Auf einen Blick
  • Kapitalerträge sind bis zu 1.000 Euro pro Jahr steuerfrei. Wird der sogenannte Sparerpauschbetrag überschritten, fällt die 25-prozentige Abgeltungsteuer an.

  • Damit die Kapitalerträge ohne Steuerabzug in die eigene Tasche fließen, stellen Banken, Bausparkassen und Fondsgesellschaften sogenannte Freistellungsaufträge bereit.

  • Grundsätzlich bleibt ein einmal erteilter Freistellungsauftrag unbefristet gültig, kann allerdings jederzeit widerrufen oder geändert werden.
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Auf Einnahmen aus Kursgewinnen, SpargeldernDividenden und Zinspapieren fällt Abgeltungsteuer an – plus Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer. Die Hausbank überweist das Geld direkt an den Fiskus. Wer den Sparerpauschbetrag (Ledige 1.000 Euro / Verheiratete 2.000 Euro) in vollem Umfang ausnutzen möchte, der muss einen sogenannten Freistellungsauftrag bei der Hausbank einreichen. Wir erklären, was es mit dem Freistellungsauftrag aus sich hat und worauf Anlegerinnen und Anleger achten sollten.

 

Was ist ein Freistellungsauftrag?

Mit einem Freistellungsauftrag beauftragen Anleger ihre Bank oder Sparkasse, anfallende Kapitalerträge vom automatischen Steuerabzug zu befreien. Ohne diesen Auftrag führt das Geldinstitut 25 Prozent Kapitalertragsteuer plus 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer an das Finanzamt ab.

Wer das nicht möchte, der kann mittels Freistellungsauftrag den Zinsverlust ganz oder teilweise verhindern. Insgesamt darf jeder Sparer 1.000 Euro an Kapitalerträgen freistellen, Ehegatten 2.000 Euro. Pro Bank genügt ein Freistellungsauftrag für jeweils alle Konten und Depots.

Existieren Anlagekonten und Depots bei mehreren Geldhäusern, kann man den Sparerpauschbetrag splitten und die Teilbeträge auf verschiedene Freistellungsaufträge pro Bank verteilen.

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Was ist die Abgeltungsteuer?

Bei der Geldanlage – wie etwa Tagesgeld oder Festgeld – sollte man immer auch das steuerliche Einmaleins der Abgeltungsteuer im Blick haben. Sonst füllt man Vater Staat mit unnötig bezahlten Steuern die Staatskasse und schmälert damit die eigene Rendite fürs Ersparte.

Bei Zinsen, Dividenden und Kursgewinnen aus Wertpapiergeschäften fällt ein Pauschalabzug von 25 Prozent Abgeltungsteuer plus 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag direkt an der Quelle an.

Für Kirchenmitglieder kommt noch Kirchensteuer hinzu – in Bayern und Baden-Württemberg beträgt sie acht Prozent der Abgeltungsteuer, im übrigen Bundesgebiet neun Prozent. Ist der Bank ihre Konfessionszugehörigkeit bekannt, wird der Gotteslohn beim Steuerabzug automatisch berücksichtigt.

Das hat Vorteile, denn es wird dann nur eine ermäßigte Abgeltungsteuer von 24,51 Prozent (Bayern/BaWü) bzw. 24,45 (übriges Bundesgebiet) statt 25 Prozent einbehalten. Damit wird berücksichtigt, dass der Anleger die Kirchensteuer als Sonderausgaben steuerlich geltend machen könnte. Die Gesamtsteuerbelastung auf Kapitalerträge beträgt dann inklusive Soli und Kirchenabgabe 27,82 beziehungsweise 27,99 Prozent (je nach Region acht oder neun Prozent Kirchensteuer). Konfessionslose zahlen 26,38 Prozent.

 

So berechnet sich der Steuerabzug auf Kapitalerträge

. Konfessionslose Steuerzahler (Bayern/Baden-Württemberg)
8 % Kirchensteuer
Übriges Bundesgebiet
9 % Kirchensteuer
Abgeltungsteuer
25 %
24,51 %
24,45 %
Kirchensteuer auf Abgeltungsteuer
--
1,96 %
2,20 %
Solidarzuschlag 5,5 % der AbgeltSt
1,38 %
1,35 %
1,34 %
Steuerabzug insgesamt 26,38 %
27,82 %
27,99 %

Anleger, die ihrer inländischen Bank einen Freistellungsauftrag über den Sparerpauschbetrag von 1.000 / 2.000 Euro (Ledige/Verheiratete) erteilen, bekommen bis zu diesem Freibetrag Kapitaleinkommen ohne Steuerabzüge - brutto für netto - ausgezahlt. Doch jeder sechste Bundesbürger versäumt es - aus Bequemlichkeit oder Unkenntnis - sein steuerfreies Volumen per Freistellungsauftrag optimal auszuschöpfen.

