Eltern können Steuern sparen, wenn sie einen Teil ihrer Ersparnisse auf ihre Kinder übertragen. Doch zurückholen können sie ihr Geld dann nicht mehr. Was dabei sie es zu beachten gilt.
Kinder kosten nicht nur Geld, sie bringen auch Geld ein. Wer einen Teil seines Sparvermögens auf den eigenen Nachwuchs überträgt, schlägt steuerlich gleich mehrere Fliegen mit einer Klappe. Nach dem seit 1. Januar 2009 geltenden Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht können bis zu 400 000 Euro pro Elternteil schenkungsteuerfrei auf die Kinder weitergegeben werden.
Großeltern können immerhin noch getrennt voneinander jedem Enkel 200 000 Euro schenken, ohne den Fiskus an den Ersparnissen beteiligen zu müssen. Alle zehn Jahre erneuern sich die Freibeträge. Steuersparer mit langem Atem können so enorme Vermögenswerte steuerlich unbehelligt auf Nachkommen übertragen. Ist nur ein Elternteil betucht, kann Vermögen dennoch steuerlich optimal auf die Kinder verlagert werden.
Finanzämter erkennen „Kettenschenkung“ an
Der legale Trick: Zunächst wird ein Teil der Barschaft steuerfrei dem „ärmeren“ Ehegatten geschenkt, der das Vermögen dann nach Ablauf einer Schamfrist unter Nutzung seines Freibetrages an die Kinder weitergibt. Steuerexperten bezeichnen diesen Trick als „Kettenschenkung“. Die Finanzämter akzeptieren den lukrativen Steuerdeal, wenn der beschenkte Ehepartner wenn auch nur kurze Zeit frei über die Mittel verfügen konnte und diese aus freien Stücken an die Kinder weiter reicht.
Kritische Rückfragen des Finanzamtes vermeiden Steuerzahler, wenn der beschenkte Ehegatte die Beträge erst nach einer Schonfrist von mindestens einem halben Jahr, einer kleineren Stückelung oder in anderer Form – zum Beispiel einer gekauften Mietimmobilie – an die Kinder weiterreicht. Sollen Wertpapiere oder Sparguthaben von der Bank auf eine andere Person umgebucht werden, erhält das Finanzamt allerdings automatisch eine Mitteilung.
Eine Schenkung lohnt sich auch im Hinblick auf die seit 2009 geltende Abgeltungsteuer. Denn neben dem Kapital bleiben auch die Sparerträge bei Kindern in 2011 bis zu 8.841 Euro steuerfrei. Eltern müssten für den gleichen Betrag 2.331 Euro Abgeltungsteuer und Solidaritätszuschlag zahlen. Kinder gelten bereits im zarten Windelalter als vollwertige Steuerzahler, die eine ganze Palette eigener Steuerfreibeträge nutzen können. Bei einer angenommenen Verzinsung von 3 Prozent bleibt damit in 2011 immerhin ein Vermögen von rund 294.000 Euro pro Kind steuerlich unbelastet.
NV-Bescheinigung erspart Papierkrieg
Kapitalerträge der Kinder können mit Hilfe eines eigenen Freistellungsauftrages maximal in Höhe des Sparerpauschbetrages von 801 Euro steuerfrei gestellt werden. Erzielen die Kinder Zinsen und Dividenden oberhalb dieses Freistellungsvolumens, ist die Bank zum Abzug der pauschalen Abgeltungsteuer von 25 Prozent plus 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag verpflichtet. Dazu kommt ggf. noch ein Abzug für Kirchensteuer. Diese Steuern müssen sich die Eltern vom Finanzamt wiederholen, in dem sie als Erziehungsberechtigte im Namen ihrer Kinder Jahr für Jahr eine Einkommensteuererklärung einreichen.
Unnötige Steuerabzüge kann man jedoch auf bequemere Art vermeiden. Eltern legen der kontoführenden Bank statt eines Freistellungsauftrages eine „Nichtveranlagungsbescheinigung“ für ihren Nachwuchs vor. Die Bescheinigung wird für einen Zeitraum von maximal drei Jahren anstandslos ausgestellt, wenn die Einnahmen des Kindes auf absehbare Zeit unter 8.841 Euro bleiben.
Den Antragsvordruck NV 1 A erhalten Steuerzahler bei ihrem örtlichen Finanzamt oder unter
www.formulare-bfinv.de, unter den Stichworten „Formularcenter, Formulare A-Z, Nichtveranlagungsbescheinigung“ zum Download. Nach Ablauf der Frist muss die Bescheinigung erneut beantragt werden. Ab 2012 erfährt das Finanzamt automatisch von den Banken die Höhe der steuerfrei ausgezahlten Zins- und Dividendenerträge