Wer hat Anspruch auf Arbeitslosengeld?

Arbeitslosengeld I ist eine Versicherungsleistung. Erwerbslose, die zuvor längere Zeit versicherungspflichtig beschäftigt waren, haben hierauf einen Rechtsanspruch. Je nach persönlichen Voraussetzungen beträgt das Arbeitslosengeld I rund 60 oder 67 Prozent des vorherigen Einkommens.

Was Sie über Arbeitslosengeld wissen sollten:

Hier haben wir kurz und knapp alles Wichtige zum Thema Arbeitslosengeld zusammengefasst.

Erfahren Sie in nur vier Schritten, wie viel Arbeitslosengeld Sie erhalten können. Halten Sie Ihre Unterlagen bereit.

Das Thema Arbeitslosengeld wirft viele Fragen auf. Wir haben die wichtigsten Fragen und Antworten zum Thema Arbeitslosengeld für Sie gesammelt.

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Personen beziehen Arbeitslosengeld I (01/2019, Quelle: Agentur für Arbeit)

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Mit unserem Arbeitslosengeldrechner können Sie ganz einfach berechnen, wie viel Arbeitslosengeld Ihnen zustehen könnte. Kostenlos und ohne Registrierung.

Wer erhält Arbeitslosengeld I?

Das Arbeitslosengeld I (ALG I) ist eine – zeitlich beschränkte – Versicherungsleistung. Erhalten können Sie es nur, wenn Sie vor der Arbeitslosmeldung längere Zeit Beiträge zur Arbeitslosenversicherung abgeführt haben. Auf ALG I haben Erwerbslose – unabhängig vom eigenen Vermögen oder vom Verdienst des Ehepartners – einen Rechtsanspruch. ALG I gibt es nach dem Gesetz nur für Arbeitnehmer, die

  • arbeitslos sind,
  • sich bei der Arbeitsagentur arbeitslos gemeldet,
  • das reguläre Rentenalter noch nicht erreicht haben und
  • die notwendige Anwartschaftszeit erfüllt haben.

Die zuletzt genannte Voraussetzung erfüllt nur, wer vor der Arbeitslosigkeit lange genug in einem „Versicherungspflichtverhältnis“ gestanden hat. Das bedeutet: Antragsteller müssen eine längere „versicherungspflichtige“ Beschäftigung nachweisen (Anwartschaft). Die Anwartschaftszeit für das Arbeitslosengeld erfüllen Erwerbslose, die in einer Rahmenfrist, die in der Regel die letzten zwei Jahre (ab 2020: zweieinhalb Jahre) vor dem Antrag auf Arbeitslosengeld umfasst, mindestens zwölf Monate lang versicherungspflichtig beschäftigt waren.

Wenn die Arbeitsagentur überprüft, ob Antragsteller in der Rahmenfrist die geforderten zwölf Monate versicherungspflichtiger Beschäftigung nachweisen können, spielt es keine Rolle, ob sie diese zwölf Monate ohne Unterbrechung (an einem Stück) gearbeitet haben oder ob es zwischendurch Beschäftigungspausen gegeben hat. Auch mehrere kürzere beitragspflichtige Beschäftigungszeiten werden zusammengezählt und können so zu einem Anspruch auf ALG I führen.

ALG I wird die Leistung übrigens abgekürzt, um sie so besser vom Arbeitslosengeld II (ALG II) abzugrenzen – auch „Hartz IV“ genannt. Dies ist eine Sozialhilfe-Leistung.

So stellen Sie einen Antrag auf Arbeitslosengeld

Möchten Sie Arbeitslosengeld erhalten, müssen Sie sich zunächst bei Ihrer örtlichen Arbeitsagentur arbeitsuchend melden. Das sollten Sie spätestens drei Monate vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses tun. Haben Sie Ihre Kündigung kurzfristiger erhalten, müssen Sie sich spätestens drei Tage nach Erhalt der Kündigung arbeitssuchend melden. Wer sich an diese Regeln nicht hält, erhält in der ersten Woche der Arbeitslosigkeit im Regelfall kein Arbeitslosengeld („Sperrzeit“).