 

Zehn Tipps gegen zu viel Abgeltungsteuer

  1. Kapitalerträge richtig schätzen

    Zusammengerechnet dürfen alle Freistellungsaufträge 1.000 Euro (Ehepaare 2.000 Euro) nicht überschreiten. Anleger müssen also die Summe ihrer Kapitalerträge pro Bank abschätzen und die Beträge entsprechend verteilen. Zu den Kapitalerträgen zählen Zinsen, Fondsausschüttungen, Dividenden und realisierte Kursgewinne aus Wertpapiergeschäften.

    Fondsanleger kassieren seit Anfang 2018 einen Teil ihrer Erträge steuerfrei. Die Höhe dieser sogenannten Teilfreistellungen richtet sich nach dem Fondstyp und variiert zwischen 15 Prozent bei Mischfonds, 30 Prozent bei Aktienfonds, 60 Prozent bei offenen Immobilienfonds und 80 Prozent bei Immobilienfonds, die überwiegend in ausländische Immobilien investieren. Ihre Depotbank berücksichtigt das, bevor sie Steuern einbehält und abführt.
  2. Geltungsdauer und Änderungsbestimmungen beachten

    Ein Freistellungsauftrag gilt stets ab dem 1. Januar des Jahres, in dem er eingereicht wird, und zwar für das ganze Kalenderjahr. Eine Kündigung ist nur zum 31. Dezember möglich. Freistellungsaufträge können auch unbefristet erteilt werden.

    Wichtig: Ein bestehender Auftrag kann nur geändert oder gelöscht werden, indem ein neuer Freistellungsauftrag erteilt wird. Wird die Bankverbindung aufgelöst, muss man zusätzlich einen separaten Auftrag zur Löschung des bestehenden Freistellungsauftrages stellen, ansonsten bleibt ein ungenutzter Freibetrag dort bestehen.
  3. Rechtzeitig einrichten

    Der Freistellungsauftrag sollte stets bei Konto- oder Depoteröffnung eingereicht werden, um unerwünschte Steuerzahlungen von Anfang an zu vermeiden. Banken führen nämlich fällige Abgeltungsteuer automatisch bei Kapitalgutschrift ans Finanzamt ab, wenn kein Freistellungsauftrag vorliegt.

    Ein unterjährig neu beantragter oder erhöhter Freistellungsauftrag kann für bereits realisierte Erträge nachträglich Vorteile bringen. Bereits abgeführte Steuern zahlt die Bank nach Erteilung eines Freistellungsauftrags auch unterjährig anstandslos zurück.
  4. Paarweise oder getrennt?

    Möchten Ehepartner einen gemeinschaftlichen Freistellungsauftrag erteilen, muss dieser von beiden Partnern unterschrieben werden. Ehegatten können aber auch getrennt voneinander Einzel-Freistellungsaufträge einrichten. In diesem Fall ist nur eine Unterschrift erforderlich.

    Ändert sich aufgrund einer Heirat der Name, muss man einen neuen Freistellungsauftrag auf den geänderten Namen einreichen, der alte wird ungültig. Bei Gemeinschaftskonten gilt: Diese können nur von verheirateten Partnern freigestellt werden. Sind die Kontoinhaber nicht miteinander verheiratet, etwa eingetragene Lebenspartnerschaften, ist keine gemeinsame Freistellung möglich.
  5. Neuantrag bei Scheidung

    Nach einer Scheidung muss ein vorliegender Gemeinschaftsauftrag durch Einzel-Freistellungsaufträge ersetzt werden. Dabei hat man die Wahl, ob im Jahr der Trennung noch die gemeinschaftliche Zinsfreistellung oder bereits getrennte Verrechnung erfolgen soll.
  6. Einzelauftrag nach Todesfall

    Stirbt ein Partner, kann der Hinterbliebene im Todesjahr noch über den gemeinsamen Sparer-Pauschbetrag für Ehepaare (2.000 Euro) verfügen. Das gilt allerdings nur für Kapitalerträge, bei denen die Gläubigerstellung des/der Verwitweten feststeht – für Gemeinschaftskonten, an denen auch Miterben partizipieren, gilt die Freistellung also nicht mehr. Für die Folgejahre muss der Hinterbliebene dann ohnehin einen neuen Einzel-Freistellungsauftrag erteilen. Mit unserer Checkliste im Todesfall erfahren Sie alle wichtigen Punkte, die Sie nach dem Tod eines Angehörigen beachten sollten.
  7. Separater Antrag für Kinderkonten

