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Über diesen Unterschied sollten sich Reisende im Klaren sein – denn der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass andernfalls Zollzuschläge erhoben werden können (Aktenzeichen VII B 21/06, Urteil vom 16. März 2007).
Im konkreten Fall hatten Urlauber aus Ägypten elf Stangen Zigaretten und 34 Zigarillos bei sich, wie bei einer Zollkontrolle festgestellt wurde. Das Hauptzollamt erhob nach Abzug der Freimengen neben den pauschalierten Einfuhrabgaben auch einen Zollzuschlag. Begründung: Die Reisenden hatten am Flughafen den grünen Ausgang benutzt und die Tabakwaren nicht zur Zollabfertigung angemeldet.
Der BFH kam zu dem Schluss, "dass sich ein Reisender über die Bedeutung des roten und grünen Ausgangs an den Flughäfen Kenntnis verschaffen muss, wenn er aus einem Drittland nach Deutschland mit Waren einreist, von denen er weiß oder bei denen er zumindest für möglich halten muss, dass sie anzumelden und dass für sie Einfuhrabgaben zu entrichten sind". Unterlässt er dies, begeht er im allgemeinen zumindest leichtfertige Steuerverkürzung – und die kann zu Zollzuschlägen führen.