Spätestens am ersten Tag ohne Beschäftigung müssen Sie sich persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos melden. Bei dieser Gelegenheit beantragen Sie dann auch Arbeitslosengeld.

Ab 50 gibt es länger Arbeitslosengeld I

Sind Sie mindestens 50 Jahre alt, können Sie bis zu 15 Monate ALG I erhalten. Für Arbeitslose zwischen 55 und (unter) 58 Jahren gibt es die Leistung für maximal 18 Monate (bei nachgewiesenen 36 Beschäftigungsmonaten). Wer 58 oder älter ist, bekommt bis zu 24 Monate ALG I. Das gilt dann, wenn der Betroffene in den letzten fünf Jahren mindestens 48 Monate mit versicherungspflichtiger Tätigkeit nachweisen kann.

Nach Versicherungspflichtverhältnissen mit einer Dauer von insgesamt mindestens … Monaten
Nach Vollendung des … Lebensjahres
… Monate Arbeitslosengeld
12
6
16
8
20
10
24
12
30
50
15
36
55
18
48
58
24

So lange haben Sie Anspruch auf Arbeitslosengeld I

Wie lange Sie Anspruch auf ALG I haben, hängt von der Dauer der versicherungspflichtigen Beschäftigung in den letzten fünf Jahren vor dem Tag des Antrags auf Arbeitslosengeld I und Ihrem Lebensalter ab. Wer ALG I beantragt und unter 50 Jahre alt ist, kann diese Leistung nur maximal ein Jahr lang beziehen.

Zwölf Monate Arbeitslosengeld I gibt es allerdings nur für diejenigen, die in der maßgeblichen Rahmenfrist von fünf Jahren vor der Antragstellung mindestens 24 Monate lang versicherungspflichtig waren. Bei kürzeren versicherungspflichtigen Beitragszeiten läuft das Arbeitslosengeld I entsprechend kürzer. Wer nur zwölf Monate versicherungspflichtig war, erhält für sechs Monate ALG I. Bei jeweils vier zusätzlichen Beitragsmonaten verlängert sich dann der Anspruch um jeweils zwei Monate.

Wie hoch fällt das Arbeitslosengeld I aus?

Die Höhe des ALG I können Sie mit unserem Arbeitslosengeld-I-Rechner ermitteln. Ganz so einfach, wie es auf den ersten Blick erscheint, ist die Sache aber nicht. Denn neben den Grundregeln zur ALG-I-Berechnung gibt es eine Menge Sonderregeln.

Bei der Höhe des Arbeitslosengeldes spielen folgende Faktoren eine Rolle:

  • das beitragspflichtige Einkommen vor der Arbeitslosigkeit,
  • der Bezug von Urlaubs- und/oder Weihnachtsgeld,
  • der Anspruch auf Kindergeld,
  • Beschäftigung in den alten oder neuen Bundesländern und
  • die Steuerklasse.

Generell gilt: Arbeitslose mit Kind erhalten rund 67 Prozent, ohne Kind nur rund 60 Prozent vom vorherigen Netto-Verdienst. Das Wörtchen „rund“ ist dabei eingefügt, weil das „Nettoentgelt“, das bei der Berechnung von Arbeitslosengeld I zugrunde gelegt wird, nicht identisch mit dem zuletzt verdienten Nettolohn oder -gehalt ist. Bei der Umrechnung des Brutto- in das Nettoentgelt werden nämlich nicht genau die Abzüge berücksichtigt, die für den einzelnen Arbeitslosen tatsächlich maßgebend sind. So entfällt – auch für Kirchenmitglieder – der früher bei der Berechnung dieser Leistung für alle vorgenommene Kirchensteuerabzug. Zudem sind die pauschalen Abzüge für die Sozialversicherung auf 20 Prozent festgelegt (seit 2019).

Praktisch bedeutet das: Die Arbeitsagenturen gehen von dem Bruttoentgelt vor der Arbeitslosigkeit aus und ermitteln auf dieser Grundlage nach Abzug der 20 Prozent-Pauschale und der Steuer das ausschlaggebende „Nettoentgelt“. Von diesem Nettoentgelt gibt es 60 oder 67 Prozent.

Von welchem Bruttoentgelt geht die Arbeitsagentur aus?