    Kapitalerträge von Kindern werden nicht in den Sparer-Pauschbetrag der Eltern eingerechnet. Für die Konten von Minderjährigen können Eltern jeweils einen gesonderten Freistellungsauftrag bis zur gesetzlichen Höchstgrenze von 1.000 Euro stellen. Dieser muss von allen gesetzlichen Vertretern unterschrieben werden.
  8. Ehegattenübergreifende Verlustrechnung

    Dabei verrechnet die Bank einmal im Jahr die Gewinne und Verluste unterschiedlicher Einzeldepots von Ehepartnern miteinander. Voraussetzung dafür ist ein gemeinschaftlicher Freistellungsauftrag. Hat das Paar seinen Sparer-Pauschbetrag bereits bei einem anderen Geldinstitut ausgeschöpft oder soll explizit nur die ehegattenübergreifende Verlustverrechnung erfolgen, so kann das Paar einen gemeinschaftlichen Freistellungsauftrag über null Euro ausstellen.
  9. Steueridentifikationsnummer notwendig

    Seit 2011 müssen alle neu gestellten Freistellungsaufträge die Steueridentifikationsnummer enthalten. Die aus elf Ziffern bestehende, persönliche Steuernummer wird allen in Deutschland gemeldeten Bürgern vom Bundeszentralamt für Steuern zugeteilt. Die Nummer ist lebenslang gültig. Bankkunden finden sie zum Beispiel in ihrem letzten Steuerbescheid.
  10. Steuerpflicht bei Umzug ins Ausland

    Wird der Wohnsitz dauerhaft ins Ausland verlegt und entfällt dadurch die uneingeschränkte Einkommensteuerpflicht in Deutschland, so verlieren auch bestehende Freistellungsaufträge ihre Gültigkeit. Die Bundesrepublik erhebt auf inländische Kapitalerträge von Steuerausländern keine Quellensteuer. Zieht jemand ins Ausland, sind danach anfallende Zins- und Dividendenerträge für ihn deshalb steuerfrei.

    Biallo-Tipp:
    Sind Freistellungsaufträge in ihrer Höhe ungünstig auf verschiedene Geldinstitute verteilt und führt eine Bank deswegen unnötigerweise zu viel Abgeltungsteuer ans Finanzamt ab, können Sparer über den Weg der Einkommensteuererklärung zu viel gezahlte Ertragsteuern zurückzuholen. In diesem Fall lohnt sich das Ausfüllen des Steuerformulars KAP ("Einkünfte aus Kapitalvermögen").

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Geldanlagen im Ausland – Malus für Kleinsparer

Wo auch immer auf Erden Sie Ihr Geld anlegen − wenn Sie Ihren Wohnsitz in Deutschland haben, müssen Sie Ihre Kapitalerträge hierzulande versteuern. Sofern Sie Ihr Konto oder Depot im Inland führen, übernimmt Ihre Bank praktischerweise den Steuereinbehalt. Erzielen Sie aber Auslandserträge bei ausländischen Banken, müssen Sie diese selbst dem hiesigen Finanzamt offenlegen, damit es nachträglich Abgeltungsteuer berechnet.

Wagen sich Anleger auf das internationale Anlage-Parkett, gelten die gleichen Spielregeln. Jetzt bekommen sie es aber auch mit ausländischen Finanzbehörden zu tun. Denn der Fiskus aus dem Herkunftsland des Zins- oder Dividendenzahlers will in aller Regel mit einer eigenen Quellensteuer mitverdienen. Dem deutschen Anleger greifen also zwei Staaten in die Tasche. Wehren kann man sich dagegen zunächst nicht – selbst ein rechtzeitig erteilter Freistellungsauftrag oder eine NV-Bescheinigung (siehe unten) verhindert den Zugriff des ausländischen Fiskus nicht.

