Steuerzahler können Kosten für eine verbindliche Auskunft vom Finanzamt nicht von der Einkommenssteuer absetzen, bemängelt der Bund der Steuerzahler. Sogenannte steuerliche Nebenleistungen werden grundsätzlich nicht anerkannt.
Hintergrund: Seit dem Jahr 2007 berechnen die Finanzämter für verbindliche Auskünfte eine Gebühr. Lediglich unverbindliche Auskünfte sind weiterhin kostenfrei. Die Berechnung der Gebühren richtet sich nach dem Gegenstandswert. Der Wert errechnet sich nach den voraussichtlichen steuerlichen Auswirkungen. Die Finanzämter richten sich dabei in der Regel nach den Eigenermittlungen.
Als Mindestgegenstandswert wird in jedem Fall 5.000 Euro angesetzt. Dafür fällt eine Gebühr von 121 Euro an. Laut Gerichtskostengesetz steigt die Gebühr zunächst alle 1.000 Euro um 15 Euro an. Für einen Gegenstandswert von 6.000 Euro sind demnach 136 Euro fällig. Ab 10.000 Euro verringern sich die Gebührenschritte auf 13 Euro pro Tausend Euro Wertansatz. Kann kein Steuerwert ermittelt werden, berechnet das Finanzamt eine Zeitgebühr. Sie beträgt 50 Euro je angefangene halbe Stunde, mindestens aber 100 Euro.
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Steuer-Rechner.