Notruf
Wenn er nicht nötig war
17.08.2011
Von Rolf Winkel
Stellen Sie sich vor: Es ist Hochsommer. In der Hitze brechen Sie zusammen. Ein Bekannter von Ihnen wählt – wie überall angeraten – die 112. Und dann kommt der Notarzt und stellt fest: Nichts Schlimmes. Er verordnet Bettruhe – zu Hause und nicht im Krankenhaus. Alles in Ordnung – wenn da nicht noch die Kosten für den Rettungswagen wären...
Wenn die 112 angewählt wird, meldet sich die örtliche Rettungsleitstelle, nimmt den Notruf entgegen und setzt gegebenenfalls den Notarzt in Bewegung. Der Rettungswagen kommt dann in der Regel gleich mit – schon rein vorsorglich. Denn in den meisten Fällen wird es nach dem Notarzteinsatz zu einer stationären Aufnahme im Krankenhaus kommen. Dann übernimmt die Krankenkasse die Kosten für den Krankentransport.
Doch mitunter stellt sich der Notfall dann doch als nicht so dramatisch heraus. Eigentlich ein Grund zur Freude. Die kann dann aber getrübt werden. Denn unter Umständen flattert einige Wochen später eine Rechnung über die Kosten des Rettungseinsatzes ins Haus, wie Johanna de Haas, Ärztin und Mitarbeiterin der Unabhängigen Patientenberatung in Gießen, aus eigener Erfahrung weiß: „Mir selbst ist der Fall eines Epileptikers bekannt, der einen epileptischen Anfall hatte. Bekannte von ihm, die das miterlebten, riefen sofort die 112 an. Als der Notarzt kam, war der Anfall vorbei – und ein Transport ins Krankenhaus nicht mehr nötig. In diesem Fall gab es ein Problem mit der Kostenübernahme.“
Das Problem der „Leerfahrten“
Nach einem Urteil des Bundessozialgerichts vom 6. November 2008 ist klar: Die gesetzlichen Kassen sind in solchen Fällen nicht zur Übernahme der Kosten der sogenannten Leerfahrt verpflichtet. In Kassel wurde damals über den Fall einer Frau verhandelt, die starke Brustschmerzen und Schwierigkeiten beim Atmen hatte. Das veranlasste ihre Mutter dazu, wegen eines Herzinfarkt-Verdachts den Rettungsdienst anzurufen. Auch der Notarzt hielt einen Herzinfarkt für möglich. Die Patientin lehnte es jedoch ab, sich mit dem Rettungswagen ins Krankenhaus bringen zu lassen. Daraufhin weigerte sich die Krankenkasse, die Kosten für den Einsatz des Rettungswagens zu übernehmen. Zu Recht, wie das oberste deutsche Sozialgericht befand. Im Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen gebe es keinen Passus, nach dem auch Beförderungsfahrten gezahlt werden müssen, die gar nicht stattgefunden haben (Aktenzeichen B 1 KR 38/07 R). Deshalb blieb die Frau in diesem Fall auf den Kosten sitzen.
Eine bundeseinheitliche Regelung zu solchen Leerfahrten gibt es nicht. „Das wird von Ländern und Kommunen regional unterschiedlich gehandhabt“, so Claudia Widmaier vom Spitzenverband der Gesetzlichen Krankenversicherung. Grundsätzlich müsse eine gesetzliche Kasse für die Kosten einer Leerfahrt im Rahmen eines Notarzt-Einsatzes jedenfalls nicht aufkommen. Von daher könne es dazu kommen, dass die Versicherten eine solche Leerfahrt selbst bezahlen müssen, so Widmaier.
Auch für Privatversicherte kann es im Einzelfall zu entsprechenden Problemen kommen. Jens Wegner vom Verband der privaten Krankenversicherung erklärt: Klar sei, dass Rettungswagenfahrten „im Zusammenhang mit medizinisch notwendigen Heilbehandlungen“ übernommen würden. Was das im Einzelfall bedeutet, darüber kann man streiten. „Dabei kommt es auf die einzelnen Tarifbedingungen an“, so Wegner.
Lieber ins Krankenhaus bringen lassen
Auf der sicheren Seite sind diejenigen, die sich nach einem Notarzt-Einsatz sicherheitshalber ins Krankenhaus bringen lassen. In dem Fall, über den das Bundessozialgericht Ende 2008 entschieden hat, wäre das wohl aus medizinischer Sicht ohnehin angeraten gewesen. Doch auch aus Kostengründen spricht für die Versicherten einiges hierfür, so Johanna de Haas: „Deshalb bringen in manchen Regionen Rettungsdienste möglichst jeden ins Krankenhaus, auch wenn es medizinisch nicht notwendig wäre – nur um einem Streit um die Kostenübernahme aus dem Wege zu gehen“.