Schenkungen optimieren
Begüterte können seit der Reform durch gezielte Schenkungen besser sicherstellen, dass das Vermögen tatsächlich bei denen landet, für die es gedacht ist. Bis 2009 wurden Schenkungen im späteren Erbfall bei der Verteilung der Erbmasse zu 100 Prozent mit berücksichtigt, wenn sie nicht mehr als zehn Jahre zurück lagen. Damit wollte der Gesetzgeber verhindern, dass der Erblasser bedeutende Vermögensteile vorher verschenkt und so versucht, mögliche Ansprüche von Pflichtteilsberechtigten zu vermindern (Paragraf 2325 BGB). „Über den Donationen des Erblassers schwebte somit für den gesamten Zeitraum von zehn Jahren das Damoklesschwert des Pflichtteilsergänzungsanspruchs“, sagt der Aachener Fachanwalt für Erbrecht, Klaus Becker.
Ab 2010 gilt: Eine Schenkung findet künftig für die Berechnung des Pflichtteils jährlich immer weniger Berücksichtigung, je länger sie zeitlich zurückliegt (Abschmelzungsmodell). Beispiel: Lag eine Schenkung nur ein Jahr vor dem Erbfall, wird sie voll berücksichtigt und bei der Verteilung des Erbes mit eingerechnet. Im zweiten Jahr jedoch nur noch zu 9/10, im fünften Jahr zu 5/10 usw. Dies bedeutet für alle Beteiligten mehr Planungssicherheit. Nach zehn Jahren bleibt die Schenkung komplett außen vor. „Die Vorteile des neuen Abschmelzungsmodells gelten für alle Schenkungen, egal ob sie vor oder nach der Gesetzesänderung zum 1. Januar 2010 erfolgt sind, wenn der Erblasser oder Schenker 2010 oder später verstirbt“, sagt Anwalt Becker.
Erbrecht 2010
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