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Krankenkasse

Regeln für Wahltarife

24.11.2011
Von Annette Jäger
Wahltarife sind im Zuge der letzten Gesundheitsreform verbraucherfreundlicher geworden. Aus manchen freiwilligen Tarifen der gesetzlichen Krankenkassen kann man nun leichter wieder aussteigen.
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Bindungsfrist

Bis vor kurzem galt noch eine Bindungsfrist von drei Jahren, wenn man einen Wahltarif gewählt hat. Diese regel gilt nicht mehr. Bei Tarifen zur Beitragsrückerstattung gilt nur noch eine Bindungsfrist von einem Jahr. Danach kann man den Vertrag wieder kündigen. Dasselbe gilt für Tarife in der Gesetzlichen Krankenversicherung zur Kostenerstattung und zur Kostenübernahme von Arzneimitteln der besonderen Therapierichtungen. Bei Selbstbehalttarifen und Krankengeldtarifen bleibt jedoch gilt weiterhin eine Bindungsfrist von drei Jahren.

Sonderkündigungsrecht

Trotz Wahltarif dürfen Versicherte ihre Krankenversicherung wechseln, sollte diese erstmals einen Zusatzbeitrag erheben oder diesen erhöhen. Bisher verlor man dieses Sonderkündigungsrecht, wenn man einen Wahltarif abschloss. Man war drei Jahre lang an den Wahltarif gebunden, auch wenn die Gesetzliche Krankenkasse in diesem Zeitraum einen Zusatzbeitrag erhob. Ausgenommen von der neuen Regelungen sind allerdings Krankengeld-Wahltarife. Versicherte müssen weiterhin auf ihr Sonderkündigungsrecht verzichten.

Risiken
 
Bevor man einen Wahltarif abschließt, sollte man genau hinschauen und prüfen, ob man die Voraussetzungen auch erfüllen kann. Bei Beitragsrückerstattungstarifen lockt die Prämienerstattung, wenn man ein Jahr lang keinen Arzt aufgesucht hat. Nicht selten beträgt sie einen ganzen Monatsbeitrag inklusive Arbeitgeberanteil. Allerdings darf diese Erstattung nicht dazu führen, dass man Krankheiten verschleppt, um die Prämienauszahlung nicht zu gefährden. Von Selbstbehalttarifen ist grundsätzlich abzuraten. In vielen Fällen übersteigt die Eigenleistung die versprochene Prämie! Am Ende zahlt man dann sogar mehr Beitrag als ohne Wahltarif.
 
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