Die Regelungen der Abgeltungsteuer sollten die Besteuerung von Kapitalanlagen vereinfachen und den lästigen Papierkram mit den Steuerformularen beenden. Doch Fakt ist: Um die Angabe der Kapitalerträge kommt längst nicht jeder herum. Welche Regeln Anleger jetzt beachten müssen.
Der pauschale Steuersatz auf Dividenden, Zinserträge und Kursgewinne beträgt seit Anfang 2009 einheitlich 25 Prozent. Der Solidaritätszuschlag sowie etwaige Kirchensteuer kommen noch dazu. Liegt der persönliche Steuersatz des Anlegers wegen geringer Einkünfte unterhalb von 25 Prozent, gilt der niedrigere persönliche Satz. Der Fiskus prüft automatisch, ob ein Anleger womöglich zu viel Steuern bezahlt hat („Günstigerprüfung“).
Gesundheitskosten
„Außergewöhnliche Belastungen“ sind steuerlich absetzbar
Altfallregelung
Für Wertpapiere, die bereits vor 2009 angeschafft wurden, gilt die „Altfallregelung“. Hat der Anleger diese Papiere mehr als ein Jahr im Depot gehalten, darf er Kursgewinne auch in Zukunft noch abgeltungsteuerfrei einstreichen. Für Zertifikate gab es aber strengere Übergangsfristen. Wer ein Papier jedoch erst ab 2009 gekauft hat, muss vom Gewinn künftig 25 Prozent an den Fiskus abgeben – egal, ob er das Papier einen Tag oder zehn Jahre im Depot hatte.
Sparerpauschbetrag
Jedem Anleger steht pro Kalenderjahr ein Sparerpauschbetrag in Höhe von 801 Euro zu, bei Verheirateten beträgt er 1.602 Euro. Abgeltungsteuer zahlt ein Anleger also erst dann, wenn seine Dividendenerlöse, Zinserträge, aber auch Kursgewinne die Marke von 801 Euro überschreiten. Werbungskosten wie etwa Depotgebühren oder Fahrten zu Hauptversammlungen werden vom Sparerpauschbetrag umfasst und dürfen nicht mehr gesondert abgesetzt werden. Aufgepasst: Die Bankspesen für den An- und Verkauf von Wertpapieren wirken sich weiter steuermindernd aus, da sie bei der Ermittlung des Verkaufsgewinns direkt berücksichtigt werden.
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