
Der Hintergrund: 2008 ist die Ergänzung des Paragrafen 4 der BGB-Informationspflichten-Verordnung in Kraft getreten, in der die Veränderungen verankert sind. „Die Veranstalter dürfen jetzt den Reisepreis verändern, wenn das betreffende Angebot ausverkauft ist und sie nachkaufen müssen“, sagt Torsten Schäfer vom Deutschen Reiseverband (DRV). Zuvor konnte der Veranstalter Zusatzkontingente für eine ausverkaufte Pauschalreise zwar ordern, aber den Reisepreis nicht verändern. Waren Hotelzimmer oder Flug teurer geworden, musste er diese Kosten übernehmen. Jetzt kann er sie auf die Urlauber umlegen.
Die neue Regelung
Ein fiktives Beispiel: Eine einwöchige Pauschalreise (Flug und Hotel) wird im Katalog für 400 Euro angeboten, ist aber bald ausverkauft. Die Nachfrage bleibt indes auch danach hoch. Daher ordert der Veranstalter zusätzliche Kontingente. Inzwischen sind die Hotel- und Flugpreise aber gestiegen – diese Erhöhung kann der Veranstalter nun an den Kunden weitergeben, dem er die Reise nicht mehr für 400 Euro, sondern für 450 Euro anbietet.
Wichtig: Bei bereits gebuchten Reisen ändert sich nichts. „Es geht nicht um eine nachträgliche Preiserhöhung“, sagt Roland Stuhr vom Verbraucherzentrale Bundesverband. Die bei Vertragsschluss – also beim Kauf der Reise – festgelegten Preise sind nach wie vor unantastbar.
Urlauberportale
Reisen ohne Reue
Billigflieger
Wo teure Fallen lauern
Urlaub 2009
Wer früher bucht, der weniger zahlt
Reisemitbringsel
Freimengen deutlich angehoben
"Zeitverschwendung für den Kunden"
Die Verbraucherschützer stören sich an der geänderten Regelung. Ihnen missfällt, dass es für Kunden nun sehr viel schwerer sein dürfte, Angebote verschiedener Veranstalter miteinander zu vergleichen – der Verbraucher weiß ja gar nicht, ob die Katalogangebote zu einem bestimmten Zeitpunkt noch verfügbar sind oder ob es inzwischen Zusatzkontingente zu einem anderen Preis gibt. Das erfährt er aus dem Katalog nicht; er müsste jeweils den Reiseveranstalter kontaktieren. „Da hat sich der Verbraucher nach langen Vergleichen eine Reise ausgesucht, viel Zeit investiert – nur um dann zu erfahren, dass die Reise jetzt mehr kostet als im Katalog“, sagt Stuhr. „Zeitverschwendung und Frustration des Kunden spielen offenbar keine Rolle.“
Der Reiseexperte befürchtet zudem, dass die Veranstalter nun kleinere Kontingente einkaufen, um ein gutes Argument für eine Nachorder – und damit für Preiserhöhungen – zu haben. Das weist die Branche von sich: „Die eingekauften Kontingente werden nicht kleiner. Es wird keine Lockangebote geben, da sind sich alle Beteiligten einig“, verspricht DRV-Sprecher Torsten Schäfer.
Verbraucherschützer Stuhr kritisiert auch, dass die Verordnung den Veranstaltern zu viel Spielraum lässt: „Es ist unklar, in welchen Fällen die neue Regelung angewandt werden kann.“ Die Verordnung nennt nur Beispiele; dazu gehören eine „Erhöhung der Beförderungskosten, der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Hafen- oder Flughafengebühren“ oder eine „Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse nach Veröffentlichung des Prospektes“. „Damit werden ganz typische unternehmerische Risiken wie die Einkaufspreise und die Wechselkurse auf den Verbraucher abgewälzt“, so Stuhr. „Das gibt es sonst nirgendwo.“
Erneute Preisnachfrage ist ratsam
Immerhin: Im Reisekatalog muss ein entsprechender Vorbehalt zu finden sein, sonst darf der Veranstalter die neue Regelung nicht anwenden. Es ist aber nicht vorgeschrieben, an welcher Stelle der Vorbehalt zu stehen hat: Er kann in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) zu finden sein, aber auch im Preisteil – Kunden werden sich auf die Suche danach begeben müssen.
Künftig bleibt reisewilligen Katalogstöberern also nichts anderes übrig, als aktuell beim Veranstalter direkt anzufragen, wenn sie sich eine bestimmte Reise ausgesucht haben. Und wer gern ein bisschen über die Reiseangebote nachdenkt, sollte wissen: Der Preis kann sich auch innerhalb dieser Bedenkzeit ändern.