Flugreisen
Halbe Reise kann voll gültig sein
07.06.2010
Von Sandra Petrowitz
Ein Flugticket bleibt auch dann gültig, wenn der Reisende nur eine Teilstrecke seiner gebuchten Coupons in Anspruch nimmt. Beförderungsbedingungen, die den Flugschein bei Abweichung von der gebuchten Flugreihenfolge für ungültig erklären, sind unwirksam. Sie benachteiligten die Kunden unangemessen, urteilte jetzt der Bundesgerichtshof (BGH).

Der Bundesverband der Verbraucherzentralen hatte gegen Lufthansa und British Airways geklagt. Die Verbraucherschützer kritisierten, dass nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Fluggesellschaften Kunden die gebuchten Flüge nur in der im Flugschein angegebenen Reihenfolge nutzen durften. Demnach verfiel ein gebuchter und schon bezahlter Rückflug, wenn der Kunde den Hinflug nicht antrat. Außerdem durften die Fluggesellschaften den Fluggast auch von einem Langstreckenflug ausschließen, wenn er den dazugehörigen Zubringerflug nicht genutzt hatte. Zahlen sollte er aber trotzdem für die gesamte Strecke. Dies seien „kundenfeindliche Klauseln“, befanden die Verbraucherschützer – und klagten.
Weil die mit den Klagen befassten Oberlandesgerichte die Gültigkeit der Klauseln unterschiedlich beurteilten, musste das höchste deutsche Gericht über die Klagen befinden. Und der Xa-Zivilsenat des BGH, unter anderem zuständig für das Reise- und Personenbeförderungsrecht, entschied: Airlines dürfen nicht generell ausschließen, dass ein Kunde eine Beförderungsleistung nur teilweise in Anspruch nehmen kann. Dies benachteilige den Kunden „entgegen den Geboten von Treu und Glauben“ in unangemessener Weise, die sich aus Paragraph 242 BGB herleiten.
Die Generalklausel „Treu und Glauben“ musste herhalten
Der Verweis auf Treu und Glauben ist wichtig – denn dieser Grundsatz soll für beide Seiten gleichermaßen gelten, für Airlines und für Fluggäste. Wohl gemerkt aber nicht für Sparfüchse. Denn die Richter ließen eine wichtige Ausnahme zu: Die Airlines dürfen den – grundsätzlich vorhandenen – Anspruch auf eine Teilleistung ausschließen, wenn der Reisende schon bei der Buchung plant, eine Teilstrecke verfallen zu lassen, um sich einen Preisvorteil zu verschaffen. In manchen Fällen dürfte eine solche „Planung“ des Kunden aber schwer nachzuweisen sein.
Für manche Fluggäste dürfte das in vielen Fällen tatsächlich der Anreiz für entsprechende Buchungsakrobatik sein. Allerdings fordern die praktisch undurchschaubaren Tarifsysteme der Gesellschaften dies geradezu heraus. Findige Passagiere könnten so auf Teilstrecken zu günstigeren Konditionen unterwegs sein, als das bei der Fluggesellschaft eigentlich vorgesehen ist – genau das ist auch der Grund, weswegen viele Airlines solche Beschränkungen in ihre Beförderungsbedingungen eingebaut haben.
Der BGH bescheinigte den Airlines ein „legitimes Interesse, eine Umgehung ihres jeweiligen Tarifsystems zu verhindern“ – doch die bislang geltenden generellen Klauseln benachteiligten eben auch jenen Fluggast, der wegen einer veränderten Terminplanung den Zubringerflug verpasst, den Fernflug aber noch auf anderem Wege erreichen könnte. Nun muss eine neue Regelung her. Wie die aussehen könnte, skizzierte der BGH ebenfalls: Es wäre zum Beispiel denkbar, dass der Fluggast gegebenenfalls ein höheres Entgelt zahlen muss, wenn er die Beförderungsleistung auf einer vorangehenden Teilstrecke nicht in Anspruch genommen hat (Aktenzeichen Xa ZR 5/09).
Unterdessen hat die Lufthansa Berichten zufolge schon ihre ganz eigene Lösung für das durch das BGH-Urteil verursachte "Problem" gefunden: Die Airline sortierte einfach den von den Richtern beanstandeten Passus aus den Allgemeinen Beförderungsbedingungen aus und in die individuellen Tarifbestimmungen ein. Zugleich gibt es ab sofort zusätzlich zu den Tarifen, die die Reihenfolge der Flugstrecke vorschreiben, auch Tarife, bei denen der Passagier die Reihenfolge der Flüge frei wählen kann – allerdings sollen diese Flüge teurer sein als die teuersten voll flexiblen Tickets in der entsprechenden Buchungsklasse (Economy, Business oder First). In einschlägigen Foren hagelte es bereits entrüstete Kritik an diesem Vorgehen.