Internetabzocke
Zumeist unwirksame Verträge
07.09.2010
Von Marcus Preu
Erneuter Dämpfer für Internetabzocker: Der Anbieter einer Internetseite, auf der „Outlets“, also Fabrikverkäufe, nachgewiesen werden, muss die Kosten für die Nutzung der Seite deutlich machen und hat es zu unterlassen, Verbraucher in Kostenfallen zu locken. Dies hat das Landgericht Frankfurt/Main auf eine Klage des Bundesverbandes der Verbraucherzentralen entschieden.

Einkaufen im Internet kann teuer werden
Von Nutzern der Seite www.outlets.de, die sich dort angemeldet haben, hat deren Beitreiber eine Jahresgebühr von 96 Euro gefordert, da es angeblich zu einer vertraglichen Bindung von zwei Jahren gekommen sei. Folglich sahen sich zahlreiche Nutzer mit Forderungen von 192 Euro konfrontiert, die in der Regel durch Mahnkosten weiter anwachsen.
Die Besucher dieser Seite seien auf die Kosten hingewiesen worden und hatten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) akzeptiert, argumentierte das beklagte Unternehmen. Dabei handelt es sich um eine gängige Argumentation von Anbietern solcher Seiten.
Verstoß gegen Preisangabenverordnung
Dem schlossen sich die Frankfurter Richter allerdings nicht an (Aktenzeichen: 2-03 O 556/09). Sie hielten die Preisangabe für unzureichend, da sie nicht leicht erkennbar war. Sie war unter der allgemeinen Überschrift „Informationen“ in einem längeren Satz untergebracht, ohne dass der Preis für die Nutzung deutlich hervorgehoben wurde. Darin sah das Gericht einen Verstoß gegen die Preisangabenverordnung.
Auch die Tatsache, dass persönliche Angaben in der Anmeldemaske abgefragt wurden, sprach nicht für den Seitenbetreiber – die in Frankfurt ansässige Icontent GmbH –, da er die Anmeldung mit einem Gewinnspiel verknüpft hatte und der durchschnittliche Nutzer deshalb nicht von vorneherein habe misstrauisch werden müssen, so das Gericht.
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