Abgaben 2012
Was vom Gehalt übrig bleibt
19.09.2011
Von Max Geißler
Gutverdienende Arbeitnehmer müssen seit Januar höhere Sozialabgaben leisten. Die Regierung hat die Beitragsbemessungsgrenzen vor allem im Westen Deutschlands weiter angehoben.
Regelmäßig prüft die Bundesregierung die Entwicklung der Brutto-Arbeitseinkommen und bestimmt dann, ob die Einkommensgrenzen für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge nach oben oder unten angepasst werden müssen. Aufgrund der guten Konjunktur stiegen die Löhne im zurückliegenden Jahr im Westen um durchschnittlich 2,09 Prozent und in den neuen Ländern um 1,97 Prozent.
Analog dazu wurden die Rechengrößen für die Sozialversicherung ab 2012 angehoben. Für die neuen Bundesländer gilt dies allerdings nur in Bezug auf die Krankenkassenbeiträge, die Bemessungsgrenzen zur Renten- und Arbeitslosenversicherung bleiben unverändert.
Die Änderungen im Überblick:
Renten- und Arbeitslosenversicherung: Die Beitragsbemessungsgrenze für die gesetzliche Renten- und Arbeitslosenversicherung stieg 2012 in den alten Bundesländern um 100 Euro. Der beitragspflichtige Höchstbetrag liegt jetzt bei 5.600 Euro pro Monat (Jahresgrenze 67.200 Euro). In Ostdeutschland verharren die Werte bei 4.800 Euro bzw. 57.600 Euro. Beim aktuellen Beitragssatz von 19,6 Prozent müssen Gutverdiener im Westen mit einer Mehrbelastung von knapp zehn Euro im Monat rechnen. Den gleichen Betrag steuert der Arbeitgeber bei.
Krankenversicherung: Höhere Beitragslasten müssen Gutverdiener auch in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) schultern. Hier gilt eine bundeseinheitliche Beitragsbemessungsgrenze, so dass Arbeitnehmer mit hohem Gehalt auch im Osten höher belastet werden. Die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung wurde von derzeit 3.712,50 Euro auf 3.825 Euro monatlich angehoben. Das entspricht einem Jahreseinkommen von 45.900 Euro. Nachdem der Wert ein Jahr zuvor erstmalig gesunken war, erreicht die Beitragsbemessungsgrenze damit wieder die Höhe des vorletzten Beitragsjahres.
Versicherungspflichtgrenze: Unabhängig von der Beitragsbemessungsgrenze existiert die Versicherungspflichtgrenze, also die Einkommensgrenze bis zu der Arbeitnehmer der gesetzlichen Krankenversicherungspflicht unterliegen. Seit 2012 müssen sich Beschäftigte bis zu einem Monatseinkommen von 4.237,50 Euro gesetzlich versichern, bislang lag dieser Satz bei 4.125 Euro. Wer in diesem und auch im Folgejahr Einkünfte über der Beitragsbemessungsgrenze erzielt, der darf – unter Einhaltung bestimmter Kündigungsfristen – in eine private Krankenkasse wechseln.
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