Auf diese Bedingungen kommt es an
Gerade bei der Unfallversicherung lohnt sich ein Blick in die Bedingungen: Wer beispielsweise unter Einfluss von Alkohol oder Drogen (Stichwort „Bewusstseinsstörung“) einen Unfall erleidet, geht häufig leer aus. Eine Helmpflicht gibt es allerdings nicht, d. h. ein Versicherer darf die Leistung nicht deshalb kürzen.
Ohnehin unterschätzen viele Radfahrer weiterhin die Bedeutung von ausreichender Schutzkleidung. Die Mehrheit verzichtet beispielsweise nach wie vor auf einen Helm, nicht einmal jeder vierte Radfahrer trägt innerorts einen Kopfschutz. Grund dafür ist vor allem Bequemlichkeit. Bei Touren ins Grüne denken die Deutschen dagegen häufiger an den Kopfschutz: Auf Trainingsfahrten oder Ausflügen tragen immerhin vier von zehn Radfahrern einen Helm. Dieser verhindert Unfälle zwar nicht, reduziert dafür aber das Risiko von schweren Kopfverletzungen um 80 Prozent.
Kürzungen bei nicht verkehrssicherem Fahrrad
„Neben Fahrten ohne Helm ist leider auch fehlendes Licht für die meisten Deutschen noch immer ein Kavaliersdelikt“, sagt Berggreen. Mangelhafte Beleuchtung schätzt lediglich jeder dritte Radfahrer als sehr riskant ein. Selbst bei Schadenersatzforderungen gegenüber einem anderen Verursacher (bzw. dessen Haftpflichtversicherung) kann es aber zu Kürzungen kommen, wenn man z. B. mit einem nicht verkehrssicheren Fahrrad (Bremsen, Beleuchtung usw.) unterwegs war. BdV-Vorstand Rudnik warnt: „Auch das unerlaubte Fahren auf dem Fußweg oder in falsche Richtung in eine Einbahnstraße kann bei der Bemessung des Schadenersatzes zu Kürzungen führen.“
Fahrrad-Versicherung
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