Übers Jahr angefallene, aber bisher nicht angerechnete Quellensteuern trägt die Bank für den Sparer in einem eigenen Verrechnungstopf bis zum Jahresende vor, um sie mit seiner Steuerschuld auf später zufließende Kapitalanlagen zu verrechnen. Am Jahresende ungenutzte Quellensteuer wird in der Steuerbescheinigung aufgeführt. Anleger können sie dann über die Steuererklärung mit den Erträgen bei einer anderen Bank verrechnen lassen. Ist das nicht möglich, verfällt die Quellensteuer ungenutzt. Ein Übertrag ins nächste Jahr – wie bei Kursverlusten – ist nicht vorgesehen. Diese Systematik kann für Kleinsparer zum Problem werden, die aufgrund ihres niedrigen Gesamteinkommens in Deutschland unter dem Strich überhaupt keine Steuern zahlen müssen. Sie bleiben auf ihren im Ausland berappten Quellensteuern sitzen, weil die vorgesehene Steueranrechnung ins Leere läuft. Das schmälert die Rendite und sollte vor der Entscheidung einer Geldanlage im Ausland mit bedacht werden.

 

Geldanlage über Online-Portale im Ausland - unbedingt Bescheinigung hochladen

Seit Jahresanfang 2021 sind die Betreiber von Anlageportalen zum Einbehalt von Abgeltungsteuer verpflichtet. Manche Portale wie Weltsparen.de oder Zinspilot.de vermitteln über Partnerbanken renditehungrigen Sparern kurz- und mittelfristige Festgeldanlagen im In- und Ausland. Das kann für deutsche Anleger in der Rolle als Geldgeber den Einbehalt ausländischer Quellensteuern und damit niedrigere Renditen bedeuten. Vermeiden oder reduzieren können Sie die Abzüge nur, wenn Sie vor der ersten Kredittransaktion auf Ihrem Investorenprofil eine Ansässigkeitsbescheinigung des deutschen Wohnsitzfinanzamtes hochladen. Darin wird bescheinigt, dass Sie in der Bundesrepublik Deutschland steuerlich erfasst sind.

Tipp: Ansässigkeit bescheinigen lassen – bares Geld sparen. Vermeiden oder zumindest etwas reduzieren kann man die Abzüge ausländischer Quellensteuern nur durch eine vor der ersten Kredittransaktion auf dem Investorenprofil hochgeladene Ansässigkeitsbescheinigung des deutschen Wohnsitzfinanzamtes. Darin wird bescheinigt, dass der Anleger in der Bundesrepublik steuerlich erfasst ist. Werden Kredite in verschiedene Länder vergeben, braucht man für jedes einzelne Land eine gesonderte Bescheinigung. Im Regelfall muss man jedes Jahr aufs Neue eine Bescheinigung vorlegen.

  • Tipp: Über das Portal des Bundeszentralamtes für Steuern (www.bzst.de, Suchbegriff „Ansässigkeitsbescheinigung“) kann man das jeweils zweisprachig aufgebaute Formular (es gibt Versionen in Deutsch-Englisch, Russisch, Italienisch, Französisch und Spanisch) aufrufen, online ausfüllen und dann ausdrucken. Das Formular fragt nur wenige persönliche Daten ab – das schafft man auch ohne Steuerberater. Man sollte seine Steuernummer und die steuerliche Identifikationsnummer parat haben – diese beiden Kennziffern lassen sich aus dem letzten Steuerbescheid des Finanzamtes ablesen. Mit einer Unterschrift versehen, geht der Antrag dann per Post an das heimische Finanzamt. Die Beamten bestätigen dann mit Unterschrift und amtlichem Dienstsiegel, dass man als Steuerzahler in der Bundesrepublik ansässig ist und senden die Bescheinigung an den Steuerzahler zurück. Danach kann man die Bescheinigung als PDF einscannen und bei den Partnerbanken per E-Mail vorlegen. Im Anschluss dürfte der quellensteuerfreien Jagd nach Renditen nichts mehr im Weg stehen.

Bis 15 Prozent anrechnen

Viele Länder ziehen von Zinsen und Dividenden, die an ausländische Anleger fließen, Quellensteuer ab. Die Depotbank in Deutschland darf diesen Abzug nur zum Teil anrechnen – wenn überhaupt. Maximal anrechenbar sind 15 Prozent. Was darüber hinausgeht, müssen Sie als Sparer selbst im Ausland zurückholen. Die ausländischen Behörden erstatten überzahlte Beträge oft zurück, aber nicht automatisch. Dazu müssen Sie im jeweiligen Land einen Erstattungsantrag stellen, entweder in Eigenregie oder mithilfe Ihrer Depotbank.

Dafür haben Sie zwischen zwei und fünf Jahre Zeit. Beim Beginn dieser Frist rechnen die Länder unterschiedlich. Verschieden ist auch das Erstattungsverfahren von Land zu Land. Formulare und Informationen zu wichtigen Ländern finden Sie beim Bundeszentralamt für Steuern unter steuerliches-Info-center.de.

