Anlage K
Bares für den Nachwuchs
17.05.2010
Von Michael Schreiber
Pro Kind erhalten Eltern übers Jahr monatlich Kindergeld ausbezahlt. Mit der Steuererklärung prüft das Finanzamt, ob der Abzug des Kinderfreibetrages in Höhe von 3.864 Euro (1.932 Euro pro Elternteil) womöglich zu einem günstigeren Ergebnis für den Steuerzahler führt oder ob es bei der Gewährung von Kindergeld bleiben kann.
Auf jeden Fall zählen die Steuerfreibeträge für Kinder bei der Berechnung von Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer mit – und wirken sich steuermindernd aus. Steuerzahler sind daher gut beraten, sich die Mühe zu machen und für jedes Kind eine Anlage K auszufüllen. So geht es – Zeile für Zeile.
Zeilen 4 – 8
Angaben zum Kind
Auch Kinder haben eine eigene Steuer-Identifikationsnummer zugeteilt bekommen. Der Zahlencode ist in Zeile 4 einzutragen. In Zeile 6 wird die Höhe des Kindergeldanspruchs für 2009 abgefragt. Bei Zusammenveranlagung der beiden Elternteile ergeben sich keine Besonderheiten. Folgende Kindergeldansprüche sind einzutragen:
| |
Monatlich |
Jährlich |
| Für das erste und zweite Kind |
Je 164 Euro |
Je 2.068 Euro |
| Für das dritte Kind |
170 Euro |
2.140 Euro |
| Ab dem vierten Kind |
Je 195 Euro |
Je 2.440 Euro |
Quelle: Einkommensteuergesetz, eigene Berechnungen
In den Jahresbeträgen ist der 2009 ausgezahlte Kinderbonus von 100 Euro pro Sprössling bereits berücksichtigt. Hat die Familie erst im Laufe des Jahres 2009 Zuwachs bekommen, sind nur die zeitanteiligen Werte einzutragen – der Geburtsmonat zählt dabei voll mit. Leben die Eltern getrennt oder sind sie nicht verheiratet, hat auch der unterhaltsverpflichtete Elternteil grundsätzlich Anspruch auf Kindergeld. Er bekommt es zwar nicht unmittelbar ausgezahlt – es wird jedoch bei der Bemessung seiner Unterhaltsverpflichtung rechnerisch berücksichtigt. In diesen Fällen dürfen in den Steuererklärungen der beiden Elternteile jeweils nur die hälftigen Kindergeldansprüche eingetragen werden.
Zeilen 9 - 12
Kindschaftsverhältnisse
In dieser Rubrik müssen Sie ihre familiäre Beziehung zu dem Kind mit Schlüsselzahlen definieren. In Zeile 9 erhalten leibliche Kinder und Adoptivkinder die Schlüsselzahl „1“, angenommene Pflegekinder die Schlüsselzahl „2“ und Stiefkinder bzw. Enkelkinder die Schlüsselzahl „3“. Bei getrennt lebenden Eltern sind in Zeile 10 Angaben über den jeweils anderen Elternteil zu machen. Besonderheiten gelten für den Fall, dass der andere Elternteil bereits verstorben ist oder dauerhaft im Ausland lebt (Zeilen 11 und 12). In diesem Fall kann der im Inland lebende Elternteil den steuerlichen Kinderfreibetrag in voller Höhe für sich allein beanspruchen. Sonst werden die steuerlichen Freibeträge grundsätzlich zwischen den beiden Elternteilen hälftig aufgeteilt.
Zeilen 13 – 20
Berücksichtigung eines volljährigen Kindes
Volljährige Kinder werden für 2009 nur dann steuerlich berücksichtigt, wenn sie sich in Schul- oder Berufsausbildung befanden, ein Studium oder ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr absolvierten. Zum Nachweis sind der Steuererklärung Immatrikulationsbescheinigungen der Universität oder eine Kopie des Ausbildungsvertrages beizufügen. Seit 2007 werden Kindergeld und Kinderfreibetrag für die Geburtsjahrgänge ab 1983 nur noch bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres gezahlt. Für volljährige Kinder auf Jobsuche wird Kindergeld bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gezahlt, sofern der Nachwuchs sich bei der Agentur für Arbeit als arbeitssuchend gemeldet hat. Die Altersgrenze verschiebt sich für Kinder, die Wehr- oder Zivildienst ableisten müssen, um die Dauer der Dienstzeit nach hinten. Für Bezieher von Eigenheimzulage gilt die Absenkung der Altersgrenze nicht. Das Finanzamt zahlt das Baukindergeld bis zum 27. Lebensjahr des Nachwuchses. Ohne Altersbegrenzung werden Kinder berücksichtigt, die sich wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung nicht selbst unterhalten können.
