Doppelte Haushaltsführung und Arbeitnehmersparzulage (Seite 3)
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Doppelte Haushaltsführung
Arbeitnehmer, die berufsbedingt zwei Wohnsitze unterhalten, können den Fiskus an den Kosten der Zweitwohnung beteiligen. Singles erhalten den Steuerbonus allerdings nur, wenn sie am Hauptwohnort einen eigenen Hausstand unterhalten. Ein Zimmer bei den Eltern reicht nicht aus. Neben der Miete und den Nebenkosten für eine Bleibe bis maximal 60 Quadratmeter Wohnfläche am Arbeitsort finanziert das Finanzamt auch das Mobiliar, eine wöchentliche Familienheimfahrt (0,30 Euro für jeden Entfernungskilometer), Umzugskosten und Verpflegungsmehraufwand nach den Tagespauschalen wie bei Dienstreisen (für die ersten drei Monate).
Tipp: Besonders lukrativ wird der Zweitwohnsitz, wenn die Bleibe am Arbeitsort dem Ehepartner gehört und die Mietzahlungen des auswärts arbeitenden Ehegatten quasi in der Familie bleiben. Die Finanzämter müssen das Mietverhältnis steuerlich anerkennen, wenn die Vermietung zu fremdüblichen Konditionen erfolgt. Das hat der Bundesfinanzhof in einem Urteil vom 11.3.2003 entschieden (Az. IX R 55/01). Die Wochenend-Ehe entwickelt sich bei optimaler Gestaltung zum Steuersparmodell. Der auswärts beschäftigte Ehegatte setzt die Mietzahlungen an seinen Ehepartner – zeitlich unbegrenzt - im Rahmen der doppelten Haushaltsführung als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit ab. Der Vermieter–Ehegatte muss die Mietzahlungen zwar in der Steuererklärung angeben, kann aber gleichzeitig Schuldzinsen, Abschreibungen und laufende Unterhaltungskosten für die Immobilie gegenrechnen. In den ersten Jahren nach dem Erwerb werden die Kosten der Wohnung regelmäßig die Mietzahlungen übersteigen. Der erzielte Verlust kann mit anderen Einkünften – auch des Ehegatten – steuersparend verrechnet werden.
Nach zwei aktuellen Urteilen des BFH wird die doppelte Haushaltführung sogar anerkannt, wenn der Arbeitnehmer seinen Familienwohnsitz vom Arbeitsort wegverlegt und dann von einer Zweitwohnung am Arbeitsort aus seiner bisherigen Beschäftigung nachgeht. (BFH, Az. VI R 23/07 und VI R 58/06). Nur die Umzugskosten der Familie gelten bei dieser Konstellation als privat veranlasst.
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Arbeitnehmer-Sparzulage
Für vermögenswirksame Leistungen auf Bausparverträge können Arbeitnehmer neben dem Zuschuss der Firma noch eine Arbeitnehmersparzulage von bis zu 43 Euro (Ehepaare 86 Euro) vom Finanzamt kassieren, sofern bestimmte Einkommensgrenzen nicht überschritten werden. Das zu versteuernde Jahreseinkommen darf bei Singles maximal 17.900 Euro betragen, bei Verheirateten maximal 35.800 Euro. Auch Sparpläne mit Aktienfonds werden gefördert. Dabei gelten seit 2009 allerdings höhere Einkommensgrenzen von 20.000 Euro für ledige und 40 000 Euro für verheiratete Arbeitnehmer. Auf jährliche Einzahlungen bis maximal 400 Euro pro Arbeitnehmer gibt das Finanzamt eine Prämie von 20 Prozent dazu. Ledige Fondssparer kassieren daher bis zu 80 Euro zusätzlich, Ehepaare bis zu 160 Euro. Beide Anlageformen – Aktienfonds und Bausparverträge – können parallel genutzt werden.
Die Sparzulagen vom Staat können über die jährliche Einkommensteuererklärung eingefordert werden. Wer keine komplette Steuererklärung machen will, kann auch nur die Festsetzung der Sparzulage beantragen. Dazu müssen aber mindestens der Mantelbogen und die Anlage N der Steuerformulare ausgefüllt werden. Außerdem ist die Bescheinigung des Anlageinstituts (Anlage VL) beizufügen. Die Zulage für 2009 muss bis spätestens zum 31. Dezember 2013 beantragt worden sein. Der Anspruch wird zwar jährlich durch das Finanzamt festgesetzt – Vater Staat zahlt die aufgelaufenen Zulagen aber erst nach Ablauf der siebenjährigen Ansparfrist auf einen Schlag aus.
Anlage N
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