In einem weiteren Artikel auf biallo.de lesen Sie alle wichtigen Informationen zu steuerfreien Dividenden.

 

Wie wird eigentlich die Kirchensteuer auf Kapitalerträge bezahlt?

Sofern der Sparer seiner Bank einen wirksamen Freistellungsauftrag erteilt hat, bekommt man seine Zinsen und Dividenden bis zum steuerfreien Limit auch ohne Abzug der Kirchensteuer ausbezahlt. Die Banken sind gesetzlich verpflichtet, auch die Kirchensteuer auf Kapitalerträge automatisch abzuführen, wenn das Freistellungsvolumen ausgeschöpft ist.

Die dazu notwendigen Informationen zur Religionszugehörigkeit haben sich Banken, Bausparkassen und Fondsgesellschaften durch einen automatisierten Abruf gespeicherter Steuerdaten beim Bundeszentralamt für Steuern in Bonn beschafft.

Haben Sie diesem Datenabgleich widersprochen, kommen Sie allerdings um eine Steuerzahlung des Gotteslohnes nicht herum. Die Kirchensteuer wird über die Einkommensteuererklärung für 2018 nacherhoben. Die Kirchensteuer wird über die Einkommensteuererklärung für 2023 nacherhoben.

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Dort erhalten Sie den Freistellungsauftrag

Alle Banken, Bausparkassen und Fondsgesellschaften halten ein eigenes Formular für Sie bereit. Fragen Sie daher zuerst bei Ihrer Bank nach. Der Freistellungsauftrag kann auf dem Postweg oder auch per Fax erteilt werden. Wer sein Konto online führt, erteilt seinen Freistellungsauftrag auch bequem von zu Hause via Internet. Da der Freistellungsauftrag nur unterschrieben gültig ist, muss man sich aber auch hier mit den üblichen Verfahren im Onlinebanking legitimieren.

Das Freistellungsverfahren ist für Bankkunden kostenlos – die Bank darf keine Gebühren für die Verwaltung der Freistellungsaufträge berechnen. Der Auftrag ist nur gültig, wenn auf ihm auch die elfstellige Steueridentifikationsnummer angegeben wird, die jeder Steuerzahler vom Finanzamt erhalten hat. 

Biallo-Tipp: Man kann die Kennung aus dem letzten Steuerbescheid des Finanzamtes oder der letzten Lohnsteuerbescheinigung des Arbeitgebers ablesen oder bei seinem örtlichen Finanzamt erfragen. Online kann man die Nummer über das Bundeszentralamt für Steuern abrufen (www.bzst.de / unter "Steuern national").

 

Darauf sollten Sie außerdem beim Freistellungsauftrag achten

  • Als Ehepaar stellen

    Als verheiratete Anleger können Sie gemeinsam bis zu 2.000 Euro bei einer oder mehreren Banken freistellen lassen, wenn Sie sich bei der Steuererklärung für die Zusammenveranlagung entscheiden. Wie Sie den Betrag verteilen, bleibt Ihnen überlassen. Wenn etwa die Frau bei ihrer Bank deutlich höhere Kapitalerträge erzielt als ihr Mann bei einem anderen Institut, muss sie sich nach der Hochzeit nicht auf die 1.000 Euro Sparerpauschbetrag beschränken. Sie kann jetzt zum Beispiel 1.200 Euro steuerfrei auszahlen lassen und ihr Mann die übrigen 800 Euro.

    Bedingung ist nur, dass die zwei bei beiden Banken gemeinsame Freistellungsaufträge erteilen. Der gemeinsame Freistellungsauftrag zahlt sich auch aus, wenn beide bei der gleichen Bank Geld anlegen. Macht einer Verluste und der andere erzielt Gewinne, muss die Bank oder Fondsgesellschaft beides am Ende des Jahres miteinander verrechnen. Auch diese depotübergreifende Verlustverrechnung veranlasst man mittels eines gemeinsam erteilten Freistellungsauftrages. Manko: Unterhält das Paar bei mehreren Banken Konten und Depots, ist ein bankübergreifender Verlustausgleich nur über die Steuererklärung möglich.
  • Auch für Sparkonten der Kinder möglich

    Auch Kapitalerträge der Kinder können bei der Bank mit Hilfe eines eigenen Freistellungsauftrages maximal in Höhe des Sparerpauschbetrages von 1.000 Euro steuerfrei gestellt werden. Erzielen die Kinder Zinsen und Dividenden oberhalb dieses Freistellungsvolumens, ist die Bank zum Abzug der pauschalen Abgeltungsteuer von 25 Prozent plus 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag verpflichtet. Dazu kommt ggf. noch ein Abzug für Kirchensteuer.