Entscheidend ist der Verdienst im sogenannten Bemessungszeitraum: in der Zeitspanne also, der für die Bemessung der Leistung herangezogen wird. Diese Spanne wurde in der Vergangenheit mehrfach verlängert. Dadurch soll verhindert werden, dass jemand durch ein höheres Arbeitseinkommen in den letzten Monaten vor Beginn der Arbeitslosigkeit seine Unterstützungsansprüche aufbessert. Inzwischen wird im Regelfall der Verdienst im kompletten letzten Arbeitsjahr berücksichtigt – aber nur dann, wenn es in den letzten zwölf Monaten mindestens fünf Monate mit Anspruch auf Arbeitslosengeld I gab.

Waren Sie durchgängig in den letzten zwölf Monaten beschäftigt, so werden einfach die monatlichen Bruttoentgelte addiert. Wer 12 mal 3.000 Euro brutto verdient hat, kommt damit auf 36.000 Euro. Addiert werden nun noch die Sonderzahlungen, also Urlaubs- und Weihnachtsgeld. Nehmen wir an, diese betrugen insgesamt 3.600 Euro. Damit beträgt das Bruttoentgelt im Zwölf-Monats-Zeitraum 39.600 Euro. Auf den Monat umgerechnet sind dies 3.300 Euro. Auf Basis dieses Betrags wird dann das Arbeitslosengeld I ermittelt (wobei das Verfahren eigentlich noch ein wenig komplizierter ist).

Wenn Sie keine zwölf Monate beschäftigt waren

Nehmen wir nun an, Sie waren innerhalb der letzten zwölf Monate vor Ihrer Arbeitslosigkeit nicht durchgängig, sondern genau sechs Monate beschäftigt. In dieser Zeit haben Sie 12.600 Euro brutto verdient und keine Sonderzahlungen erhalten. Dieser Betrag wird nun nicht aufs Jahr umgelegt, sondern durch sechs (Monate) geteilt, so ergibt sich für die Beschäftigungszeit ein monatliches Bruttogehalt von 2.100 Euro. Auf dieser Grundlage wird Ihr Arbeitslosengeld I berechnet.

Kommen in den letzten zwölf Monaten keine fünf beitragspflichtigen Monate zusammen, so wird auf den 24-Monats-Zeitraum zurückgegriffen.

Härtefallregelung bei niedrigerem Einkommen in den letzten zwölf Monaten

Wer arbeitslos wird, sollte in jedem Fall die Einkommen aus den letzten beiden Jahren vor seiner Entlassung miteinander vergleichen. Für den Fall, dass der Verdienst in den letzten zwölf Monaten – gemessen an dem zuvor erzielten Einkommen – relativ niedrig war, können Erwerbslose verlangen, dass bei der Berechnung des ALG I der 24-Monats-Zeitraum berücksichtigt wird. Die Leistung fällt dadurch etwas höher aus.

Höheres Arbeitslosengeld mit Kind

Haben Sie oder Ihr Ehepartner ein Kind, für das Sie oder Ihr Partner Kindergeld erhalten? Falls ja: Dann steht Ihnen ein höheres Arbeitslosengeld zu.

Beim Arbeitslosengeld I stehen sich Arbeitslose mit Kindern in der Regel besser. Sie erhalten deutlich mehr Unterstützung. Dabei können – bei höheren Leistungssätzen – monatlich bis zu 150 Euro mehr zusammenkommen. Auf die Zahl der Kinder kommt es dabei nicht an. Entscheidend für die Arbeitsagenturen ist, ob Arbeitslose oder ihre (Ehe-)Partner für mindestens ein Kind einen Anspruch auf Kindergeld bzw. einen steuerlichen Kinderfreibetrag haben. Auch ein halber Freibetrag reicht aus. Übrigens: Auch die Kinder des eingetragenen Lebenspartners (nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz) werden von der Arbeitsagentur berücksichtigt.

Aufpassen sollten insbesondere Erwerbslose, die wieder oder zum ersten Mal (weil sie ein Baby bekommen haben) Anspruch auf Kindergeld haben. Auch Erwerbslose mit volljährigen Kindern sollten genau prüfen, ob für diese (etwa weil ein Kind arbeitslos wird oder eine Ausbildung aufnimmt) erneut oder noch immer ein Anspruch auf Kindergeld besteht. Denn in diesem Fall gibt es nicht nur den staatlichen Kinderzuschuss, sondern auch höhere Leistungen der Arbeitsagentur.

