Neues bei Freistellungsauftrag und Veranlagungspflicht
Freistellungsauftrag und Nichtveranlagungsbescheinigung
In Höhe des Sparerpauschbetrags von 801 Euro können Anleger ihrer Bank einen Freistellungsauftrag erteilen, auch die Aufteilung auf mehrere Depots ist möglich. Um beim Finanzamt eine Nichtveranlagungsbescheinigung zu erhalten, muss der Anleger glaubhaft machen, dass er mit seinem Einkommen unter den allgemeinen Freibeträgen und dem Sparerpauschbetrag liegt. Die NV-Bescheinigung wird für maximal drei Jahre erteilt, dann muss sie neu beantragt werden.
Veranlagungspflicht
Wer sein Depot im Ausland führt, muss ebenfalls die Regeln der Abgeltungsteuer beachten, profitiert aber nicht von ihrer Vereinfachungswirkung. Er steht nämlich in der Pflicht, seine Erträge in der Steuererklärung über die Anlage KAP zu offenbaren. Auch Anleger, die Anteile an ausländischen thesaurierenden Fonds verkaufen, müssen aufpassen: Denn die deutsche Depotbank behält auf den gesamten aufgelaufenen Wertzuwachs aller Vorjahre Abgeltungsteuer ein. Wenn der Anleger in den Vorjahren seine Steuererklärung richtig gemacht hat, hat er die jährlich thesaurierten Erträge bereits in den Vorjahren versteuert. Es droht also eine Doppelbesteuerung. In der Steuererklärung des Verkaufsjahres muss man deshalb die überhöhten Steuerabzüge bei diesen Fonds zurückverlangen. Auch wer in seiner Steuererklärung außergewöhnliche Belastungen geltend macht, muss die Kapitalerträge angeben, damit der Fiskus die zumutbare Eigenbelastung des Steuerzahlers feststellen kann.
Freiwillige Veranlagung
Haben Sie Ihrer Bank einen Freistellungsauftrag in falscher Höhe erteilt, so dass Ihnen zu viel Steuern abgezogen wurden, können Sie das Geld nur über die Steuererklärung zurückfordern. Auch wer noch Verluste aus Börsengeschäften vergangener Jahre geltend machen möchte, kann sie in der Steuererklärung angeben. Die laufende Verlustverrechnung auf Ebene der Bank greift nämlich nur bei Wertapiergeschäften, die ab 2009 eingegangen wurden, nicht jedoch bei Altverlusten aus bis Ende 2008 angeschafften Papieren.
Abgeltungsteuer
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