Bioresonanztherapie gegen Heuschnupfen oder Vitaminaufbauspritzen zur allgemeinen Stärkung - solche Behandlungen zahlt keine Kasse. Dennoch verunsichern viele Ärzte ihre Patienten mit diesen IGeL-Angeboten (individuelle Gesundheits-Leistungen), die der Patient aus eigener Tasche zahlen muss.
Medizinisch notwendig sind diese Therapien nach Ansicht des Gesetzgebers nicht, Wirksamkeit und Nutzen vieler IGeL-Angebote sind umstritten, deshalb zahlt die Kasse sie auch nicht.
Viele Ärzte raten aber immer wieder zu diesen speziellen Therapieformen. Kritiker sagen, die IGeL-Angebote seien lediglich entstanden, um den Ärzten eine Zusatzeinnahmenquelle zu sichern. Manche Vorsorgeuntersuchungen zur Krebsfrüherkennung, wie das Hautscreening gelten dagegen als sinnvoll. Patienten sollten bei IGeL-Angeboten genau aufpassen, damit sie nicht finanziell über den Tisch gezogen werden.
Vor jeder IGeL-Behandlung muss der Arzt mit dem Patienten einen schriftlichen Vertrag bzw. eine Vereinbarung treffen. Auch die Kosten müssen darin erwähnt sein. Auch IGeL-Angebote dürfen nur nach der Gebührenordnung für Ärzte abgerechnet werden. Auf der Rechnung muss eine Auflistung der Einzelleistungen erfolgen und der entsprechende Verweis auf die Gebührenordnung.
Allerdings darf der Arzt für die individuellen Gesundheitsleitsungen nicht nur den einfachen Gebührensatz in Rechnung stellen, sondern den 2,3fachen oder sogar den 3,5fachen Satz verlangen. Wird der Höchstsatz verlangt, muss der Arzt eine schriftliche Begründung vorlegen.
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