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Geklagt hatte eine 58-jährigen Frau aus Schleswig-Holstein. Sie hatte sich von ihrem Zahnarzt zwei Brücken anfertigen lassen. Die Arbeit ließ deutlich zu wünschen übrig: Die Brücken saßen nicht richtig, spannten, drückten und verursachten Kopfschmerzen. Die Aussprache war gestört, Ober- und Unterkiefer schlossen nicht mehr, die Zähne standen schräg. Zudem fehlte die vereinbarte Keramikverblendung. Außerdem waren dem Zahnarzt während des Schleifens der Zähne Geräte ausgefallen, und er schickte die Patientin mit fünf teilweise geschliffenen Zähnen nach Hause, bis seine Maschinen wieder funktionierten.
Die Patientin weigerte sich deshalb, die Brücken endgültig einsetzen zu lassen und bat ihre Krankenkasse, die DAK, einem Wechsel des Zahnarztes zuzustimmen. Ein daraufhin beauftragter Gutachter der Kasse erklärte, die Brücken seien mangelhaft und müssten neu angefertigt werden. Trotzdem stellte sich die Kasse quer und bestand auf der Weiterbehandlung beim selben Zahnarzt. Die 58-jährige zog vors Sozialgericht und bekam Recht. Die DAK ging in Berufung. Aber auch das Landessozialgericht Schleswig-Holstein bestätigte die getroffene Entscheidung (Az.: L 5 KR 57/06). Damit folgten beide Gerichte der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts. Die Rechtssprechung ist also nicht völlig neu. Trotzdem weigern sich die Krankenkassen immer noch häufig, dies auch anzuerkennen.