Erholt sich ein marodes Unternehmen nach einer Fusion, so muss es die Zahlungen an seine Betriebsrentner erhöhen, entschied das Bundesarbeitsgericht. Die ehemals schlechte Ertragslage gilt dann nicht mehr.
Normalerweise müssen Betriebsrenten spätestens alle drei Jahre angehoben werden, wenn die wirtschaftliche Lage des Unternehmens dies erlaubt. Nur wenn die Geschäfte schlecht gehen, darf die Unternehmensleitung die Anpassung zeitlich befristet aussetzen.
Was geschieht nun, wenn sich zwei Unternehmen zusammenschließen? Übernimmt ein erfolgreicher Betrieb einen Wettbewerber und gestaltet sich die Fusion für beide Unternehmen erfolgreich, dann muss nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts der einstmals marode Betrieb seinen Betriebsrentnern die Zahlungen aufbessern (BAG, Az.: 3 AZR 810/05).
Im konkreten Fall hatte der Kläger seit 23 Jahren Betriebsrente bezogen. Wegen der ungünstigen wirtschaftlichen Lage des Unternehmens wurde die Rente seit 1991 nicht angehoben. Im Jahr 2001 kam es zum Zusammenschluss mit einem ertragsstarken Unternehmen und der Betrieb erholte sich. Daraufhin forderte der Rentner von der neuen Gesellschaft eine Erhöhung seiner Bezüge - die lehnte jedoch ab. Die Bundesrichter stellten sich allerdings hinter den Rentner und verurteilten das Unternehmen zur Aufstockung der Bezüge. Wenn es dem Unternehmen besser gehe, müsste es auch die Rentenanwartschaften erhöhen, so die Argumentation.
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