    Diese Steuern müssen sich die Eltern vom Finanzamt wiederholen, in dem sie als Erziehungsberechtigte im Namen ihrer Kinder Jahr für Jahr eine Einkommensteuererklärung einreichen. Unnötige Steuerabzüge kann man jedoch auf bequemere Art vermeiden. Eltern legen der kontoführenden Bank statt eines Freistellungsauftrages eine "Nichtveranlagungsbescheinigung" für ihren Nachwuchs vor. Wie Sie eine Nichtveranlagungsbescheinigung beantragen, lesen Sie in einem weiteren Ratgeber auf biallo.de

    Die Bescheinigung wird für einen Zeitraum von maximal drei Jahren anstandslos ausgestellt, wenn die Einnahmen des Kindes auf absehbare Zeit unter 11.944 Euro (2023) bleiben.

    Biallo-Tipp: Die hohen Freibeträge der Kinder können Eltern zum Steuern sparen nutzen, in dem sie Ertrag bringende Vermögenswerte auf die Kinder übertragen. Doch Vorsicht: Ein Übertrag von Sparkonten und Depots muss endgültig sein, sonst erkennt das Finanzamt die Gestaltung nicht an. Nachteilig kann die Gestaltung bei hohen Einkünften für das Kind sein, weil eventuell die kostenlose Krankenversicherung über die Familie oder ein BAföG-Anspruch entfällt.

So viel Zinserträge können Kinder, Studenten und Rentner mit niedrigem Einkommen steuerfrei kassieren:

. 2022 2023 2024
Grundfreibetrag
10.347 €
10.908 €
11.604 €
Sparerpauschbetrag
801 €
1.000 €
1.000 €
Sonderausgaben-Pauschbetrag
36 €
36 €
36 €
Steuerfreies Einkommen pro Person
11.184 €
11.944 €
12.640 €

Quelle: eigene Recherche; Grundfreibetrag 2024 – erwartete Anhebung aufgrund gegenwärtiger Planungen des BMF

  • Pro Bank nur ein Freistellungsauftrag

    Sparer können ihren Sparerpauschbetrag komplett bei einer einzigen Bank ausschöpfen, sie können ihn aber auch auf mehrere Kreditinstitute, Fondsgesellschaften oder Bausparkassen aufsplitten. Wichtig ist nur, dass man bei mehreren erteilten Freistellungsaufträgen das steuerfreie Volumen von 1.000 Euro für Ledige und 2.000 Euro für Verheiratete in Summe nur einmal verteilt. Für jede einzelne Bank ist nur ein einziger Freistellungsauftrag nötig – dieser gilt dann für sämtliche Konten und Depots bei dieser Bank. Eine Beschränkung auf nur ein Konto ist nicht möglich.
  • Gültigkeit

    Grundsätzlich bleibt ein einmal erteilter Freistellungsauftrag unbefristet gültig, wenn Sie ihn nicht ändern oder zurück nehmen. Man kann der Bank aber auch von vornherein einen zeitlich befristeten Auftrag erteilen, der sich dann automatisch durch Zeitablauf erledigt. Diese Möglichkeit ergibt sich aus dem amtlichen Formular.

    Biallo-Tipp: Gerade in der aktuellen Zinsflaute ist es wichtig, bei mehreren Bankverbindungen den Überblick über die voraussichtlichen Kapitalerträge und Freistellungsvolumen zu behalten. Führen Sie deshalb privat Buch oder erfragen Sie diese Informationen regelmäßig bei Ihren Banken ab. Verschieben Sie erteilte Freistellungsaufträge zu der Bank mit den höchsten Kapitalerträgen, damit der steuerfreie Betrag möglichst ausgeschöpft wird.
  • Nachträglich ändern

    Grundsätzlich können Sie erteilte Freistellungsaufträge jederzeit, auch während des Jahres widerrufen, ändern oder anpassen. Allerdings prüft die Bank zunächst, inwieweit das bisherige Freistellungsvolumen bereits durch angefallene Kapitalerträge ausgeschöpft wurde. Eine Herabsetzung unter diesen Betrag ist für das laufende Jahr dann nicht mehr zulässig.

    Wenn für 2023 keine Kapitalerträge anfallen, kann man den Freistellungsauftrag demnach auch rückwirkend zum 1. Januar 2023 problemlos ändern oder sogar ganz zurückziehen. Ansonsten wird eine Anpassung des Freistellungsvolumens erst zum 1. Januar 2024 wirksam.

