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Zahnbehandlung

Arztwechsel erlaubt

27.01.2012
Von Anja Lang
Auch bei Zahnbehandlungen haben Patienten die freie Arztwahl. Wer nicht zufrieden ist, kann wechseln. Nur hat die Sache einen Haken: Ist erstmal ein Heil- und Kostenplan von der Krankenkasse genehmigt und die Behandlung wurde begonnen, verweigern die Kassen nicht selten einen Wechsel und argumentieren dabei mit dem Wirtschaftlichkeitsgebot.
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Dem hat das Landessozialgericht nun einen klaren Riegel vorgeschoben: Ist der Zahnersatz unbrauchbar und eine Neuanfertigung notwendig, ist dem Patienten eine Weiterbehandlung beim selben Zahnarzt nicht mehr zuzumuten. Er darf sich also einen neuen Zahnarzt suchen. Die Kasse muss dann den Festzuschuss, falls schon entrichtet, auch an den neuen Behandler ein zweites Mal bezahlen. Das gleiche gilt, wenn eine Nachbesserung der Prothese noch möglich, eine weitere Behandlung beim selben Zahnarzt für den Patienten aber nicht mehr zumutbar ist.

Geklagt hatte eine 58-jährigen Frau aus Schleswig-Holstein. Sie hatte sich von ihrem Zahnarzt zwei Brücken anfertigen lassen. Die Arbeit ließ deutlich zu wünschen übrig: Die Brücken saßen nicht richtig, spannten, drückten und verursachten Kopfschmerzen. Die Aussprache war gestört, Ober- und Unterkiefer schlossen nicht mehr, die Zähne standen schräg. Zudem fehlte die vereinbarte Keramikverblendung. Außerdem waren dem Zahnarzt während des Schleifens der Zähne Geräte ausgefallen, und er schickte die Patientin mit fünf teilweise geschliffenen Zähnen nach Hause, bis seine Maschinen wieder funktionierten.

Die Patientin weigerte sich deshalb, die Brücken endgültig einsetzen zu lassen und bat ihre Krankenkasse, die DAK, einem Wechsel des Zahnarztes zuzustimmen. Ein daraufhin beauftragter Gutachter der Kasse erklärte, die Brücken seien mangelhaft und müssten neu angefertigt werden. Trotzdem stellte sich die Kasse quer und bestand auf der Weiterbehandlung beim selben Zahnarzt. Die 58-jährige zog vors Sozialgericht und bekam Recht. Die DAK ging in Berufung. Aber auch das Landessozialgericht Schleswig-Holstein bestätigte die getroffene Entscheidung (Az.: L 5 KR 57/06). Damit folgten beide Gerichte der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts. Die Rechtssprechung ist also nicht völlig neu. Trotzdem weigern sich die Krankenkassen immer noch häufig, dies auch anzuerkennen.

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