Tipp: Viele Kinder sind auch über den 25. Geburtstag hinaus auf finanzielle Unterstützung der Familie angewiesen. Eltern können ihre Unterstützungsleistungen bis zur Höhe von 7.680 Euro als außergewöhnliche Belastungen geltend machen (Mantelbogen – Zeile 67 und Anlage Unterhalt).
Zeilen 21 – 26
Einkünfte und Bezüge eines volljährigen Kindes
Hier erwartet das Finanzamt Auskünfte zu den Einkommensverhältnissen des volljährigen Kindes. Denn Kindergeld und Kinderfreibetrag gibt es für erwachsene Kinder in Ausbildung oder Studium nur dann, wenn deren Einkünfte und Bezüge den Betrag von 7 680 Euro pro Jahr nicht übersteigen. Nur ein Euro mehr Verdienst reicht aus – und die Nachwuchsförderung vom Staat geht komplett verloren. Auch zahlreiche andere Steuervergünstigungen wie etwa die Riester-Kinderzulage sind von der Einhaltung der Verdienstgrenze abhängig. Über die Berechnung der Einkommensgrenze gibt es seit Jahren heftigen Streit. Vom Jahreseinkommen des Kindes müssen laut Urteil des Bundesverfassungsgerichtes neben nachgewiesenen Werbungskosten oder dem Werbungskostenpauschbetrag von 920 Euro auch gezahlte Sozialversicherungsbeiträge abgezogen werden (Az. 2 BvR 167/02). Das gilt nach zwei Urteilen des Bundesfinanzhofs auch für Beiträge zur studentischen Krankenversicherung oder bei Beamtenanwärtern für die Beiträge zur privaten Krankenversicherung. Auch Semester- und Studiengebühren mindern nach einem Urteil des Finanzgerichtes Düsseldorf (Az. 9 K 4245/07 Kg) das Kindeseinkommen.
Zeilen 35 - 40
Entlastungsbetrag für Alleinerziehende
Singles mit Kind erhalten einen Entlastungsbetrag von 1.308 Euro jährlich. Dazu muss das Kind im Haushalt des Alleinerziehenden gemeldet sein. Ist der Nachwuchs auch beim anderen Elternteil gemeldet, kann derjenige Elternteil den zusätzlichen Freibetrag beanspruchen, der auch das Kindergeld erhält. Er wird allerdings nicht gewährt, wenn der Partner mit Kind in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft oder eingetragenen Lebenspartnerschaft lebt.
Zeilen 41 – 43
Ausbildungsfreibetrag bei auswärtiger Unterbringung
Für die Ausbildung volljähriger Kinder sind bis zu 924 Euro zusätzlicher Freibetrag drin. Der Steuerbonus wird gewährt, wenn für den Nachwuchs ein Kindergeldanspruch besteht und das Kind nicht mehr im Haushalt der Eltern wohnt. Verfügt das Kind während der auswärtigen Unterbringung über eigene Einkünfte von mehr als 1.848 Euro jährlich, wird der Steuerfreibetrag gekürzt. Auch BaföG-Zuschüsse oder andere Beihilfen aus öffentlichen Mitteln vermindern den Steuerbonus.
Zeilen 44 – 46
Schuldgeld
Aufwendungen für Privatschulen dürfen gegen Nachweis jährlich mit 30 Prozent der Kosten, seit 2009 aber höchstens mit 5.000 Euro als Sonderausgaben abgezogen werden. Die Kosten für Verpflegung, Betreuung und Unterbringung werden allerdings an dieser Stelle nicht steuerlich bezuschusst. Gesponsert wird auch der Besuch deutscher Schulen im Ausland.
