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Patientenrechte

Behandlungsfehler in jedem dritten Fall?

24.01.2009
Von Annette Jäger
Immer wieder kursieren Meldungen von ärztlichen Behandlungsfehlern in den Medien. Das wirft die Frage auf: Wie sicher kann man sich als Patient fühlen und welche Rechte haben Patienten im Schadensfall?
Patient Arzt Behandlungsfehler Geldsparen.de
Nach Schätzungen des Allgemeinen Patienten-Verbands in Marburg, sterben jährlich 25.000 Menschen durch Behandlungsfehler. Eine Ende 2005 vom Bundesgesundheitsministerium vorgestellte Studie ergab, dass in sechs Prozent dieser Fälle das ärztliche Versagen tatsächlich Ursache für den Tod des Patienten war. Bei 434 untersuchten Fällen ohne Todesfolge lag in 34 Prozent der Fälle ein Behandlungsfehler des Arztes oder Krankenhauses vor.

Arzt muss genau aufklären

Was viele Patienten nicht wissen: Der Arzt muss sie über Art, Ablauf und Risiken sowie mögliche Alternativen einer Behandlung aufklären. Patienten ist stets anzuraten, sich vor dem Unterschreiben von aufklärungs- und einwilligungspflichtigen medizinischen Maßnahmen eine Durchschrift aushändigen zu lassen.
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Behandlungsverlauf protokollieren


Patienten, die einen Behandlungsfehler vermuten, sollten so schnell wie möglich protokollieren, was im Zusammenhang mit dem vermuteten Behandlungsfehler wichtig sein kann. Dazu gehört die Entwicklung der Krankheit, der Behandlungsverlauf sowie Gespräche mit den Ärzten (Namen) oder Behandlungstermine. Zudem sollten die Behandlungsunterlagen vom Arzt oder Krankenhaus angefordert werden. Dieses Recht geht im Todesfall eines Patienten auf die Erben über, die so Unstimmigkeiten über die Todesursache klären können. Auch sollte man die Krankenkasse über den vermuteten Behandlungsfehler informieren und eine kostenfreie Begutachtung durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen beantragen.

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Zunächst an Schlichtungsstelle wenden

Bei der Beilegung von Streitfällen helfen die Gutachter- und Schlichtungsstellen der Ärzte- und Zahnärztekammern – und zwar kostenlos. Erst wenn dies ohne Ergebnis bleibt, sollte man klagen. Zivilgerichtliche Verfahren sind aber oft langwierig und mit hohem Kostenrisiko verbunden. Denn wer den Prozess verliert, hat die gesamten Verfahrenskosten zu tragen. Bei einem einfachen Behandlungsfehler muss der Patient den Gesundheitsschaden und den Zusammenhang zwischen Behandlungsfehler und Schaden beweisen. Erst bei einem groben Behandlungsfehler obliegt es dem Arzt zu beweisen, dass der Schaden auch bei Wahrung der ärztlichen Sorgfalt eingetreten wäre.

Schmerzensgeld verhältnismäßig gering

Erst wenn die Haftungsfrage geklärt ist, wird über den Schadensersatz entschieden. Neben dem gesamten Arzthonorar plus allen notwendigen Nachfolgekosten sowie möglichem Verdienstausfall kann einem Geschädigten zudem auch Schmerzensgeld zustehen. Dabei gelten die in Deutschland zugesprochenen Beträge als gering: 2.500 Euro gab es beispielsweise wegen auszustehender Todesangst nach unzutreffender Krebsdiagnose (OLG Bamberg, Az. 4 U 172/02) und 125.000 Euro für eine Beinamputation an einem Säugling nach einem Behandlungsfehler (OLG Hamm, Az. 3 U 200/01).

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