Misslungene Schönheits-OP
Patienten müssen bluten
09.11.2011
Von Anja Lang
Seit Juli 2008 müssen Ärzte, die einen Patienten behandeln, dessen Probleme von einer Schönheitsoperation, einem Piercing, einer Tätowierung oder ähnlichem herrühren, dies der zuständigen Krankenkasse melden. Die hat dann das Recht, den Versicherten an den entstandenen Behandlungskosten zu beteiligen.

Das „Mitverschuldungs-Prinzip“ ist dabei nicht neu, sondern genauer gesagt – im Zuge der Gesundheitsreform – bereits seit 2007 in Kraft. Problem war bisher eigentlich vor allem die faktische Umsetzung dieser Forderung. In der Regel erfahren die Kassen nämlich nicht woher der „eiternde Nabel“ oder die „geschwollene Zunge“ herrühren. Somit können sie auch nicht handeln.
Dem wollte Bundesgesundheitsministerin Ulla Schmidt wohl nicht länger tatenlos zusehen und hat kurzerhand den sogenannten „Petzparagraphen“ (Paragraf 294a, Abs. 2 SGB V) in das jüngst verabschiedete Pflege-Weiterentwicklungsgesetz mit eingebaut. Ein Arzt, der einen Patienten behandelt, dessen Beschwerden von einer verpfuschten Schönheits-Operation, Piercing oder ähnlichem herrühren und das nicht der Kasse meldet, macht sich somit seit ersten Juli 2008 strafbar.
Angriff auf die ärztliche Schweigepflicht?
Ist die Ursache der Erkrankung jedoch nicht völlig eindeutig, also lässt sie sich nicht zweifelsfrei der vorangegangenen Schönheitsmaßnahme zuordnen, wird es für den behandelnden Arzt kritisch. Er hat nun den Schwarzen Peter in der Hand: Meldet er oder meldet er nicht? Ein Angriff auf die ärztliche Schweigepflicht sowie auf das Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient. Auch bei den Krankenkassen ist die Sachlage alles andere als klar. So teilte der BKK Bundesverband auf Anfrage mit: „Die Umsetzungsfragen bezüglich der Folgeerkrankungen und der verschuldensabhängigen Beteiligung sind noch nicht abschließend geklärt. Der GKV-Spitzenverband wird die Umsetzungsfragen mit der Kassenärztlichen Bundesvereinigung klären.“
Über die Höhe der angemessenen Beteiligungen wollen und können die beiden Kassenverbände bislang noch nichts bekannt geben. „Der Gesetzgeber hat nicht festgelegt, welche Kostenbeteiligung für wen angemessen ist“, erläutert Ursula Thomaschewske, Sprecherin vom Verband der Angestellten-Krankenkassen e.V. (VDAK).
Fest steht erstmal nur, dass die Kasse auf alle Fälle in Vorleistung gehen muss. Nötige Behandlungen können also immer durchgeführt werden. „Wie viel wir uns dann vom jeweiligen Patienten wieder zurückholen werden, muss dann jeweils von Einzelfall zu Einzelfall entschieden werden,“ so Thomaschewske. Eine riesige Grauzone, die der Gesetzgeber den Ärzten und den Krankenkassen da hinterlassen hat. Und ein Verwaltungsaufwand mit nicht zu geringen Kosten. Denn irgendjemand muss die Fälle ja berechnen und auch das Geld einfordern.