Airlines
Diese Rechte haben Fluggäste
18.10.2010
Von Sandra Petrowitz
Eine EU-Verordnung räumt Fluggästen erhebliche Rechte ein, wenn sich ihre Flüge verspäten, gestrichen werden oder sie wegen Überbuchung zurückbleiben müssen. Die Regeln sind allerdings nicht ganz einfach zu durchschauen. Wir sagen, wem in welchem Fall was zusteht.
Seit die Europäische Union im Jahre 2005 wesentlich erweiterte Fluggastrechte durchgesetzt hat, sind diese Gegenstand juristischer Auseinandersetzungen. Erst vor wenigen Tagen entschied der Bundesgerichtshof im Sinne der Reisenden, wobei sich hinter dem Aktenzeichen Xa ZR 15/10 ein Fall verbirgt, der wohl häufiger auftreten dürfte: Ein Ehepaar wollte im Mai 2005 von Berlin über Amsterdam auf die Karibikinsel Curacao fliegen.
Die Fluggesellschaft KLM stornierte allerdings zwei Stunden vor dem geplanten Abflug den Flug von Berlin nach Amsterdam und ließ das Ehepaar erst einen Tag später fliegen, wodurch die beiden einen Tag zu spät am Zielort ankamen. Das Ehepaar forderte nun wegen der Verspätung 600 Euro pro Person vom Ticketpreis zurück – weil die EU-Fluggastrechte für Verspätungen von mehr als vier Stunden auf Langstrecken diesen Betrag als Entschädigung vorsehen. KLM argumentierte hingegen, den Eheleuten stünden jeweils nur 250 Euro zu – und zwar für die Strecke von Berlin nach Amsterdam.
Nachdem der Fall schon durch alle Instanzen gegangen war, wies der Bundesgerichtshof die Revision von KLM zurück und urteilte rechtskräftig, den beiden Fluggästen stünden jeweils 600 Euro Entschädigung zu: Für die Bemessung der Ausgleichszahlung, die den Fluggästen zusteht, sei nicht die Entfernung zum Zielort des annullierten Zubringerfluges maßgeblich, sondern die Verspätung am Endziel. Anders ausgedrückt: Die Airline darf den Transport nicht in einzelne Etappenziele wie Zubringer- und Anschlussflüge aufteilen und so den Ausgleichsanspruch kürzen.
Das Urteil zeigt zweierlei: Flugreisende tun gut daran, ihre Rechte zu kennen und sie notfalls mit Hilfe eines Anwalts einzufordern. Sie müssen sich aber auf lange Auseinandersetzungen und juristische Spitzfindigkeiten gefasst machen.
Diese Rechte haben Fluggäste
Juristische Grundlage der Ansprüche ist die EG-Verordnung mit der Nummer 261/2004, die im Februar 2005 in Kraft trat (die sogenannte „Fluggastrechte-Verordnung“). Sie sieht einheitliche Regeln für drei verschiedene Leistungen der Fluggesellschaften an die Passagiere vor:
- Unterstützungsleistungen,
- Betreuungsleistungen und
- finanzielle Ausgleichsleistungen.
Diese Vorschriften gelten laut EU „für Fluggäste, die von einem Flughafen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats abfliegen, und alle Fluggäste, die aus einem Drittland mit einer europäischen Fluggesellschaft nach einem solchen Flughafen reisen“. Im Einzelnen regelt die Verordnung, welche Rechte Fluggäste bei „Flugunregelmäßigkeiten“ wie Überbuchung, Annullierung und großer Verspätung von Flügen haben. Dabei ist es unerheblich, ob es sich um Linien- oder Charterflüge handelt. Grundsätzlich und in jedem Fall haben die Passagiere Anspruch auf Information durch die Fluggesellschaft – das bedeutet, sie müssen über ihre Rechte, aber auch über die weitere Entwicklung, Flugstreichungen und zu erwartende Verspätungen in Kenntnis gesetzt werden.