Wer sich fit fühlt, denkt nicht gerne über mangelnde Handlungsfähigkeit oder sein Lebensende nach. Viele verdrängen daher gerne den Gedanken an eine Vorsorgeregelung. Doch wer durch eine schwere Krankheit, einen Unfall oder durch schwindende geistige Kräfte seine Dinge nicht mehr selbst in die Hand nehmen kann, für den müssen andere entscheiden.
Die Meisten gehen davon aus, dass in so einer Situation automatisch die nächsten Verwandten sofort für sie handeln dürfen. Ein verbreiteter Irrtum. „Hat der Betroffene keinen seiner Angehörigen oder eine vertraute Person entsprechend legitimiert, begibt er sich im Ernstfall ungewollt in die Hände des Staates,“ warnt der Münchner Rechtsanwalt Bernhard F. Klinger. Lediglich 44 Prozent der 50 bis 59-Jährigen, bei den über 60-Jährigen gar nur 42,2 haben laut einer EMNID-Umfrage in größerem Umfang Vorsorge getroffen.
Beglaubigen lassen
Wer also wünscht, dass im Ernstfall seine eigenen Vorstellungen und Wünsche realisiert werden, muss rechtzeitig agieren. Mit einer Vorsorgevollmacht bestimmt der Verfasser - für den Fall, dass er seine Geschäftsfähigkeit verliert - eine andere Person zu seinem gesetzlichen Vertreter.
Dort legt er fest, was seine Vertrauensperson für ihn regeln darf oder nicht: Führung der Rechtsgeschäfte, Verwaltung des Vermögens, Wahrnehmung der Gesundheitsfürsorge, Regelung des Aufenthaltsortes und aller Wohnungsangelegenheiten. Diese Vollmacht gibt dem Bevollmächtigten sofortige Handlungsfähigkeit. Die automatische Zuständigkeit des Vormundschaftsgerichts entfällt. Eine Änderung oder ein Widerruf einer Vollmacht ist jederzeit möglich.
Manche Geldinstitute akzeptieren jedoch keine normale Vollmacht, deshalb ist es ratsam, sich dort vorher zu erkundigen. Oft ist es hier notwendig, die Unterschrift notariell oder bankintern beglaubigen zu lassen. Seine Vorsorgevollmacht kann man im
Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer eintragen lassen. „Gerichte können dadurch schnell, einfach und sicher online abfragen und klären, ob Informationen über eine Vollmacht vorliegen“, sagt Tilman Götte, Präsident der Bundesnotarkammer.
Patientenverfügung mit Vorsorgevollmacht verbinden
Auch für seine medizinische Versorgung sollte jeder klare Richtlinien vorgeben. „Nur mit einer juristisch unangreifbaren Patientenverfügung kann eine Person in Deutschland ihr Selbstbestimmungsrecht auch dann wahrnehmen, wenn sie als Patient zu eigenen Willensäußerungen nicht mehr in der Lage ist,“ sagt Rechtsanwalt Hans-Oskar Jülicher aus Heinsberg. Hierbei legt man die Art und Weise ärztlicher Maßnahmen fest, zum Beispiel ob man durch Apparate künstlich am Leben erhalten werden will oder Verfügungen über Transplantationen und Organspenden.
Damit die Verfügung auch wirklich respektiert wird, sollte man diese mit einer Vorsorgevollmacht verbinden. So ist sichergestellt, dass der geäußerte Wille im Zweifel auch von jemandem zur Geltung gebracht werden kann, der mit Rechtsmacht für den Betroffenen sprechen darf. Wichtig ist auch, dass mehrere Personen von der Verfügung Kenntnis haben und das Schriftstück aufzufinden ist. Sonst könnte im Notfall nicht entsprechend gehandelt werden. Kein geeigneter Platz für eine Aufbewahrung der Vollmachten und Verfügungen ist das Testament, denn das wird erst nach dem Tod geöffnet!
Besonders wichtig für Kleinunternehmer
Gerade für Kleinunternehmer, wie etwa einen Familienbetrieb, ist eine rechtzeitige Vorsorgeregelung besonders wichtig. Denn ist der Geschäftsbetrieb längere Zeit blockiert, drohen schwere Verluste. „Der Unternehmer muss hier in zweierlei Hinsicht vorsorgen“, rät Rechtsanwalt Klinger. „Einmal für die Firma und ebenso für seinen persönlichen Bereich. Dabei ist zu beachten, dass für beide Bereiche nicht zwangsläufig die gleichen Personen in Frage kommen“.