Wir wollten dennoch von der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg wissen, ob sich Kunden, deren Bausparverträge gekündigt wurden, jetzt schon auf Rückabwicklung ihrer Verträge freuen können:Â

Julia Woywod-Dorn aus der Stabsstelle Recht der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg sagt: Das lässt sich zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht sagen. Da das OLG Stuttgart die Revision zum BGH zugelassen hat, muss nun die Bausparkasse entscheiden, ob sie diesen Weg geht. Eine Stellungnahme hierzu ist uns derzeit nicht bekannt. Sollte das Urteil zum BGH gehen, könnte noch ein anderes Ergebnis herauskommen. Es bleibt daher abzuwarten, ob Wüstenrot in die Revision geht und dann, ob der BGH das verbraucherfreundliche Urteil des OLG bestätigt.
Wie sollten Kunden, deren Bausparer gekündigt wurden oder die eine Kündigung im Briefkasten haben, reagieren?
Julia Woywod-Dorn: Verbraucher sollten prüfen, ob der Kündigungsgrund berechtigt ist. Da die Bausparkassen unterschiedliche Gründe für die Kündigung nennen, muss man die Fälle einzeln betrachten. Diese Überprüfung bieten die Verbraucherzentralen oder entsprechend versierte Rechtsanwälte an. Stellt sich heraus, dass der Kündigungsgrund nicht berechtigt ist, sollten Verbraucher der Kündigung schriftlich widersprechen und die Bausparkasse auffordern, den Vertrag fortzuführen. Ausführliche Informationen und einen
Musterbrief für den Widerspruch finden Verbraucher auf unserer Internetseite.
Welche Voraussetzungen muss ein Bausparvertrag erfüllen, damit die Bausparkasse nicht kündigen kann?
Julia Woywod-Dorn: Zunächst einmal gibt es vom Gesetz her Kündigungsmöglichkeiten, die man im Vertrag nicht ausschließen kann. Allerdings sollten Verbraucher ein Bausparangebot vor Unterzeichnung genau anschauen, auch die Allgemeinen Bausparbedingungen und Pflichten. So ist es beispielsweise zulässig, dass die Bausparkasse einen Vertrag kündigt, wenn die Kunden trotz Verpflichtung die Ratenzahlungen einstellen und der Aufforderung der Bausparkasse, die Zahlungen wieder aufzunehmen, nicht nachkommen. Im Vertrag, um den es beim OLG Stuttgart ging, war die Möglichkeit des Weitersparens auch nach Zuteilungsreife ausdrücklich vereinbart. Damit ist aus unserer Sicht eine Kündigung zehn Jahre nach Zuteilungsreife nicht möglich, und so haben auch die Richter entschieden.
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