Annette Jäger
Ein Beitrag von Annette Jäger, 26.04.2018

Inhalationsgerät, Rollstuhl und Co. So erhalten Sie Hilfsmittel von der Krankenkasse

Ein Rollstuhl, ein Inhalationsgerät, Inkontinenzhilfen oder Kompressionsstrümpfe sind Hilfsmittel. Kassenpatienten müssen zwei Hürden nehmen, um sie zu erhalten.
Inhalationsgerät, Rollstuhl und Co. So erhalten Sie Hilfsmittel von der Krankenkasse

Um Hilfsmittel gibt immer wieder Ärger. Ein verordnetes Inhalationsgerät tatsächlich zu erhalten, ist nicht immer einfach.

Die Verordnung von medizinischen Hilfsmitteln wird immer wieder zum Streitpunkt zwischen Krankenkassen und Patienten. Entweder genehmigt die Kasse nicht die ärztliche Verordnung, zum Beispiel ein Inhalationsgerät für das Kleinkind. Oder aber der Patient erhält die Genehmigung, scheitert dann aber im Sanitätshaus, weil er dort nicht das von ihm gewünschte Produkt erhält. So meistern Patienten die beiden Hürden.

Was genau sind Hilfsmittel?

Laut Definition sind Hilfsmittel Gegenstände, die den Erfolg einer Krankenbehandlung sichern und einen Ausgleich einer Behinderung ermöglichen sollen. Oder aber sie sollen Beschwerden lindern und eine selbstständige Lebensführung ermöglichen. Zu Hilfsmitteln zählen Rollstühle, Prothesen, Seh- und Hörhilfen, orthopädische Schuhe, Geh- und Inkontinenzhilfen oder auch Stomaartikel. Solche Artikel muss der Arzt verordnen und die Kasse genehmigen, bevor der Patient sie im Sanitätshaus beziehen kann.

Erste Hürde: Arzt muss gut begründen

„Die Verordnung ist der erste Knackpunkt“, sagt Claudia Spiegel, Juristin beim Sozialverband VdK Bayern. Hier können viele Fehler unterlaufen, weshalb die Kasse dann die Verordnung nicht genehmigt. „Der Arzt muss die Verordnung präzise ausfüllen“, betont Spiegel. So muss die medizinische Notwendigkeit des jeweiligen Produkts oder Geräts genau begründet sein. Die Diagnose und welche Art von Beeinträchtigung das Hilfsmittel genau ausgleichen soll, sollte in der Verordnung genau beschrieben sein. Ebenso, welche genauen Funktionsweisen nötig sind oder in welcher Menge es erforderlich ist. „Wenn das exakt beschrieben ist, ist man der Genehmigung schon einen großen Schritt näher gerückt“, so Spiegel.

Tipp: Der Patient darf im Sanitätshaus bestimmte Produkte testen, ob sie für ihn überhaupt geeignet sind und ob er mit ihnen zurechtkommt. Das sollten Patienten auch wahrnehmen. So kann der Arzt dann exakte Angeben machen, warum ein bestimmtes Hilfsmittel zum Einsatz kommen soll.

Patienten sollten auch eine spezielle Hilfsmittelberatung in Anspruch nehmen. Je nach Beeinträchtigung gibt es spezielle Beratungsstellen, zum Beispiel des Blinden- und Sehbehindertenbunds.
Krankenkasse
Über den Antrag muss die Kasse innerhalb von drei Wochen entscheiden. Muss der Medizinische Dienst der Krankenkassen zur Begutachtung eingeschaltet werden, kann sich die Frist verlängern. „Sollte die Kasse innerhalb der Drei-Wochen-Frist gar nicht reagieren, gilt die Verordnung als genehmigt“, sagt Spiegel.

Was tun bei Ablehnung?

Wird eine Verordnung für ein Hilfsmittel von der Kasse abgelehnt, kann der Patient innerhalb eines Monats schriftlich Widerspruch einlegen. „Es schadet nicht, erneut mit dem Arzt bei der Begründung nachzubessern“, meint Spiegel. Diese sollte der Patient dann noch nachreichen. Lehnt die Kasse wieder ab, bleibt nur der Klageweg.

Zweite Hürde: Sanitätshaus

Hat der Patient die Verordnung in der Tasche, ist die nächste Hürde im Sanitätshaus zu nehmen. Der Patient muss ein bestimmtes Sanitätshaus aufsuchen, mit dem die jeweilige Krankenkasse einen Versorgungsvertrag abgeschlossen hat. Gleichzeitig muss er mit dem Produkt Vorlieb nehmen, mit dessen Hersteller die Kasse einen Vertrag abgeschlossen hat. „Die Kasse stellt immer nur eine Basisversorgung sicher“, erklärt Spiegel. Wer bessere Qualität wünscht oder das Produkt eines anderen Anbieters, muss unter Umständen aus eigener Tasche dazu bezahlen.

Doch Versicherte sollten nicht allzu schnell bereit sein, Mehrkosten selbst zu tragen. Wenn das Produkt nicht für sie geeignet ist – etwa Windeln nicht passen - muss die Krankenkasse für die Mehrkosten aufkommen. Der Patient hat das Recht auf die medizinisch notwendige Versorgung. Notfalls müssen Versicherte Widerspruch einlegen, wenn sich die Krankenkasse weigert, zu zahlen. Dann sollten Patienten eine Kostenaufstellung der notwendigen Hilfsmittel beifügen. Auch der Arzt kann eingebunden werden und die medizinische Notwendigkeit erneut betonen.

Neues Gesetz stärkt Patienten

Das Heil- und Hilfsmittelstärkungsgesetz, das 2017 in Kraft getreten ist, soll die Position des Patienten stärken. Es besagt unter anderem, dass bei den Verträgen zwischen Kassen und Anbietern von Hilfsmitteln nicht allein der Preis das ausschlaggebende Kriterium für den Zuschlag sein darf. Auch Qualität des Produkts oder die Erhältlichkeit des Hilfsmittels müssen beachtet werden. Sprich: Ein Kassenpatient darf nicht gezwungen sein, ein für ihn unerreichbar weit entferntes Sanitätshaus aufsuchen zu müssen, erklärt Spiegel.

Beschwerden reißen nicht ab

Doch einige Kassen kommen den gesetzlichen Vorgaben nicht ausreichend nach. „Gerade bei Inkontinenzhilfen reißen die Beschwerden nicht ab“, sagt Spiegel. Die Qualität der von den Kassen bezahlten Produkte sei oft minderwertig. Erst vor kurzem hat sich das Bundesversicherungsamt eingeschaltet und zwei großen Ersatzkassen - der DAK und der Barmer – vorgeworfen, bei bestimmten Hilfsmitteln primär auf den Preis und eben nicht auf die Qualität zu achten. Die Aufsichtsbehörde hat die Kassen aufgefordert, eine Ausschreibung für bestimmte Artikel aufzuheben. Eine Ausschreibung dient dazu, den günstigsten Anbieter für das jeweilige Produkt zu finden.

Tipp: Lesen Sie hier, welche Vorteile ein Kassenwechsel bringt.
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Annette Jäger mein Name ist Annette Jäger. Ich schreibe über Gesundheit, Versicherungen und Soziales auf Ihrem Family-Portal geldsparen.de. Ich habe Neuere Geschichte studiert und bin seit 1993 als Journalistin tätig.

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