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Erbrecht 2010

Was Erben jetzt zahlen müssen

01.02.2010
Von Fritz Himmel
Zum 1. Januar 2010 gab es beim Erbrecht sowie beim Erbschaftsteuerrecht wichtige Änderungen. Nahe Verwandte zahlen nun wieder weniger Erbschaftsteuer. Schenkungen lassen sich besser planen und gezielter übertragen.
Erbschaft Steuern Recht Schenkung
Nach massiver öffentlicher Kritik zahlen Geschwister, Neffen, Nichten, Schwiegerkinder, Schwiegereltern sowie Ex-Ehegatten beim Erben nun wieder weniger als weiter entfernte Verwandte oder Dritte. Der seit 2009 geltende Eingangssteuersatz wurde für sie von 30 auf 15 Prozent reduziert, der Spitzensteuersatz von 50 auf 43 Prozent. Der Freibetrag bleibt bei 20.000 Euro. Die steuerliche Entlastung greift jedoch erst ab 2010, eine rückwirkende Reduzierung der Steuersätze ist bis dato nicht vorgesehen. Ein Steuerbeispiel zu den Auswirkungen: Die Tante lebt mit ihrem Neffen in ihrem Einfamilienhaus. Die Immobilie hat einen Steuerwert von 300.000 Euro.
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Der Fall im Jahr 2010 - die Tante entschließt sich, das Haus ihrem Neffen zu übertragen. Es greifen die neuen niedrigeren Erbschaftsteuersätze mit einer steuerlichen Belastung von 56.000 Euro (300.000 Euro abzgl. Freibetrag von 20.000 Euro x Steuersatz 20 Prozent).

Dagegen der gleiche Fall im Jahre 2009: Die Tante hat ihr Haus übergeben oder wäre in 2009 verstorben und ihr Neffe Alleinerbe. Hier hätte sich jeweils eine Erbschaftsteuerbelastung in Höhe von 84.000 Euro ergeben (300.000 Euro abzgl. Freibetrag von 20.000 Euro x Steuersatz 30 Prozent). Agnes Fischl, Fachanwältin für Erbrecht und Steuerberaterin der Kanzlei Convocat aus München empfiehlt hier: „Liegt dieser Sachverhalt tatsächlich vor, so ist in jedem Fall anzuraten, gegen den Erbschafts- oder Schenkungssteuerbescheid Einspruch einzulegen.“ Denn gegen die Reform des Erbschaftsteuergesetzes ist inzwischen das Bundesverfassungsgericht angerufen worden. Es klärt die Frage, ob die Besteuerung der Personen der Steuerklasse II (also dieses Falles) verfassungsgemäß ist. „Da dürfte in der Folge auf die Finanzgerichte noch viel Arbeit zukommen“, prophezeit Steuerexpertin Fischl.

Freibeträge bei Erbschaft und Schenkung
Betroffene Personen Steuerklasse Freibetrag
Ehepartner  I  500.000
Kinder, Stief-, Adoptivkinder sowie Enkel, deren Eltern bereits verstorben sind  I  400.000
Enkel, deren Eltern noch leben, Urenkel  I  200.000
Nur bei Erbschaft: Eltern und Großeltern  I  100.000
Geschiedener Ehegatte, Geschwister, Neffe, Nichten, Schwieger-, Stief-eltern, Schwiegerkinder. Nur bei Schenkung: Eltern / Großeltern  II  20.000
Verlobte, Lebensgefährten sowie alle übrigen  III  20.000
Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft  III  500.000
alle Angaben in Euro
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