Wer sich für die eine Mitgliedschaft in einem Fitness-Studio entscheidet, der sollte vor der Unterschrift möglichst auch auf das Kleingedruckte im Vertrag achten. Gerade hier sind nämlich nicht selten Fußschlingen eingebaut, die einer rechtlichen Prüfung oft nicht Stand.
Vertragslaufzeiten
Den meisten Studios ist daran gelegen, ihre Kunden möglichst lange an sich zu binden. Zeitverträge sind deshalb durchaus üblich. Besonders lange Vertragslaufzeiten von mehr als 12 Monaten werden von einigen Gerichten als eine unangemessene Benachteiligung des Kunden betrachtet und sind deshalb unwirksam. Das gilt vor allem dann, wenn keine kürzeren Laufzeiten als Alternative angeboten werden. Gegen Verträge mit einer Laufzeit von bis zu 12 Monaten haben die Gerichte allerdings nichts einzuwenden. Vor Ablauf dieser Zeit kann der Vertrag deshalb nicht ohne Weiteres gekündigt werden.
Außerordentliche Kündigung
Eine außerordentliche Kündigung ist dann nur möglich, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Wichtige Gründe für eine außerordentliche Kündigung sind zum Beispiel Schwangerschaft, Umzug in eine andere Stadt, Wehrdienst oder eine ernsthafte Erkrankung. In manchen Verträgen sind allerdings Klauseln eingebaut, mit denen versucht wird, wichtige Gründe auszuschließen. So sind Formulierungen wie "Krankheit, Wohnungswechsel oder Ähnliches entbinden nicht von der Zahlungsverpflichtung " unwirksam. Wer auf ärztlichen Rat hin dauerhaft nicht mehr trainieren soll, der darf fristlos kündigen und muss auch keine weiteren Beiträge mehr bezahlen. Das Studio kann zum Nachweis der Erkrankung die Vorlage eines ärztlichen Attests verlangen. Auf einen speziellen Amtsarzt verweisen, darf es allerdings nicht.
Mitbringen von eigenen Getränken
Mit dem Verkauf von Fitness-Drinks verdienen die Sportstudios viel Geld. Häufig finden sich in den Verträgen deshalb Klauseln, die das Mitbringen von eigenen Getränken verbieten. Dies ist unwirksam, entschied das Landgericht Stade (AZ: 4 O 35/97). Es sei für den Kunden unzumutbar, den "erhöhten Flüssigkeitsbedarf beim Sport" nur beim Veranstalter stillen zu können. Dort seien Getränke nämlich in der Regel erheblich teurer als anderswo. Auch das OLG Brandenburg hat mit Urteil vom 28.05.2003 diese Klausel in den AGB eines Fitness-Studios für unwirksam erklärt. Dies gelte selbst dann, wenn dem Fitness-Studio ein Gastronomiebetrieb angeschlossen sei.
Haftungsausschluss
Die Benutzung der Geräte erfolgt auf eigene Gefahr oder keine Haftung für mitgebrachte Gegenstände. Mit solchen oder ähnlichen Formulierungen versuchen sich manche Studios vor möglichen Schadensersatzansprüchen zu drücken. Ein genereller Haftungsausschluss ist unwirksam, entschied das OLG Düsseldorf (Az: 6 U 276/90). Grobes Verschulden oder gar Vorsatz können gar nicht ausgeschlossen werden. Wartet der Anbieter die Trainingsgeräte zum Beispiel nicht ausreichend und es verletzt sich jemand, dann haftet das Studio auf jeden Fall.
Sie müssen also nicht unbedingt alle Kröten schlucken, die einem im Vertrag dargeboten werden. Im Streitfall lohnt sich manchmal der Gang zur Verbraucherzentrale oder ein Anwalt. Die Rechte der sportlichen Kunden sind auch Thema eines kleinen Ratgebers. Die
Broschüre Fitness-Studios kann für 4,90 Euro bei den Verbraucherberatungsstellen erworben oder unter
www.vz-nrw.de bestellt werden. Eine informative und zudem kostenlose
Checkliste findet man übrigens auch auf den Seiten des Bayrischen Staatsministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz unter
http://www.vis.bayern.de/recht/dienstleistungen/dienstvertrag/fitnessstudios_checkliste.htm.