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Doch damit dürfte jetzt Schluss sein. Das Amtsgericht Fürth urteilte, dass in einem solchen Fall dem Kunden ein außerordentliches Kündigungsrecht zustehe. Die zu geringe Bandbreite stelle eine so erhebliche Pflichtverletzung dar, dass der Kunde den Vertrag nicht zwei Jahre lang akzeptieren müsse. Auch eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die vorsieht, dass der Provider nur die am jeweiligen Ort verfügbare maximale Bandbreite schulde, während der Kunde in jedem Fall den vereinbarten Preis zahlen müsse, ist unwirksam.
Das Gericht hielt die Kündigung für rechtmäßig
Der Vertrag sei über eine Bandbreite von 6.000 KBit/s zustande gekommen. Zudem sei die sogenannte "Speedoption" auf DSL16000 Vertragsbestandteil geworden. An diesen Vertrag ist der Provider gebunden. Die geringere Bandbreite stelle eine so erhebliche Pflichtverletzung dar, dass der Verbraucher in einem Langzeitvertrag nicht weiter festgehalten werden könne.
Den Verweis des Providers auf seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen ließ das Gericht ebenfalls nicht gelten. Eine solche Klausel sei unwirksam, weil sie den Kunden, der weiterhin den Preis für die höher vereinbarte Bandbreite zahlen müsse, unangemessen benachteilige. Deshalb stand ihm ein außerordentliches Kündigungsrecht zu.
(Az.: 340 C 3088/08)