Hinflug und Rückflug
Beide getrennt nutzbar
13.12.2007
Von Wolfgang Gessler
Eine Fluggesellschaft darf Passagiere nicht dazu zwingen, Flugtickets "in der vorgesehenen Reihenfolge" zu nutzen. Für den verhandelten Fall bedeutet das: Ein Billig-Ticket der Lufthansa für die Strecke München-Florenz und zurück zum Brutto-Preis von 116,50 Euro durfte vom Fluggast auch nur für den Rückflug von Florenz nach München genutzt werden.

Den Hinflug hatte der Mann nicht in Anspruch genommen. Als er jedoch mit dem Ticket von Florenz aus nach Bayern zurück wollte, verweigerte Lufthansa die Beförderung unter Hinweis auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) für ihren "E-Combi-Tarif". Dort steht, das Flugticket werde nicht mehr akzeptiert, wenn "nicht alle in ihm enthaltenen Coupons vollständig und in der im Flugschein vorgesehenen Reihenfolge in Anspruch genommen werden".
Richter weisen nun Lufthansa in die Schranken und erklären: Solche AGB verschafften der Fluggesellschaft einen wirtschaftlichen Vorteil, denn sie könne bei einer Stornierung den Platz nochmals verkaufen, "obwohl der Flugpassagier hierfür bereits bezahlt hat". Und für den Passagier bedeuteten solche Regelungen hingegen einen "unzumutbaren Nachteil", denn er sei gezwungen, "obwohl er ein Ticket erworben hat, für die erworbene Flugstrecke erneut ein Ticket zu bezahlen" (AG Erding, Urteil vom 27.3.07, Az.: 4 C 129/07).