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Falschberatung

Geld zurück

11.04.2011
Von Klaus Justen
Geldanleger haben bessere Chancen, von ihrer Bank Geld zurück zu bekommen, wenn eine Anlage sich als Flop erweist. Hat die Bank nicht ausreichend beraten oder gar verschwiegen, dass sie Provisionen kassiert hat, stehen die Gerichte zunehmend auf Seite der Kunden.
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Harte Zeiten für Banken und Berater. Die Deutsche Bank musste sich dieser Tage vom Bundesgerichtshof (BGH) attestieren lassen, dass sie ein Unternehmen bei einem Zinsdifferenzgeschäft nicht ausreichend aufgeklärt hat – und wurde zu einer halben Million Euro Schadensersatz verdonnert. Geklagt hatte ein mittelständisches Unternehmen, das bei einer von der Bank konstruierten Anlage hohe Verluste erlitten hatte - und bekam vom BGH Recht (Az.: XI ZR 33/10). Landgericht und Oberlandesgericht hatten anders entschieden.

Eine Bank müsse bei der Anlageberatung die Risikobereitschaft des Anlegers erfragen. Diese Pflicht entfällt nur dann, wenn der Bank aus einer langjährigen Geschäftsbeziehung oder dem bisherigen Anlageverhalten ihres Kunden bereits bekannt ist, dass dieser auch riskante Geldanlagen versteht und wünscht. Diese Informationspflicht ist nach Ansicht der BGH-Richter nicht dadurch entfallen, dass auf Seiten der Firma deren Prokuristin, eine Diplom-Volkswirtin, am Verkaufsgespräch teilnahm. Die Bank habe ihre Beratungspflichten verletzt. Dem Kunden müsse in verständlicher und nicht verharmlosender Art und Weise klar vor Augen geführt werden, dass das für ihn nach oben nicht begrenzte Verlustrisiko nicht nur theoretisch sei, sondern real und ruinös sein könne.
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Provision verschwiegen: Keine Verjährung nach drei Jahren

Finanziell bei weitem nicht so schlimm, dafür aber juristisch weit gravierender fiel ein Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart gegen die Kreissparkasse Tübingen aus (Aktenzeichen: 9 U 129/10). Verschweigt die Bank beim Vermitteln von Fondsanlagen, dass sie Provisionen erhalten hat (sogenannte Kickbacks), darf man ihr unterstellen, dass sie das vorsätzlich getan hat. Damit verjähren die Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz nicht, wie zum Zeitpunkt der Geldanlage üblich, nach drei Jahren, so das OLG.

Die Sparkasse muss von einer Anlegerin nicht nur die Anteile an einem im Jahr 2000 verkauften Deka-Investmentfonds für mehr als 23.000 Euro zurücknehmen plus Zinsen sowie außergerichtliche Anwaltskosten, sondern erhielt vom OLG auch ein paar derbe Sätze ins Urteil geschrieben. Kurz gesagt: Die Richter bescheinigen der Sparkasse, dass sie mit Absicht verschwiegen hat, dass durch den Verkauf der Deka-Fonds Ausgabeaufschläge und jährliche Provisionen bei ihr hängenbleiben. Damit wird nicht nur die Haftungsverjährung aufgehoben. Die OLG-Richter werfen auch die Frage auf, ob sich die Bank damit strafbar gemacht hat. Aus der Urteilsbegründung: "...liegt es nahe, das Verschweigen der Bank, die diese Provisionen für sich behalten will, als vorsätzlich zu bewerten. In Betracht kommt der Tatbestand der Untreue, Paragraf 266 StGB oder des Betruges, Paragraf 263 StGB. Wer vor gesetzlich normierten und allgemein anerkannten Regelungen und einer auf der Hand liegenden Problematik die Augen verschließt, handelt – auch ohne Rechtsberater – mindestens bedingt vorsätzlich.“

Damit haben die Stuttgarter Richter als erstes OLG die Frage nach dem Vorsatz beim Verschweigen von Kickbacks bejaht – und überdies als erste auch in den Raum gestellt, dass es sich dabei um einen strafrechtlich relevanten Vorgang handeln könnte. „Das OLG leitet den Vorsatz der Bank aus einem naheliegenden kriminellen Verhalten ab. Damit hat die Aufarbeitung der Schadensfälle wegen verschwiegenem Kickback eine neue Qualität in der Rechtsprechung erreicht. Konsequenz des vorsätzlichen Verhaltens ist die Aushebelung der bis 4. August 2009 für Wertpapieranlagen geltenden kurzen dreijährigen Verjährungsfrist“, sagt Rechtsanwalt Andreas Tilp aus Kirchentellinsfurt bei Stuttgart, der das Urteil erstritten hat.
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