Steuern sparen
Was Mieter absetzen können
21.12.2009
Von Max Geißler
Nicht nur Wohneigentümer können Steuern sparen, sondern auch Mieter. Das Finanzamt erkennt Nebenkosten, Haushaltshilfen und Handwerkerarbeiten steuerlich an. Worauf es dabei ankommt.
Hausmeisterkosten, Treppenhausreinigung und Müllgebühren machen heute bis zu einem Drittel der Miete aus. Der Gesetzgeber zeigt sich neuerdings kulant und erlaubt Mietern einen Teil dieser Kosten mit dem Fiskus zu teilen. Wichtig ist, dass die Ausgaben dem Wert- oder Substanzerhalt der Immobilie dienen. Verbrauchsabhängige Kosten wie Strom- oder Wasserrechnungen und Müllgebühren erkennen die Finanzämter nicht an. „Der Nachweis der auf den einzelnen Mieter entfallenden Aufwendungen erfolgt über die Jahresabrechung der Nebenkosten“, erläutert Peter Kauth von Steuerrat 24. Die Ausgaben müssen gesondert aufgeführt sein. Möglich ist auch eine Bescheinigung des Vermieters über die Höhe der Kosten. (BMF-Schreiben vom 26.10.2007, BStBl. 2007 I S. 783, Tz. 19).
- Absetzbare Nebenkosten: Hausmeisterkosten, Treppenhausreinigung, Gartenpflege, Wartungsarbeiten, Kaminkehrer, Fahrstuhlreparatur und Winterdienst.
Hilfen im Haushalt
Beauftragen Mieter einen Maler, Fensterreiniger oder Fußbodenleger sind die Kosten im Rahmen der haushaltsnahen Dienstleistungen absetzbar (Paragraf 35a EStG). Steuervergünstigungen gewährt der Staat auch für Arbeiten im Haushalt, etwa Waschen, Kochen, Bügeln sowie für die Pflege von pflegebedürftigen Angehörigen und Kleinkindern.
Lassen Mieter ihre Waschmaschine, den Kühlschrank oder ihren PC zu Hause reparieren, können sie die Handwerkerkosten mit dem Finanzamt teilen. Tätigkeiten im Privathaushalt können sowohl von Firmen, von Minijobbern als auch in selbstständiger Arbeit durch Nachbarn oder Angehörige durchgeführt werden. Je nach Tätigkeit und Vertragsverhältnis gewährt der Fiskus unterschiedliche Steuerboni.
Wie hoch ist der Steuerbonus?
- Haushalts- oder Pflegehilfen auf eigene Rechnung ermöglichen seit 2009 Steuernachlässe von bis zu 4.000 Euro. Abzugsfähig sind 20 Prozent der Kosten bis maximal 20.000 Euro Rechnungsbetrag.
- Handwerkerkosten erkennt der Fiskus bis zu 20 Prozent an, die Rechnungssumme sollte 6.000 Euro nicht überschreiten, da überschüssige Beträge nicht steuerlich begünstigt sind. „Den Rabatt von 1.200 Euro gibt’s aber nur für Arbeits- und Fahrtkosten, nicht für das Material“, erklärt Kauth. Rechnungen sollte man stets überweisen, der Fiskus akzeptiert keine Barzahlungen.
- Minijobber als Haushalts- oder Pflegehilfe ermöglichen ebenfalls einen Steuerrabatt von 20 Prozent der Kosten. Die Ausgaben sollten aber 2.550 Euro im Jahr nicht übersteigen, da der Fiskus maximal 510 Euro Steuerbonus einräumt.