Wer einen Handy-Vertrag über das Internet abschließt und sich das Mobil-Telefon postalisch zusenden lässt, darf das Handy wie im Laden ausprobieren. Dazu gehört auch, einmal zu Telefonieren oder eine SMS zu verschicken.
Ist der Kunde mit dem Handy unzufrieden, kann er dies zurückschicken und von seinem Vertrag zurücktreten.
Grundlage dieser Rückgabe-Regelung ist das Fernabsatzgesetz, dass für Internet-Kunden eine ähnliche Situation wie im Laden schaffen soll. So wie Verbraucher Kleidung anprobieren und gegebenenfalls zurückschicken dürfen, ist auch ein kurzer Test technischer Geräte erlaubt. Stundenlanges Telefonieren, Adressen abspeichern und Klingeltöne herunterzuladen ist aber ebenso wenig erlaubt, wie etwa eine gewaschene Jeans umtauschen zu wollen.
Verbraucher haben zwei Wochen Zeit, um über das Internet oder per Telefon geschlossene Verträge zu widerrufen. Diese Frist beginnt mit dem Eintreffen der Ware. Um rechtzeitig vom Vertrag zurückzutreten, sollte man das Handy am besten per Einschreiben mit Rückschein versenden, so hat man den Beweis, dass die Sendung rechtzeitig abgegeben wurde. Rechtlich vorgeschrieben ist der Versand per Einschreiben jedoch nicht.
Übrigens: Die Online-Shops müssen Mehrwertsteuer und Versandkosten klar erkennbar auf ihrer Website anzeigen. Das muss aber nicht auf der gleichen Seite wie Preis und Warenangebot passieren, hat der Bundesgerichtshof entschieden (Az: I ZR 143/04 vom 4, Oktober 2007).
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Die Tester sollten in den gut bewerteten heimen inkognoto als Pflegekräfte arbeiten. Die "Schulnoten" geben nur eine Momentaufnahme wieder,... 28.01.2012,16:26:21 Uhr von Schomacker
Ganz so stimmt das nicht mit dem stabilen Kapital, wenn es um eine Immobilie geht. Wer ein eigenes Haus hat der zahlt zwar keine Miete, hat aber mit der Zeit... 27.01.2012,19:20:26 Uhr von ontario