Elternzeit
Teilzeit statt Babyurlaub
13.07.2007
Von Rolf Winkel
Seit Januar 2007 gibt es für Mütter und Väter von Neugeborenen Elterngeld statt Erziehungsgeld. Bei der Diskussion um die neue Leistung ist meist nur vom "Geld" die Rede - das Elterngeldgesetz regelt aber ebenso die "Zeit", die sich junge berufstätige Eltern nehmen können, um im Job zu pausieren oder kürzer zu treten: die so genannte Elternzeit.

Gemeint ist damit eine Zeit, in der ein Elternteil - oder auch beide - von ihrem Arbeitgeber zur Betreuung und Erziehung ihrer Kinder freigestellt werden müssen. Früher hieß dies "Erziehungsurlaub". Wichtig dabei: Mütter (oder auch Väter) müssen in der Elternzeit keineswegs ganz im Job pausieren. Sie können auch - alternativ dazu - ihre Arbeitszeit reduzieren, und zwar auf mindestens 15 und maximal 30 Stunden pro Woche. Die Teilzeit-Optionen können auch Mutter und Vater gleichzeitig wahrnehmen oder sich abwechseln. Anspruch auf die Arbeitszeitverkürzung in der Elternzeit haben die Eltern immer dann, wenn das Arbeitsverhältnis bereits mindestens sechs Monate besteht und die Firma mehr als 15 Arbeitnehmer hat. Auszubildende werden dabei nicht mitgerechnet.
Nur in begründeten Ausnahmefällen darf der Arbeitgeber "nein" zum Teilzeitantrag sagen. Wichtig allerdings: Den Antrag auf Teilzeitarbeit sollten junge Eltern möglichst nicht erst nach einem halben Jahr Erziehungsurlaub stellen. Hat der Arbeitgeber nämlich erst einmal eine Ersatzkraft für die Elternzeit befristet eingestellt, gilt dies als anerkennenswerter Grund zur Ablehnung des Teilzeitwunsches. So entschied das Bundesarbeitsgericht am 19. April 2005 (Az.: 9 AZR 233/04).
Foto: Sebastian Willnow /ddp ID:737