Private Rentenversicherung
Geringe Abgabenlast im Ruhestand
24.06.2011
Von Max Geißler
Die wachsende Abgabenlast bei der gesetzlichen Rentenversicherung macht private Vorsorgealternativen attraktiver. Schließlich steigt nicht nur der Steueranteil für Neurentner Jahr für Jahr an, auch die wachsenden Beitragslasten bei der Krankenversicherung schmälern die Nettoeinkünfte gesetzlicher Rentenempfänger.

Eine Alternative ist die private Rentenversicherung. Sie überzeugt mit geringer Belastung, denn Privatrenten unterliegen nur in geringem Umfang der Besteuerung, zudem werden bei gesetzlich Pflichtversicherten keine Krankenkassenbeiträge auf Privatrenten fällig.
Lebenslange Leistungen aus privaten Rentenversicherungen müssen Senioren mit dem sogenannten Ertragsanteil versteuern. Das bedeutet: Wer mit 65 Jahren in Rente geht, der muss 18 Prozent der Rentenzahlung beim Finanzamt abrechnen. Für jedes frühere Jahr Rentenbeginn fordern die Finanzbehörden einen Prozentpunkt mehr, für jedes Jahr später einen Prozentpunkt weniger.
Wer mit 60 in Rente geht, der muss 22 Prozent seiner Privatrente der Einkommensteuer unterwerfen. Der zu Rentenbeginn ermittelte Ertragsanteil bleibt ein Leben lang gleich. Zum Vergleich: Neurentner, die 2011 erstmals Rente bezogen haben, müssen bereits 62 Prozent ihrer gesetzlichen Renteneinkünfte beim Finanzamt abrechnen.
Ein weiterer Aspekt spricht für die Privatrente: Für Leistungen aus Privatrenten brauchen gesetzlich Pflichtversicherte Zahlungsempfänger keine Krankenkassenbeiträge zu entrichten. Bei gesetzlichen und betrieblichen Rentenleistungen sieht dies ganz anders aus. Hier fallen volle Pflichtbeiträge zur Krankenkasse an.
Nachteilig ist jedoch der Vermögensübertrag: Werden Ansprüche aus noch nicht fälligen Lebens- oder Rentenversicherungen vererbt oder verschenkt, so konnte man früher festlegen, dass der Wert der Police nur mit 2/3 der eingezahlten Prämien steuerlich veranlagt wird. Das ist in vielen Fällen günstiger als wenn man den Rückkaufswert der Versicherung zugrunde legt.
Die vorteilhafte Regelung ist im Zuge der Erbschaftsteuerreform entfallen. Die Übertragung von Vermögenswerten im Rahmen von Lebens- und Rentenversicherungen werden jetzt generell mit dem meist höheren Rückkaufswert veranlagt.
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Foto: Theo Heimann/ddp ID:474