  • Keine Freistellung möglich

    Für bestimmte Konten und Erträge kann generell kein Freistellungsauftrag erteilt werden. Dazu zählen zum Beispiel Konten, die zum Betriebsvermögen von Gewerbetreibenden, Freiberuflern oder Vermietern gehören. Auch für Treuhandkonten, Mietkautionskonten oder gemeinschaftliche Konten von Wohnungs- und Grundstücksgemeinschaften, Erbengemeinschaften, Vereinen oder Investmentclubs ist eine Steuerfreistellung nicht vorgesehen. Steuerabzüge muss jeder einzelne Beteiligte anteilig über die eigene Steuererklärung vom Finanzamt zurückfordern. Dazu benötigt man eine Steuerbescheinigung der kontoführenden Bank. Die bescheinigte Steuer muss dann auf alle Kontoinhaber aufgeteilt werden.
    Biallo-Tipp:
    Wohneigentümer fordern diesen Beleg bei ihrer Hausverwaltung an. Hält man ausländische Aktien in seinem Depot, kann es vorkommen, dass trotz erteiltem Freistellungsauftrag dennoch ausländische Quellensteuereinbehalten wird. Auch das kann man nicht verhindern, denn die Freistellung gilt nur für die deutsche Abgeltungsteuer. Oft kann man aber Quellensteuern im Ausland zurückfordern. Fragen Sie ihren Bankberater.

 

Freistellungsaufträge zu hoch: Das sind Ihre Möglichkeiten

Eine Möglichkeit ist, einen überhöhten Freistellungsauftrag wieder zu verringern. Dazu stellt man einfach bei der Bank einen neuen Freistellungsauftrag mit geringerem Betrag. Können Sie sich aber nicht entscheiden, bei welcher Bank die Zinserträge voraussichtlich niedriger sein werden als zunächst angenommen, können Sie die überhöhten Freistellungsaufträge auch in voller Höhe stehen lassen. Das Finanzamt bekommt von zu hohen Freistellungsaufträgen zunächst keinen Wind. Ursache hierfür ist eine Gesetzesänderung aus dem Jahr 1999. Seither melden Banken dem Bundeszentralamt für Steuern nicht mehr die Höhe der insgesamt gestellten Freistellungsaufträge, sondern nur die tatsächlich steuerfrei ausgezahlten Erträge.

Das bedeutet: Das Bundesamt und nachfolgend die Finanzämter haben gar keine Informationen darüber, wie viel Kapitalerträge insgesamt vom Anleger frei gestellt worden sind. Entsprechend wird der Fiskus auch keine unangenehmen Nachfragen stellen, falls die Summe aller Freistellungsaufträge 1.000 Euro übersteigt, die tatsächlichen Erträge aber darunter bleiben. Ergibt sich nun, dass eine Geldanlage im Lauf des Jahres nicht so gut läuft wie geplant, kann man also trotz überhöhter Freistellungsaufträge innerhalb des gesetzlichen Limits von 1.000 Euro bleiben. Folglich hätten die überhöht ausgestellten Freistellungsaufträge keine negativen Auswirkungen.

Fiskus wird bei Überschreiten der Obergrenze aktiv

Überschreitet allerdings die Summe aller vereinnahmten Zinsen und Dividenden den maximal zur Verfügung stehenden Sparerpauschbetrag von 1.000 Euro je Person, alarmiert das Bundeszentralamt für Steuern das zuständige Finanzamt. Dieses wird den Sparer dann auffordern, im Rahmen der Steuererklärung die Anlage KAP (Einkünfte aus Kapitalvermögen) auszufüllen und einzureichen. In der Regel wird der Fiskus dann rückwirkend Steuern erheben.

Biallo-Tipp: Damit man bei einer Vielzahl von Freistellungsaufträgen nicht den Überblick verliert, sollte man sich die einzelnen Beträge gesondert notieren und überhöhte Freistellungsaufträge besser gleich mindern.

 

Die wichtigsten Fragen und Antworten zum Freistellungsauftrag

Erfährt das Finanzamt die Höhe meiner Freistellungsaufträge?

Nein, die Höhe der erteilten Freistellungsaufträge erfährt der Fiskus nicht, allerdings wird von den Banken die Höhe der freigestellten Kapitalerträge gemeldet. Denn jede einzelne Bank muss die freigestellte Höhe jährlich dem Bundeszentralamt für Steuern mitteilen. Dieses wiederum meldet Anleger, die zu viele Kapitalerträge freistellen, ihrem Finanzamt.