Auch eine Eheschließung kann dazu führen, dass die Arbeitsagentur Sie nun als „Arbeitslosen mit Kind“ einstuft, falls der neue Ehepartner eines Erwerbslosen Kinder mit in die Ehe bringt. Ab dem Tag der Hochzeit hat der Erwerbslose dann nämlich Anspruch auf den so genannten „erhöhten Leistungssatz“. Paragraf 149 SGB III bestimmt nämlich, dass Arbeitslose, „deren Ehegatte mindestens ein Kind“ hat, genauso behandelt werden wie Arbeitslose mit eigenen Kindern. Dabei kommt es nicht darauf an, dass die (Stief-)Kinder als ehelich erklärt werden. Den erhöhten Leistungssatz gibt es für alle Erwerbslosen, deren neuer Ehepartner mindestens ein steuerlich zu berücksichtigendes Kind hat. Die Arbeitsagenturen zahlen dabei den erhöhten Leistungssatz ab dem Beginn des Monats, in dem ein Erwerbsloser geheiratet hat.

Beschäftigung in den alten oder neuen Bundesländern

Diese Unterscheidung ist nur für diejenigen wichtig, die vor Beginn ihrer Arbeitslosigkeit sehr gut verdient haben: Die Arbeitsagentur berücksichtigt das frühere Einkommen nämlich nur bis zu einer bestimmten Obergrenze (bis zur sogenannten Beitragsbemessungsgrenze). In Ostdeutschland wird bei der Berechnung des ALG I im Jahr 2019 maximal ein monatliches Bruttogehalt von 6.150 Euro zugrunde gelegt; in Westdeutschland gilt die Grenze von 6.700 Euro. Nur bis zu diesem Betrag werden auch Beiträge zur Arbeitslosenversicherung erhoben.

Bedeutung der Steuerklasse

Von der Steuerklasse hängt bei Beschäftigten ab, wie viel Steuer vom Lohn (als Vorauszahlung auf die Einkommensteuer) abgezogen wird. Bei Arbeitslosen ist die Steuerklasse für die Höhe des Arbeitslosengelds I entscheidend. Gestaltungsmöglichkeiten gibt es dabei nur für verheiratete Arbeitslose.

Bei einem monatlichen Bemessungsentgelt in Höhe von 3.000 Euro erhalten kinderlose Arbeitslose mit Steuerklasse IV 2019 ein monatliches Arbeitslosengeld I in Höhe von 1.161,60 Euro. Für Arbeitslose ohne Kind und Steuerklasse III wären es dagegen 1.319,70 Euro.

Völlig neue Gestaltungsmöglichkeiten gibt es dabei durch die 2010 eingeführte Steuerklasse „IV Faktor“. Diese ermöglicht verheirateten Arbeitslosen nun sogar die Einbeziehung individueller Steuerfreibeträge in die Berechnung des ALG I.

Wenn Ehepartner schon frühzeitig wissen, dass einer von ihnen arbeitslos wird und noch im Kalenderjahr vor der Beantragung des ALG I die Lohnsteuerklasse ändern, müssen die Arbeitsagenturen später die (neue) Steuerklasse, die auf der Steuerkarte des Erwerbslosen eingetragen ist, ohne Überprüfung akzeptieren. Denn Paragraf 153 Absatz 2 SGB III bestimmt: „Die Feststellung der Lohnsteuer richtet sich nach der Lohnsteuerklasse, die zu Beginn des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist, auf der Lohnsteuerkarte des Arbeitslosen eingetragen war.“ Wenn Sie also im Jahr vor der Arbeitslosigkeit eine günstige Steuerklasse gewählt haben, erhalten Sie deshalb auch ein entsprechend höheres Arbeitslosengeld I.