Zeilen 47 – 49
Übertragungen des Behinderten- oder Hinterbliebenen-Pauschbetrages
Kinder oder Enkelkinder können selbst bereits Anspruch auf einen Behindertenpauschbetrag oder Hinterbliebenen-Pauschbetrag haben, den sie mangels eigenen Einkommens steuerlich nicht verwerten können. Für diesen Fall können Eltern oder ggf. auch Großeltern eine Übertragung der Freibeträge des Kindes auf sich selbst beantragen. Voraussetzung ist, dass für das Kind ein Anspruch auf Kindergeld besteht.
Zeilen 61 - 90
Kinderbetreuungskosten - Den Babysitter zahlt das Finanzamt
Über die Steuererklärung dürfen Eltern einen Großteil der Kosten für die Betreuung ihrer Kinder steuerlich geltend machen. Die Regeln sind allerdings kompliziert – und Allein- und Doppelverdienerhaushalte werden unterschiedlich behandelt.
Paare, bei denen nur einer das Geld verdient, können für jedes Kind zwischen drei und sechs Jahren bis zu 4.000 Euro pro Jahr als Sonderausgaben beim Finanzamt geltend machen. Da das Finanzamt in jedem Fall nur zwei Drittel der nachgewiesenen Kosten akzeptiert, muss man mindestens 6 000 Euro Kosten belegen, um den Höchstbetrag auszuschöpfen. Ist der Nachwuchs unter drei oder zwischen sieben und 14 Jahre alt, spendiert das Finanzamt eine besondere Steuerermäßigung (Mantelbogen – Zeile 77) von 20 Prozent der Kosten – maximal 1.200 Euro pro Jahr. Voraussetzung ist, dass die Kinderbetreuung im eigenen Haushalt erfolgt und die Betreuungsperson per Rechnung über ihre Leistungen abrechnet.
Doppelverdiener und Alleinerziehende stehen besser da. Sie können Betreuungskosten ebenfalls von maximal 4.000 Euro pro Kind abziehen – und zwar bis zum 14. Lebensjahr. Die Kosten werden auch nicht als Sonderausgaben gewertet, sondern als Werbungskosten oder Betriebsausgaben. Vorteil: Wer den Höchstbetrag mangels ausreichenden Einkommens 2009 nicht ausschöpft, kann nicht verrechnete Beträge in andere Steuerjahre übertragen und so doch noch Steuern zurückholen. Den Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 920 Euro gibt es zusätzlich. Zu den abzugsfähigen Kosten zählen Gebühren für den Kindergarten, Krippen oder Kinderhort, Ausgaben für eine Tagesmutter, einen Babysitter oder eine Hausaufgabenbetreuung. Die Kosten für ein Au-pair-Mädchen können pauschal zu 50 Prozent als haushaltsnahe Dienstleistungen und zu 50 Prozent als Kinderbetreuungskosten angesetzt werden.
Tipp: Hüten die Großeltern häufiger den Nachwuchs, weil beide Eltern arbeiten? Dann sollte man sie ganz offiziell als Tagesmutter anheuern. Die Finanzbeamten verlangen eine klare schriftliche Vereinbarung über Art und Umfang der Betreuungsleistung und die Höhe der Vergütung. Die Verwandten müssen das Betreuungshonorar theoretisch zwar selbst versteuern – doch wenn sonst nur geringe andere Einkünfte anfallen, geht der Fiskus legal leer aus. Alle Kosten sollten mit Rechnungen und Kontoauszügen nachgewiesen und per Überweisung beglichen sein.
Tipp: Bei der nächsten Gehaltsverhandlung lohnt es sich auch, mit dem Chef über einen Kindergartenzuschuss statt über einer reguläre Gehaltserhöhung zu verhandeln. Denn Zuschüsse des Arbeitgebers zur Kinderbetreuung sind von Steuern und Sozialabgaben befreit. Damit sparen beide Seiten Abgaben. Allerdings darf die Firma nur reguläre Kindergärten oder Tagesmütter sponsern. Erfolgt die Betreuung durch Angehörige oder Babysitter in den eigenen vier Wänden, funktioniert der Steuertrick nicht.