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Steuerklassenwechsel

Wie Paare profitieren

15.05.2011
Von Rolf Winkel
Die Steuerklassen zu wechseln, das kann sich für manche Ehepaare richtig lohnen. Wir erklären, welche Kombinationen es gibt, was werdende Eltern beachten müssen und was bei Arbeitslosigkeit sinnvoll ist.
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Ehepaare können zwischen verschiedenen Steuerklassenkombinationen wählen. Beide Partner können Klasse IV nehmen, sie können sich aber auch für die Kombination III/V entscheiden. Solange beide in Lohn und Brot sind, hat diese Entscheidung in aller Regel nur eine begrenzte Bedeutung. Wer eine „falsche“ Kombination wählt, muss allenfalls zu viel Steuern vorauszahlen. Im Folgejahr kann sich das Ehepaar das zu viel vorausgezahlte Geld vom Finanzamt zurückholen.

Arbeitslose

Ganz anders sieht dies für Bezieher von Sozialleistungen aus. Denn bei diesen hängt die ausgezahlte Leistung oft von der gewählten Steuerklasse ab. Einen Ausgleich gibt es hier nicht. Wer Arbeitslosengeld (ALG) I bezieht und Steuerklasse III hat, bekommt Monat für Monat oft einige hundert Euro mehr als mit Klasse V. „Das funktioniert allerdings nur, wenn man sich rechtzeitig die bessere Klasse besorgt“, so Martin Künkler von der Koordinierungsstelle gewerkschaftlicher Arbeitslosengruppen. Um Missbrauch zu vermeiden, bestimmt das Gesetz nämlich: In der Regel zählt für die Berechnung des ALG I die zu Jahresbeginn eingetragene Steuerklasse.

Klasse IV mit Faktor

Doch seit kurzem gibt es eine Ausnahme von dieser Regel: die Klasse „IV mit Faktor“. Dabei handelt es sich um eine Kombination der „alten“ Klasse IV mit individuellen Steuerfreibeträgen – etwa für Werbungskosten oder Kindergartengebühren. Wer sich die Klasse IV mit Faktor beim Finanzamt eintragen lässt, muss nicht nur weniger Steuern vorauszahlen, sondern bekommt oft auch mehr ALG I. Denn ein Wechsel in Klasse IV mit Faktor ist – so die Bundesagentur für Arbeit – „immer beachtlich“. Beispiel: Eine kinderlose Frau verliert Ende März ihre Arbeit, vorher hatte sie brutto 1.950 Euro monatlich verdient, ihr Ehepartner dagegen 3.000 Euro. Mit Steuerklasse V, die sie bislang gewählt hat, bekäme sie monatlich 646,20 Euro ALG I. Mit Klasse IV Faktor wären es 824,70 Euro, also immerhin ein Plus von 178,50 Euro. Wenn persönliche Steuerfreibeträge hinzukommen, wird es noch mehr.

Werdende Eltern

Für werdende Eltern lohnt es sich, weit vor der Geburt des Kindes das Nettoeinkommen des Ehepartners, der (vor allem) Elterngeld beziehen wird, gezielt zu optimieren. Dieser sollte Steuerklasse III wählen und alle Steuerfreibeträge per Antrag auf Lohnsteuerermäßigung geltend machen. Das ist rechtlich in Ordnung, hat das Bundessozialgericht im Juni 2009 (Az.: B 10 EG 3/08 R) entschieden: Danach ist es erlaubt, dass ein Elternteil die (günstigste) Steuerklasse III nur deshalb wählt, um mehr Elterngeld zu bekommen. Für das Elterngeld zählt allerdings das Durchschnittseinkommen der letzten zwölf Monate vor Beginn der Mutterschutzfrist. Die steuerlichen Entscheidungen müssen deshalb langfristig getroffen werden.

Altersteilzeit


Auch die Aufstockungsbeträge, die Arbeitgeber an Altersteilzeiter zahlen, sind vom „Netto“ abhängig. Wer Klasse III oder IV hat, für den muss die Firma mehr zum Teilzeitlohn zuschießen. Wenn Verheiratete allerdings die Steuerklasse wechseln, um sich so höhere Leistungen ihrer Firma zu sichern, dann könnte das „missbräuchlich“ sein und muss vom Arbeitgeber nicht akzeptiert werden, meint das Bundesarbeitsgericht (BAG). Das Gericht befand allerdings: Die Wahl der Lohnsteuerklassenkombination IV/IV geht für Ehepaare regelmäßig in Ordnung (Az.: 9 AZR 423/05). Die vom Gericht allgemein aufgestellten Steuerklassen-Regeln gelten auch für das Mutterschaftsgeld.
 
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