Von dort gibt es dann umgehend einen "blauen Brief" mit der freundlichen Aufforderung, die Freistellungaufträge wieder auf das gesetzliche Höchstmaß zu begrenzen. Zudem verlangt der Fiskus für die falsch abgerechneten Jahre nachträglich eine Steuererklärung, um unberechtigte Steuervorteile wieder einzusammeln.

Wie verteilen wir nach unserer Hochzeit die Freistellungsaufträge und ab wann gelten die neuen?

Jungvermählte Paare können einen oder mehrere gemeinsame Freistellungsaufträge über insgesamt 2.000 Euro erteilen. Die Aufträge gelten für das ganze Jahr, auch rückwirkend für die Monate vor der Hochzeit. Hat ein Partner vor der Hochzeit die 1.000 Euro Freistellungsvolumen ausgeschöpft und der andere noch nicht, erstattet die Bank nach dem neuen gemeinsamen Freistellungsauftrag die zu viel bezahlte Abgeltungsteuer.

Dabei spielt es keine Rolle, ob das Konto nur auf den Namen eines Ehepartners lautet oder auf beide (BMF-Schreiben vom 9.10.2012 – Az. IV C 1 – S 2252/10/10013, Rz. 261).

Ich habe Steuern auf Kapitalerträge bezahlt, obwohl mein Sparerpauschbetrag nicht ausgeschöpft war. Was kann ich tun?

Die einzelne Bank belässt Kapitalerträge nur bis zur Höhe des ihr erteilten Freistellungsauftrages steuerfrei. Ein ungenutztes Freistellungsvolumen bei anderen Banken wird nicht berücksichtigt. Bei einer Bank waren im letzten Jahr Ihre Zinserträge oder Dividenden höher als der Freistellungsauftrag – deshalb hat das Kreditinstitut Steuern einbehalten.

Sie können sich diese Abgeltungsteuer vom Finanzamt erstatten lassen. Geben Sie dazu für das letzte Jahr eine Einkommensteuererklärung ab und fügen Sie das Formular Anlage KAP ausgefüllt bei.

Ich habe Mietkaution bezahlt. Kann ich auch für dieses Spargeld einen Freistellungsauftrag erteilen?

Leider nein. Für bestimmte Konten und Erträge kann generell kein Freistellungsauftrag erteilt werden. Dazu zählen zum Beispiel Konten, die zum Betriebsvermögen von Gewerbetreibenden, Freiberuflern oder Vermietern gehören. Auch für Treuhandkonten (Mietkaution) oder gemeinschaftliche Konten von Wohnungs- und Grundstücksgemeinschaften, Erbengemeinschaften, Vereinen oder Investmentclubs ist eine Steuerfreistellung nicht vorgesehen.

Steuerabzüge muss jeder einzelne Beteiligte anteilig über die eigene Steuererklärung vom Finanzamt zurückfordern. Dazu benötigt man eine Steuerbescheinigung der kontoführenden Bank. Die bescheinigte Steuer muss dann auf alle Kontoinhaber aufgeteilt werden.

Biallo-Tipp: Wohneigentümer fordern diesen Beleg bei ihrer Hausverwaltung an. Hält man ausländische Aktien in seinem Depot, kann es vorkommen, dass trotz erteiltem Freistellungsauftrag dennoch ausländische Quellensteuer einbehalten wird. Auch das kann man nicht verhindern, denn die Freistellung gilt nur für die deutsche Abgeltungsteuer. Oft kann man aber Quellensteuern im Ausland zurückfordern. Fragen Sie Ihren Bankberater.

Fotos Umfrage: Artur Szczybylo/Shutterstock.com, Tiko Aramyan/Shutterstock.com, nito/Shutterstock.com

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Über den Autor Michael Schreiber

Hat Steuerrecht studiert und ist als Diplom-Finanzwirt (FH) seit 35 Jahren Finanzbeamter, davon seit 24 Jahren Betriebsprüfer und seit 2009 Sachgebietsleiter in einem Finanzamt für Großbetriebsprüfung. Seit 1991 schreibt er nebenberuflich über Steuer- und Geldanlagethemen. Seine Schwerpunkte sind dabei steuerliche Gestaltungsfragen, Geldanlagen im Wertpapier- und Immobilienbereich, Erbschaft- und Schenkungsteuer sowie allgemeine Verbraucherthemen rund um die Themen Geld, Versicherungen, Miete, Recht, Verkehr, Ehe und Familie.

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