38 Prozent der befragten sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten geben keine Steuererklärung ab. Das ist das Ergebnis einer vom Neuen Verband der Lohnsteuerhilfevereine (NVL) in Auftrag gegebenen Infas-Studie. Hochgerechnet sind das rund 10,5 Millionen Arbeitnehmer, die oft allerhand Geld verschenken. Wer noch eine Steuererklärung nachholen möchte, sollte sich nicht zu viel Zeit lassen.
Das Finanzamt muss eine nach mehr als zwei Jahren freiwillig abgegebene Einkommensteuererklärung nicht mehr bearbeiten, entschied der Bundesfinanzhof (BFH) (Az.: VI R 53/10) – anders als pflichtgemäß eingereichte Steuererklärungen, die das Finanzamt auch Jahre später noch annehmen muss.
In dem Fall hatte ein Ehepaar geklagt, das ausschließlich Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit erzielt hatte. Die Einkommensteuererklärungen für die Jahre 2002 und 2003 hatten die Eheleute erst im Jahr 2008 beim Finanzamt eingereicht. Das Finanzamt lehnte die Bearbeitung der Erklärung ab und begründete dies damit, dass das Paar die Abgabefrist von zwei Jahren versäumt habe und auch bis zum 28. Dezember 2007 keine Steuererklärung eingereicht habe, der letzten Frist für obligatorische Steuererklärungen. Das Paar legte dagegen Einspruch ein – ohne Erfolg. Auch das Finanzgericht wies die Klage des Paares zurück.
Nun blieb in letzter Instanz auch die von dem Paar vor dem BFH eingelegte Revision erfolglos. Die obersten Finanzrichter bestätigten das Urteil der Vorinstanz.
Nach vier Jahren ist Schluss
Bestehe das Einkommen – wie im Streitfall – ganz oder teilweise aus Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, von denen ein Steuerabzug vorgenommen worden ist, so werde eine Veranlagung laut Einkommensteuergesetz nur auf Antrag vorgenommen, erläuterten die Richter in ihrer Urteilsbegründung. Dabei betrage die Festsetzungsfrist - also die Zeit, innerhalb der eine Steuer festgesetzt, aufgehoben oder geändert wird - laut Abgabenordnung vier Jahre, beginnend mit Ablauf des Steuerjahres. „Die Einkommensteuer für 2002 verjährte demnach mit Ablauf des Jahres 2006, diejenige für 2003 mit Ablauf des Jahres 2007“, hielten die BFH-Richter fest. Das Paar habe jedoch die erforderlichen Anträge durch Abgabe der Einkommensteuererklärungen für 2002 und 2003 erst im Jahr 2008 beim Finanzamt gestellt – und damit zu spät, entschieden die Richter.
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