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Schadensersatz

Falscher Feuerwehralarm

28.06.2011
Von Rolf Winkel
Eine Mieterin konnte ihre Nachbarin, mit der sie zum Telefonat verabredet war, nicht erreichen. Die alarmierte Feuerwehr brach die Wohnungstür der Betroffenen auf. Es handelte sich um einen Fehlalarm. Muss die aufmerksame Nachbarin für den Schaden aufkommen?
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Da sie den Notruf nicht leichtfertig abgesetzt habe, müsse sie nicht für den Schaden aufkommen, so die Richter (Aktenzeichen 49 S 106/10, rechtskräftig). Beim Berliner Rechtsstreit ging es immerhin um einen Sachschaden von gut 1.000 Euro. So viel kostete die Instandsetzung der Wohnungstür, die die örtliche Feuerwehr aufgebrochen hatte – nach dem Notruf, den die Nachbarin gestartet hatte.

Diese hatte mit der Mieterin der betroffenen Wohnung einen Kontrollanruf vereinbart, der Hörer wurde abgenommen, ohne dass jemand sprach, sie meinte jedoch ein Stöhnen gehört zu haben. Nach einem weiteren Kontrollanruf, bei dem ein Freizeichen erklang, klingelte sie erfolglos an der Wohnungstür. Daraufhin alarmierte sie die Feuerwehr, weil sie glaubte, die Nachbarin schwebe in Lebensgefahr. Auch die Feuerwehr klingelte erfolglos und entschloss sich dann, die Tür aufzubrechen. Die Wohnung war jedoch leer, die ältere Dame war spazieren gegangen.

Kein Schadensersatz

Daraufhin verlangte die Feuerwehr, dass die wachsame Nachbarin den angerichteten Schaden ersetzen sollte. In der ersten Instanz wurde diese tatsächlich zum Schadensersatz verurteilt, das Landgericht kassierte diese Entscheidung jedoch. Die Feuerwahr habe als Ordnungsbehörde selbst „zu prüfen (...), welche Maßnahme, gemessen am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, sie zu ergreifen hat“. Im Berliner Fall sei geschehen, „was typischerweise bei Notrufen geschieht: Die Feuerwehr wird veranlasst, sich ein eigenes Bild zu machen und dann verlässt sich der den Notruf Tätigende darauf, dass diese das in der Situation Richtige unternimmt.“ Deshalb sei die Feuerwehr für ihr Handeln verantwortlich und müsse die Kosten tragen. Etwas anderes könne nur gelten, wenn jemand grob fahrlässig einen Notruf gestartet habe – und das sei hier nicht der Fall. Eine andere Entscheidung würde – so das Landgericht Berlin – dazu führen, dass Alarmrufe, „aus Angst vor Schadenersatzforderungen unterbleiben“.
 

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