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Langsames DSL

Wann gekündigt werden darf

20.10.2011
Von Fritz Himmel
Kunden, denen ein DSL-Anbieter nicht die versprochene Geschwindigkeit liefert, müssen nicht klaglos in langen Vertragslaufzeiten ausharren. Ein Gericht urteilte jetzt zu Gunsten eines Verbrauchers.
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Ein entscheidender Aspekt für jeden Internetnutzer ist die Surfgeschwindigkeit. Doch viele DSL-Kunden kennen das Problem: Da verspricht ein Provider großmundig eine DSL-Geschwindigkeit von 6.000 oder gar 16.000 Kilobyte pro Sekunde (Kbit/s), tatsächlich geliefert wird aber dann nur die Hälfte, wenn überhaupt. Und mit dem niedrigen Speed hängt man dann auch noch 24 Monate lang vertraglich fest und darf die vollen Gebühren bezahlen.

Außerordentliches Kündigungsrecht


Doch damit dürfte jetzt Schluss sein. Das Amtsgericht Fürth urteilte, dass in einem solchen Fall dem Kunden ein außerordentliches Kündigungsrecht zustehe. Die zu geringe Bandbreite stelle eine so erhebliche Pflichtverletzung dar, dass der Kunde den Vertrag nicht zwei Jahre lang akzeptieren müsse. Auch eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die vorsieht, dass der Provider nur die am jeweiligen Ort verfügbare maximale Bandbreite schulde, während der Kunde in jedem Fall den vereinbarten Preis zahlen müsse, ist unwirksam.

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Im konkreten Fall hatte ein DSL-Kunde einen Vertrag über eine DSL-Leitung mit einer Geschwindigkeit von 16.000 Kbit/s beim Anbieter 1&1 geschlossen. Es stellte sich jedoch heraus, dass tatsächlich nur eine viel geringere Geschwindigkeit erreicht wurde – lediglich 3.072 Kbit/s. 1&1 teilte dem Kunden daraufhin mit, dass eine schnellere Leitung technisch nicht möglich und eine Änderung in der nächsten Zeit nicht geplant sei. Daraufhin wollte der Kunde nicht mehr an dem 24-monatigen Vertrag gebunden sein und kündigte fristlos. Dies akzeptierte der Anbieter nicht, sondern wies auf seine AGB hin, in denen festgelegt war, dass nur die am Wohnort tatsächlich verfügbare Geschwindigkeit geleistet werden müsse.


Das Gericht hielt die Kündigung für rechtmäßig
 
Der Vertrag sei über eine Bandbreite von 6.000 KBit/s zustande gekommen. Zudem sei die sogenannte "Speedoption" auf DSL16000 Vertragsbestandteil geworden. An diesen Vertrag ist der Provider gebunden. Die geringere Bandbreite stelle eine so erhebliche Pflichtverletzung dar, dass der Verbraucher in einem Langzeitvertrag nicht weiter festgehalten werden könne.

Den Verweis des Providers auf seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen ließ das Gericht ebenfalls nicht gelten. Eine solche Klausel sei unwirksam, weil sie den Kunden, der weiterhin den Preis für die höher vereinbarte Bandbreite zahlen müsse, unangemessen benachteilige. Deshalb stand ihm ein außerordentliches Kündigungsrecht zu.

(Az.: 340 C 3088/08)
 

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Leserkommentare

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07.01.2012 22:19 Uhr
Ein Kunde: Endlich
Jetzt hat es den Provider erwischt, der nicht nur schlechte Leistung liefert, sondern auch immer behauptet er wäre der Beste. Schade das nicht vorm BGH war das würde der Branche endlich das Genick brechen. Bei uns Surfen sie mit Lichtgeschwindigkeit, aber nur 12.000 liefern. Unity macht auch so Werbung, da würde ich gerne abschließen, aber bei uns geht das gar nicht. Ist noch Analog-Kabel im ganzen Straßenzug, der letzte der Stadt und es wird sich auch nicht ändern.
Foto: colourbox.com ID:2325
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