Dafür muss der erwerbstätige Ehepartner allerdings zumindest kurzfristig Nachteile bei der Steuer in Kauf nehmen: Von seinem Bruttoeinkommen werden nämlich zunächst Monat für Monat aufgrund der „schlechteren“ Steuerklasse zu viel Steuern abgeführt. Der eigentliche Gewinn stellt sich erst später bei der Einkommensteuerveranlagung im darauf folgenden Jahr heraus: Das Finanzamt zahlt jeden Cent der zu viel gezahlten Steuer zurück. Zunächst führt man also zu viel Steuern ab, die man nachher jedoch zurückerhält.

Wie viel Sie zum Arbeitslosengeld hinzuverdienen dürfen

Wenn Sie arbeitslos gemeldet sind, dürfen Sie etwas dazuverdienen. Das Nebeneinkommen müssen Sie aber in jedem Fall der Agentur für Arbeit melden und die Arbeitszeit darf nicht mehr als 15 Stunden wöchentlich betragen. Bei einem Zusatzverdienst von bis zu 165 Euro erfolgt keine Anrechnung auf das Arbeitslosengeld – ein höherer Zuverdienst wird abgezogen. Wer sich privat gegen das Risiko einer Arbeitslosigkeit mit einer privaten Arbeitslosengeldversicherung abgesichert hat, kann die private Versicherungsleistung ohne Anrechnung auf das Arbeitslosengeld erhalten.

Fallen auf Arbeitslosengeld I Steuern an?

Arbeitslosengeld erhalten Sie steuerfrei ausgezahlt, es unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt. Für diejenigen, die in einem Kalenderjahr sowohl Arbeitseinkommen haben als auch ALG I beziehen, kann dies bedeuten, dass im Rahmen der Einkommenssteuererklärung (die in solchen Fällen verpflichtend ist) eine Steuernachzahlung fällig wird. Denn wegen des ALG-I-Bezugs wird das übrige Einkommen mit einem höheren Steuersatz belegt.

Arbeitslosengeld I und Urlaub

Wer Arbeitslosengeld I bezieht, muss dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen. Praktisch bedeutet das unter anderem, dass man auch kurzfristig auf Jobangebote oder Ein-/Vorladungen der Arbeitsagentur reagieren können muss.

Eine urlaubsbedingte Ortsabwesenheit kann für drei Wochen genehmigt werden – wenn eine Arbeitsvermittlung zum Urlaubszeitpunkt nicht zu erwarten ist. Der Urlaub muss aber in jedem Fall beantragt werden.

Arbeitslosengeld I und Sperrzeit

Unter Umständen kann die Agentur für Arbeit Ihnen eine Sperrzeit auferlegen. In dieser Zeit erhalten Sie kein Arbeitslosengeld. Gründe für eine Sperrzeit können zum Beispiel sein, dass Sie ein Arbeitsverhältnis selbst gekündigt haben, Arbeits- oder Weiterbildungsangebote ablehnen oder sich verspätet arbeitssuchend gemeldet haben. Je nach Grund kann die Sperrzeit eine bis zwölf Wochen betragen. Wichtig: Liegen wichtige Gründe für Ihr Handeln vor, tritt keine Sperrzeit ein. Beispiel: Sie lehnen eine Arbeitsstelle ab, weil dort bindende Bestimmungen über Arbeitsschutzvorrichtungen nicht eingehalten werden.

Vorschuss auf Arbeitslosengeld I

Kann die Agentur für Arbeit noch nicht abschließend über Ihren Antrag auf Arbeitslosengeld I entscheiden, weil beispielsweise Unterlagen fehlen, können Sie unter Umständen einen Vorschuss erhalten. Sollte sich später herausstellen, dass Ihnen kein oder weniger Arbeitslosengeld zusteht, müssen Sie den Vorschuss zurückzahlen.

Die wichtigsten Fragen und Antworten zum Arbeitslosengeld I

Werden Sie nach langjähriger Beschäftigung arbeitslos, steht Ihnen in der Regel Arbeitslosengeld I zu. Läuft Ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld I nach maximal 24 Monaten aus, kann Ihnen Arbeitslosengeld II („Hartz IV“) zustehen. Auch wenn Ihr Arbeitslosengeld I sehr niedrig ausfällt, können Sie zusätzlich Anspruch auf Hartz-IV-Leistungen haben. Während Hartz IV eine Grundsicherungsleistung für erwerbsfähige Leistungsberechtigte ist, ist Arbeitslosengeld I eine Versicherungsleistung.

