Damit die Hausratversicherung nach einem Einbruchdiebstahl bezahlt, ist richtiges Handeln angesagt: Schnell den Versicherer informieren und nicht gleich aufrÀumen, lautet die Devise.
Wenn Einbrecher in die Wohnung eingedrungen sind, stehen die Bewohner erst mal unter Schock. Das Eindringen Fremder in die PrivatsphĂ€re empfinden viele als traumatisch. Nicht selten ziehen sie langfristig aus der Wohnung aus, weil sie sich nicht mehr sicher fĂŒhlen. So verstörend die ersten Momente nach einem Einbruch sind – die Bewohner mĂŒssen trotzdem besonnen handeln. Jetzt gilt es, alles richtig zu machen, damit die Hausratversicherung auch fĂŒr das Gestohlene aufkommt.
Versicherung muss Schaden begutachten können
Im Schadensfall hat der Versicherungsnehmer nĂ€mlich sogenannte Obliegenheiten zu erfĂŒllen. Also Pflichten, denen er nachkommen muss, damit die Versicherung leistet. „Dazu gehört, den Schaden unverzĂŒglich dem Versicherer zu melden“ – und natĂŒrlich vorher auch der Polizei, sagt Bianca Boss vom Bund der Versicherten in Henstedt-Ulzburg. Leider sei „unverzĂŒglich“ zeitlich nicht genau definiert. Sicher ist, dass nicht Tage oder gar Wochen vergehen dĂŒrfen. „Der Versicherer muss die Chance haben, den Schaden, so wie er sich unmittelbar nach dem Einbruch prĂ€sentiert, zu begutachten.“
Ăbrigens: Der Versicherer ist in der Regel auch am Wochenende und an Feiertagen ĂŒber eine Hotline zu erreichen oder man kann zumindest eine Schadensmeldung per E-Mail schicken.
Ohne Stehlgutliste keine Leistung
Auch wenn die Bewohner am liebsten sofort die Wohnung aufrĂ€umen und die Spuren der Diebe beseitigen möchten – „besser ist es, erst mal nichts anzurĂŒhren und abzuwarten, welches Vorgehen der Versicherer empfiehlt“, rĂ€t Boss. Möglicherweise möchte er ja einen Gutachter schicken. Allerdings ist der Versicherungsnehmer auch verpflichtet, den Schaden so gering wie möglich zu halten. Wurden also Kreditkarten gestohlen, muss er sie sofort sperren lassen.
Es lohnt sich, den Tatort umfangreich zu dokumentieren, um spĂ€ter Beweise gegenĂŒber dem Versicherer in der Hand zu haben. Also: Alle SchĂ€den fotografieren und gleichzeitig eine Liste der gestohlenen GegenstĂ€nde anlegen, die sogenannte Stehlgutliste. Auch beschĂ€digte GegenstĂ€nde sind dort aufzufĂŒhren, beispielsweise ein aufgebrochenes HaustĂŒrschloss, zerstörte Fenstergriffe oder aufgehebelte SchranktĂŒren.
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, die Liste dem Versicherer so schnell wie möglich vorzulegen. VersÀumt er dies, gilt das als Obliegenheitsverletzung und der Versicherer darf die Leistung verweigern. Die Liste muss der Versicherungsnehmer auf Eigeninitiative vorlegen. Weder der Versicherer noch die Polizei sind verpflichtet, ihn darauf hinzuweisen.
Hoffentlich vorgesorgt mit Inventarliste
Letzte HĂŒrde bei der Erstattung des Schadens durch die Hausratversicherung ist der Nachweis, dass man die gestohlenen GegenstĂ€nde auch tatsĂ€chlich besessen hat. Hier bleibt nur zu hoffen, dass der GeschĂ€digte vorgesorgt und bei Abschluss der Police eine Inventarliste angelegt hat, beispielsweise indem er seinen Hausrat abfotografiert hat. Von WertgegenstĂ€nden lohnt es sich, Rechnungen und Belege als Nachweis aufzuheben. Wer in einer preiswert und bescheiden eingerichteten Wohnung lebt, aber nur wertvollstes Diebesgut als gestohlen meldet, wird Probleme haben, ohne Belege die volle Erstattung von der Versicherung zu erhalten.
Mein Tipp: Lesen Sie hier, wie Sie
einem Einbruch vorbeugen können und worauf Sie beim
Abschluss einer Hausratversicherung achten sollten, damit sie bei einem Einbruch problemlos zahlt.