Die vielfältigen Änderungen im Erbrecht und bei der Erbschaftsteuer ermöglichen neue Gestaltungsstrategien beim Schenken, Vererben und beim Erben. Wer sich die veränderten Regeln zunutze machen kann.
Ist die Entziehung des Pflichtteils bei ungeliebten Familienmitgliedern rechtlich nicht möglich, bietet sich durch gezielte Schenkungen eine neue Option an. Seit 2010 findet in vielen Fällen eine Schenkung für die Berechnung des Pflichtteilergänzungsanspruchs jährlich immer weniger Berücksichtigung, je länger sie zeitlich zurückliegt. Hat eine Schenkung nur ein Jahr vor dem Erbfall stattgefunden, wird sie voll bei der Verteilung des Erbes mit eingerechnet, im zweiten Jahr jedoch nur noch zu 9/10, im dritten zu 8/10 usw. Sind seit der Schenkung zehn Jahre verstrichen, bleibt sie komplett außen vor.
Beispiel: Ein Vater schenkt seinem Sohn ein Haus im Wert von 300.000 Euro, die Tochter soll hier leer ausgehen. Ihr Pflichtteilergänzungsanspruch daran schmilzt nun Jahr für Jahr gegen Null, je nachdem, wann der Vater stirbt. „Diese neue Regel gilt auch rückwirkend für alle Schenkungen, wenn der Erblasser oder Schenker 2010 oder später verstirbt“, sagt Agnes Fischl, Fachanwältin für Erbrecht und Steuerberaterin der Kanzlei Convocat in München.
Güterstandwechsel
Eheleute können vom gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, der normalerweise gilt, in eine Gütertrennung wechseln. Dadurch wird der Umfang des Nachlasses und somit der Anspruch unerwünschter Pflichtteilsberechtigter geschmälert. Hier wirkt eine Besonderheit bei der Zugewinngemeinschaft: Wird diese aufgelöst, so erfolgt bei einem Wechsel in die Gütertrennung zu Lebzeiten der Eheleute ein Zugewinnausgleich. Der weniger vermögende Ehepartner kann vom vermögenderen Partner einen Ausgleich seines bis dahin erworbenen Zugewinns verlangen. So eine Vermögensübertragung ist steuerfrei und lässt zugleich ungeliebte Pflichtanteilsberechtigte leer ausgehen. Während Schenkungen stets freiwillig sind, beruht der Anspruch auf Zugewinnausgleich auf einer gesetzlichen Verpflichtung und ist daher nicht ausgleichspflichtig. Nach dem Zugewinnausgleich können die Eheleute wieder in den gesetzlichen Güterstand wechseln.
Erbe ausschlagen, Pflichtteil nehmen
Wer sich als Erbe und gleichzeitig Pflichtteilsberechtigter mit einer stark belasteten Erbschaft konfrontiert sieht, darf jetzt ohne Einschränkungen binnen sechs Wochen das wackelige Erbe ausschlagen und seinen Pflichtteil verlangen. Bisher war das nur möglich, wenn sein Erbteil größer als die gesetzliche Pflichtteilsquote war. Klaus Michael Groll vom Deutschen Forum für
Erbrecht betont jedoch: „Wer sein Erbe ausschlägt, ohne dass es sich um eine der gesetzlich geforderten Belastungen – etwa die Plficht, ein Vermächtnis zu erfüllen - handelt, verliert das Erbe sowie den Pflichtteil!“
Steuersparmodell Nießbrauch
Die Nießbrauchregelung erlaubt es, Immobilien zu Lebzeiten zu übertragen, ohne eigene Ansprüche ganz abzugeben. Der Schenker kann weiterhin ein – lebenslanges – Wohnrecht nutzen oder durch Weitervermietung Mieteinnahmen erzielen. Vorteil seit der Reform: „Der Nießbrauch ist jetzt voll abzugsfähig und mindert direkt den steuerlichen Wert des übergebenen Vermögensgegenstandes“, sagt Erbrechtsspezialistin Fischl. Beispiel: Der 50-jährige Vater möchte ein vermietetes Wohnhaus im Verkehrswert von 1.500.000 Euro per Schenkung auf seinen Sohn übertragen und sich die jährlichen Mieteinnahmen von 60.000 Euro im Wege des Nießbrauchs sichern. Durch den Nießbrauch fallen nur 4.592 Euro Schenkungsteuer an, ohne wären es 180.500 Euro. Den Verkehrswert ermitteln können Sie beispielsweise bei
immoverkauf24.de.