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Recht

Elegant erben

30.08.2011
Von Kristina Junker
Nicht immer ist geerbtes Vermögen nur ein Segen. Denn der Nachlass kann Geld, Gebühren und jede Menge Nerven kosten. Geldsparen erklärt, wo Fallen lauern - und unter welchen Umständen man das Erbe sogar vielleicht lieber ganz ausschlagen sollte.
Erbschaft Testament Erben
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Gebühr nicht steuerlich absetzbar

Nicht einmal jeder fünfte Deutsche schreibt ein Testament, hat eine Studie im Auftrag der Deutschen Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge ergeben. Kommt es zum Todesfall eines geliebten Menschen, sorgt die Ungewissheit über die Wünsche des Dahingeschiedenen und den Rahmen der Hinterlassenschaft entsprechend für Verwirrung. Oft ist Verwandten auch gar nicht klar: Was steht wem zu? Mit welchen Steuern oder Gebühren muss man rechnen? Und welche versteckten Risiken lauern? Mit diesen Fakten sind Sie gerüstet:

Sie haben Schulden geerbt

Erben - das klingt doch erst einmal erfreulich! Allerdings könnte die ehemals angenehm vermögende Tante aus den USA ihr Geld auch auf den Kopf gehauen haben. In diesem Fall werden Schulden möglicherweise vererbt. Kommt die Nachricht über ein Erbe, sollte man deswegen genau prüfen, was hinter dem Nachlass steckt. Denn nimmt man erst einmal an, haftet man mit dem eigenen Vermögen für eventuell ererbte Schulden. Ist der Nachlass überschuldet, kann es also sehr sinnvoll sein, das Erbe auszuschlagen. Und das muss innerhalb von sechs Wochen passieren, nachdem man von der Erbschaft erfahren hat – danach gilt sie automatisch als angenommen. Annehmen oder ablehnen kann man immer nur das gesamte Erbe, nicht Teile daraus.

Um es auszuschlagen, muss man persönlich zum zuständigen Nachlassgericht oder die Erklärung vor einem Notar ablegen. In Abwesenheit (zum Beispiel mit einem Brief, Fax, per Mail o.ä.) funktioniert das leider nicht. Übrigens ist es mit dem Ausschlagen der Erbschaft noch nicht unbedingt getan: Denn rechtlich läuft die Erbschaft dann so weiter, als wären auch Sie bereits verstorben. Das heißt, sie geht automatisch auf eventuell vorhandene Kinder über. Für den minderjährigen Nachwuchs sollten Sie deswegen gleich mitausschlagen, erwachsene Sprösslinge müssen dies selbst erledigen. Für jedes Ausschlagen werden Gebühren im zwei- bis vierstelligen Bereich fällig.

Sie haben Vermögen geerbt

Aber auch wer das Erbe annimmt, muss sich auf Nebenkosten und in vielen Fällen auch Steuern einstellen. Um das Erbe antreten zu können, brauchen die Begünstigten erst einmal den sogenannten Erbschein, und deren Ausstellung  kostet. Je nach Höhe der Hinterlassenschaft zwischen zehn Euro (bei einem Geschäftswert von 1.000 Euro) bis zu 7.500 Euro (bei einer Erbschaft von fünf Millionen). Für die Ernennung des Testamentvollstreckers müssen Erben nochmal die Hälfte davon drauflegen. Dazu kommen Kosten für die Eröffnung des Testaments im zwei- bis dreistelligen Bereich, maximal aber 1.889 Euro. Bei Gerichtsterminen, Erbstreitigkeiten etc. können weitere Gebührenfallen lauern. Ein eigenes Kapitel ist die Erbschaftssteuer. Grundsätzlich werden Erben in drei Steuerklassen eingeteilt. Die Steuerklasse 1 muss je nach Höhe des Erbes zwischen 7 und 30 Prozent Erbschaftssteuer zahlen, bei den Steuerklassen 2 und 3 sind es zwischen 30 und 50 Prozent.

Am wenigstens Erbschaftssteuer zahlen enge Verwandte, denn sie haben nicht nur die günstige Steuerklasse 1, sondern auch hohe Freibeträge: Ehegatten 500.000, Kinder 400.000, Enkel 200.000 und Eltern 100.000 Euro. Was viele nicht wissen: Geschwister gehören bereits in die mittlere Steuerklasse 2 und haben nur einen Freibetrag von 20.000 Euro. Außerdem haben gleichgeschlechtliche Ehepartner, wenn die Lebensgemeinschaft eingetragen ist, zwar den gleichen Freibetrag von 500.000 Euro, wie andersgeschlechtliche Ehepaare, rutschen allerdings in die Steuerklasse 3. Wer selbst etwas zu vererben hat, tut entsprechend gut daran, zu Lebzeiten Vermögen an nachfolgende Generationen zu übertragen, um im rechtlichen Rahmen Erbschaftssteuer zu vermeiden.
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