Jede Erbengemeinschaft ist eine sogenannte „Gesamthandsgemeinschaft“ und diese Gemeinschaft muss die Verwaltung des Nachlasses auch gemeinsam bewältigen. „Keiner darf in einem solchen Fall ohne Zustimmung aller anderen Miterben einzelne Gegenstände an sich nehmen oder veräußern“, sagt Bernhard Klinger, Fachanwalt für Erbrecht und Vorstand des Netzwerks Deutscher Erbrechtsexperten e.V. aus München.
Mögliche Erbauseinandersetzungen – vor allem bei großen Familien oder Erben mit unterschiedlichen Interessen – bergen immer hohe Gefahren für das Gesamtvermögen. „In vielen Fällen kennen sich die Erben untereinander nicht einmal“, sagt Anwalt Klinger.
Kompliziert wird es immer bei schwer teilbaren Gegenständen wie beispielweise Grundbesitz. Ein Erbe möchte das Anwesen zur Weitervermietung behalten, der andere selbst darin wohnen, der nächste nur rasch sein Geld ausgezahlt bekommen. Doch bis es zu einer möglichen Teilungseinigung kommt, müssen alle den Nachlass gemeinschaftlich verwalten, wobei die Stimmenmehrheit nach der jeweiligen Größe der Erbteile zu berechnen ist. Bereits hier beginnen oft die ersten Probleme, wenn der Streit über mögliche Reparaturen an einem Haus oder den Umgang mit Mietern losgeht. Solche Konflikte ziehen sich schon mal über Jahre hin. Will ein Miterbe das Ende dieser Auseinandersetzung nicht abwarten, hat er mehrere Möglichkeiten, rascher an sein Geld zu kommen.
Erbteil auszahlen lassen
Ein Erbe möchte das Anwesen behalten, die Miterben sind jedoch nur am Wert interessiert und wollen ausgezahlt werden. Hier löst ein sogenannter Auseinandersetzungsvertrag das Problem. In diesem Fall wird festgelegt, wer neuer Hauseigentümer wird und wie viel Geld den Miterben zufließt. So ein Vertrag stellt den Regelfall bei der Teilung des Nachlasses dar und ist ein friedlicher und meist vermögensschonender Weg.