
Krankenversicherung
Kassenwechsel für Kenner
Ratgeber
Krankenversicherung
Selbstbehalt
Nur wer sich einer robusten Gesundheit erfreut, sollte einen Selbstbehalt-Tarif in Erwägung ziehen. Versicherte, die bereit sind, im Krankheitsfall die Kosten bis zu einem bestimmten Betrag selbst zu bezahlen, erhalten einen finanziellen Bonus. Wird man hingegen krank, muss man bei vielen Tarifen sogar draufzahlen. Denn dann übersteigt die Eigenbeteiligung schnell die Bonusleistung.
Es lohnt sich, genau zu rechnen, denn jede Kasse hat ihr eigenes Tarifmodell entwickelt. Der große Unterschied liegt in der Risikobegrenzung der finanziellen Leistung, die der Versicherte im Krankheitsfall zu leisten hat: Manche Unternehmen berechnen einen Pauschalbetrag pro Arztbesuch – die günstigste Variante für Versicherte. Andere ziehen die anfallenden Kosten 1:1 vom Selbstbehalt ab, der dann oftmals mit einem Arztbesuch verbraucht ist. Bei wieder anderen Tarifen ist die Höhe des Selbsthalts für den Versicherten gar nicht kalkulierbar. Beispielsweise beim Wahltarif der Barmer GEK: Hier sind 45 Prozent aller Leistungen selbst zu tragen. Wer gesund bleibt, kassiert dafür allerdings auch eine Prämie von 500 Euro.
Die üblichen Vorsorgeuntersuchungen sind übrigens vom Selbstbehalttarif ausgenommen. Oft wird auch für Arztbesuche, die keine weitere Verordnung wie spezielle Behandlungen oder Rezepte nach sich ziehen, nichts extra berechnet.
Beitragsrückerstattung als Alternative
Eine Alternative sind die Beitragsrückerstattungs-Tarife, die einige Krankenkassen anbieten: Wenn man im Versicherungsjahr keinen Arzt aufgesucht hat oder aber nach Vorsorgeuntersuchungen keine weiteren Verordnungen oder Behandlungen nötig sind, erhält der Versicherte maximal einen gesamten Monatsbeitrag am Jahresende zurückerstattet. Für den Patienten ist dies die sicherste Methode, im Krankheitsfall nicht draufzahlen zu müssen.
Wahltarife und Krankenkassenbeiträge
Wissen sollte man, dass bei den Wahltarifen wie Selbstbehalt- oder Beitragsrückerstattung eine Bindungsfrist gilt: Bei Tarifen zur Beitragsrückerstattung ist es mindestens ein Jahr. Bei Selbstbehalt-Tarifen gilt sogar eine Frist von drei Jahren! Sollte die Kasse in diesem Zeitraum allerdings erstmals einen Zusatzbeitrag erheben, gilt ein Sonderkündigungsrecht.