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Patienten, die einen Behandlungsfehler vermuten, sollten so schnell wie möglich protokollieren, was im Zusammenhang mit dem vermuteten Behandlungsfehler wichtig sein kann. Dazu gehört die Entwicklung der Krankheit, der Behandlungsverlauf sowie Gespräche mit den Ärzten (Namen) oder Behandlungstermine. Zudem sollten die Behandlungsunterlagen vom Arzt oder Krankenhaus angefordert werden. Dieses Recht geht im Todesfall eines Patienten auf die Erben über, die so Unstimmigkeiten über die Todesursache klären können. Auch sollte man die Krankenkasse über den vermuteten Behandlungsfehler informieren und eine kostenfreie Begutachtung durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen beantragen.
Bei der Beilegung von Streitfällen helfen die Gutachter- und Schlichtungsstellen der Ärzte- und Zahnärztekammern – und zwar kostenlos. Erst wenn dies ohne Ergebnis bleibt, sollte man klagen. Zivilgerichtliche Verfahren sind aber oft langwierig und mit hohem Kostenrisiko verbunden. Denn wer den Prozess verliert, hat die gesamten Verfahrenskosten zu tragen. Bei einem einfachen Behandlungsfehler muss der Patient den Gesundheitsschaden und den Zusammenhang zwischen Behandlungsfehler und Schaden beweisen. Erst bei einem groben Behandlungsfehler obliegt es dem Arzt zu beweisen, dass der Schaden auch bei Wahrung der ärztlichen Sorgfalt eingetreten wäre.
Schmerzensgeld verhältnismäßig gering
Erst wenn die Haftungsfrage geklärt ist, wird über den Schadensersatz entschieden. Neben dem gesamten Arzthonorar plus allen notwendigen Nachfolgekosten sowie möglichem Verdienstausfall kann einem Geschädigten zudem auch Schmerzensgeld zustehen. Dabei gelten die in Deutschland zugesprochenen Beträge als gering: 2.500 Euro gab es beispielsweise wegen auszustehender Todesangst nach unzutreffender Krebsdiagnose (OLG Bamberg, Az. 4 U 172/02) und 125.000 Euro für eine Beinamputation an einem Säugling nach einem Behandlungsfehler (OLG Hamm, Az. 3 U 200/01).