Voraussetzung für Arbeitslosengeld I ist, dass Sie arbeitslos sind, ausreichend lange in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt haben („Anwartschaftszeit“), sich bei der Arbeitsagentur arbeitslos melden und das reguläre Rentenalter noch nicht erreicht haben. Die Anwartschaftszeit erfüllen Arbeitslose in der Regel, wenn sie innerhalb der vergangenen zwei Jahre mindestens zwölf Monate lang versicherungspflichtig beschäftigt waren. Ob es hierbei gegebenenfalls Unterbrechungen gab, spielt keine Rolle.

Sie können sich telefonisch, online oder persönlich bei der örtlichen Agentur für Arbeit arbeitslos melden. Das muss spätestens drei Monate vor Ende des Arbeitsverhältnisses geschehen. Bei einer kurzfristigeren Beendigung innerhalb von 3 Tagen. Um Arbeitslosengeld I zu beantragen, müssen Sie sich spätestens am ersten Tag ohne Beschäftigung persönlich bei der Agentur für Arbeit vorstellen.

Um Arbeitslosengeld I zu erhalten, müssen Sie den Antrag online oder als Papier-Formular ausfüllen. An dem Termin, an dem Sie sich persönlich bei der Agentur für Arbeit vorstellen, müssen Sie außerdem Ihren Personalausweis oder Pass (ggf. mit Meldebestätigung, Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis), den Sozialversicherungsausweis, Arbeitsvertrag und Kündigungsschreiben sowie Ihren Lebenslauf mitbringen. Außerdem benötigen Sie eine Arbeitsbescheinigung Ihres bisherigen Arbeitgebers. Gegebenenfalls ist auch ein Nachweis erforderlich, dass Sie Beiträge in die Antragspflicht­versicherung in der Arbeitslosenversicherung gezahlt haben, sie also freiwillig in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt haben. Das kann Pflegepersonen, Selbständige und Auslandsbeschäftigte betreffen.

Verdienen Sie zum Arbeitslosengeld I etwas dazu, müssen Sie dies der Agentur für Arbeit melden. Die Wochenarbeitszeit muss weniger als 15 Stunden betragen. Verdienen Sie bis zu 165 Euro pro Monat hinzu, dürfen Sie diesen Betrag behalten. Jeder Euro darüber hinaus wird auf das Arbeitslosengeld angerechnet. Bestand der Nebenjob bereits längere Zeit vor Beginn der Arbeitslosigkeit, so ist der bisherige durchschnittliche Verdienst anrechnungsfrei.

Spätestens drei Monate vor Ende des Arbeitsverhältnisses müssen Sie sich arbeitslos melden. Bei einer kurzfristigeren Beendigung innerhalb von 3 Tagen. Um Arbeitslosengeld I zu beantragen, müssen Sie sich spätestens am ersten Tag ohne Beschäftigung persönlich bei der Agentur für Arbeit vorstellen.

Arbeitslose mit Kindern erhalten rund 67 Prozent ihres Nettoverdienstes als Arbeitslosengeld I. Wer keine Kinder hat, für die Kindergeld gezahlt wird, erhält rund 60 Prozent. Die genaue Höhe berechnen Sie ganz einfach mit unserem Arbeitslosengeld-I-Rechner.

Wie lange Sie Arbeitslosengeld I bekommen, hängt davon ab, wie lange Sie versicherungspflichtig beschäftigt waren und wie alt Sie sind. Wer jünger als 50 Jahre ist, kann höchstens 12 Monat Arbeitslosengeld bekommen. Voraussetzung: Sie waren innerhalb der vergangenen fünf Jahre mindestens 24 Monate versicherungspflichtig beschäftigt. Wer 58 Jahre alt oder älter ist und in den vergangenen fünf Jahren mindestens 48 Monate versicherungspflichtig beschäftigt war, kann 24 Monate lang Arbeitslosengeld I bekommen.

Läuft Ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld I aus, kann Ihnen Arbeitslosengeld II („Hartz IV“) zustehen. Sie können die Höhe Ihres Anspruchs unter www.hartz4rechner24.de berechnen.

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