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Bezahlen

Lästige Lastschriften?

24.10.2011
Von Florian Junker
Per Bankeinzug zu bezahlen gilt als relativ sicher. Bis jemand plötzlich unberechtigt Geld von Ihrem Konto abbucht. Geldsparen erklärt, was Sie unbedingt über Lastschriften wissen müssen und welche Halbwahrheiten über das bargeldlose Bezahlen kursieren.
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Sicher einkaufen im Internet, im Supermarkt bezahlen per EC-Karte und den Mitgliedsbeitrag im Verein XY einfach abbuchen lassen. Das Lastschriftverfahren gehört für viele Deutsche zum ganz normalen Alltagsgeschäft. Allerdings hat der praktische Bankeinzug auch so seine Tücken. Denn was Viele nicht wissen: Im Prinzip kann jeder, der einmal Ihre Kontodaten hat, Geld abbuchen lassen. Nur wer seine Auszüge alle paar Wochen kritisch überprüft, kann sich vor solchen Betrügern schützen. Geldsparen erklärt, wann Ihr Geld sicher ist – und wann nicht:

Die schlechte Alternative


Unterschreiben Sie nie statt einer normalen Einzugsermächtigung einen Abbuchungsauftrag an Ihre Bank. Denn im Gegensatz zur normalen Lastschrift gibt es für Geschäftsbeziehungen auch noch ein spezielles Verfahren, das grundsätzlich ohne Widerrufsrecht ausgestattet ist. Eigentlich soll dies den reibungslosen Ablauf des Zahlungsverkehrs zwischen Unternehmen sichern. Als normaler Verbraucher sollten Sie jedoch ganz besonders skeptisch werden, wenn als Adressat einer geforderten Einzugsermächtigung Ihre Bank angegeben werden muss. Sollten Sie bereits so etwas unterschrieben haben, kontaktieren sie sofort Ihr Institut und nehmen Sie den Auftrag schnellstens zurück. Im Normalfall sollte es dagegen bei einem Bankeinzug sinngemäß immer heißen: „Ich ermächtige XY den Betrag/Miete/Mitgliedsbeitrag von meinem Konto bei der Bank XY einzuziehen“. Aber auch wenn Geld unrechtmäßig abgebucht wurde, können Sie es noch eine Zeit lang leicht zurückbekommen.

Die dehnbare Sechs-Wochen-Frist

Wenn Sie Artikel über sicheres Bezahlen im Internet lesen, wird meist neben dem kundenfreundlichsten System, auf Rechnung zu bestellen, auch die Lastschrift empfohlen. In der Regel finden Sie dann den Satz: „..., denn einen Bankeinzug können Sie sechs Wochen lang widerrufen.“ Stimmt auch, aber es kommt sogar noch viel besser: Die Frist kann sogar deutlich länger sein. Denn die sechs Wochen laufen für Sie als Bankkunden erst ab Rechnungsabschluss Ihres Kontos. Der ist je nach Bank nur einmal im Vierteljahr oder manchmal auch zum Monatsende. Deswegen ist es ganz besonders wichtig, wenn Sie in Ihren Kontoauszügen das Wort „Rechnungsabschluss“ entdecken, die Abbuchungen der letzten Zeit zu kontrollieren, und am besten unverzüglich nicht gewünschten Buchungen zu widersprechen.

Denn Ihre Bank muss die Rückgabe Ihres Geldes zwar grundsätzlich ohne Murren, Rückfragen oder Gebühren organisieren, ist aber sehr interessiert, vom Widerruf möglichst schnell zu erfahren. Denn nach einem Abkommen unter den deutschen Geldinstituten ist eine Rückbuchung nur in den ersten sechs Wochen nach dem Vorgang gesichert. Danach kann Ihr Institut im schlechtesten Fall auch auf dem Schaden sitzen bleiben. Deswegen ist ein Widerruf in den ersten sechs Wochen nach Buchungsdatum bei den meisten Banken auch deutlich unkomplizierter als danach, auch wenn im Zweifelsfall das Recht noch viel länger auf Seiten des Kunden steht - manchmal sogar noch mehr als ein Jahr.

Die betrügerische Buchung

Denn die Sechs-Wochen-Frist gilt nur, wenn Sie tatsächlich jemanden eine Einzugsermächtigung erteilt haben und im Nachhinein – aus welchem Grund auch immer – die Buchung widerrufen wollen. Sind Sie sich sicher, dass ein Abbucher keine solche Erklärung vorlegen kann, können Sie auch noch bis zu 13 Monate lang Ihr illegal eingezogenes Geld zurückverlangen. Die Uhr fängt sogar eigentlich erst ab dem Zeitpunkt an zu ticken, ab dem Sie Ihre Bank über den Vorgang informiert hat. Wer also seine Kontoauszüge zum Beispiel wegen eines Auslandsaufenthalts länger nicht abholen konnte, für den könnte theoretisch auch noch etwas mehr Zeit für einen Widerruf bleiben. Allerdings sollten Sie Ihr Konto sowieso besser nicht allzu lange unbeobachtet lassen.
 
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