Pflegeheimbewohner ausgegeben haben, mussten Angehörige gerade mal 18 Euro zurückzahlen.
Pflegen statt zahlen
Kinder von betagten Pflegebedürftigen können ihre Unterhaltsansprüche unter Umständen auch als praktische Pflege und Betreuung abarbeiten. Dies entschied das OLG Oldenburg am 14. Januar 2010 (Az.: 14 UF 134/09). Dort ging es um eine hochbetagte Dame, der ein Umzug in ein teures Pflegeheim erspart blieb. Stattdessen konnte sie weiter in einer Einrichtung des Betreuten Wohnens bleiben – allerdings nur mit Hilfe der Tochter, die ihre Mutter regelmäßig beim An- und Auskleiden, der Zubereitung von Mahlzeiten und der Vorsorgung des Haushalts unterstützte. Das müsse reichen, befand das Gericht. Denn so werde der Mutter ein Umzug ins teurere Pflegeheim erspart. Es schmetterte damit die Rückforderung des Sozialamtes ab.
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Haushalts- oder Pflegehilfen von der Steuer absetzen können.