Anlage N
Gehalt plus X
17.05.2010
Von Michael Schreiber
Arbeitnehmer sollten sich besonders der Anlage N widmen. Denn mit den auf Seite 2 und 3 einzutragenden Werbungskosten lässt sich richtig viel Geld sparen. So füllen Sie die relevanten Zeilen aus.

Zeilen 1 – 4
Allgemeine Angaben
Die in Zeile 4 einzutragende „eTIN“ kann von der Lohnsteuerbescheinigung übernommen werden, die der Arbeitgeber für 2009 ausgestellt hat. Wer nebenher bei mehr als einem Arbeitgeber beschäftigt ist, muss auch die eTIN aller weiteren Dienstverhältnisse hier vermerken.
Zeilen 5-10
Angaben zum Arbeitslohn
Zunächst müssen Sie Ihr Arbeitseinkommen angeben. Dafür übertragen Sie Bruttolohn, Lohn- und Kirchensteuer sowie den Solidaritätszuschlag von der Lohnsteuerbescheinigung direkt ins Formular. Daten von Nebenjobs (zweite Lohnsteuerkarte mit Steuerklasse VI) sind in der Formularspalte zwei einzutragen. Jeder Ehegatte füllt eine eigene Anlage N aus.
Zeilen 11 – 19
Versorgungsbezüge, Abfindungen und Entschädigungen
Pensionierte Beamte und Betriebsrentner tragen ihre Versorgungsbezüge hier neben der Angabe in Zeile 6 ein zweites Mal ein. Die Werte können aus der Lohnsteuerbescheinigung des ehemaligen Arbeitgebers übernommen werden. Sie erhalten für ihre Altersbezüge einen zusätzlichen Versorgungsfreibetrag. Abfindungen und Entschädigungszahlungen für mehrere Jahre gehören gesondert in Zeile 17. Sie werden nach der sogenannten „Fünftelregelung“ nur ermäßigt besteuert.
Tipp: Der Bundesfinanzhof hat gerade ein Urteil gefällt (Az. IX R 1/09), das den goldenen Handschlag für Arbeitnehmer mit einem Steuerkniff lukrativer macht. Um die Steuerlast möglichst gering zu halten, ist es absolut in Ordnung, wenn Chef und Arbeitnehmer die Auszahlung auf das nächste Kalenderjahr verschieben oder Teilzahlungen aushandeln. Der Griff in die Trickkiste verringert die Steuerlast, weil auch das Gesamteinkommen im darauffolgenden Jahr oft aufgrund der Arbeitslosigkeit niedriger ausfällt.
Zeile 24
Steuerfreie Aufwandsentschädigungen fürs Ehrenamt
Aufwandsentschädigungen für gemeinnützige, nebenberufliche Tätigkeiten bleiben in begrenzter Höhe steuerfrei. Der Freibetrag beträgt pro Jahr 2 100 Euro. Bis zur Höhe der steuerfreien Pauschale sind auch alle angefallenen Aufwendungen für die Nebentätigkeit abgegolten.
Zeilen 25 – 28
Lohnersatzleistungen
Lohnersatzleistungen wie das Arbeitslosen- und Kurzarbeitergeld bleiben zwar selbst steuer- und sozialabgabenfrei. Sie müssen in der jährlichen Steuererklärung dennoch angegeben werden und erhöhen die Steuerbelastung für das übrige steuerpflichtige Einkommen der Familie (Progressionsvorbehalt). In Zeile 25 sind die Lohnersatzleistungen des Arbeitgebers einzutragen. Der Wert ergibt sich aus Nr. 15 der Lohnsteuerbescheinigung. Das von der Agentur für Arbeit gezahlte Insolvenzgeld gehört in Zeile 26. Sonstige Lohnersatzleistungen wie das Arbeitslosen-, Kurzarbeiter- oder Krankengeld werden in Zeile 27 eingetragen. In Zeile 28 verlangt das Finanzamt kurze Angaben über die Zeiten und Gründe der Nichtbeschäftigung. Wenn der Platz nicht ausreicht, ergänzt man die Angaben auf einem gesonderten Blatt Papier.
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