
Die Kindergeldstelle hatte Semestergebühren von 240,56 Euro nicht berücksichtigt. Hierdurch lagen die Einkünfte des betroffenen Sohnes des Klägers über dem Grenzwert von 7680 Euro. Die Düsseldorfer Finanzrichter befanden dagegen, die Semestergebühren seien „besondere Ausbildungskosten“ (Paragraf 32 Absatz 4 Satz 5 des Einkommensteuergesetzes) und minderten damit das Einkommen des Studenten.
Besondere Ausbildungskosten
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs seien besondere Ausbildungskosten „alle über die Lebensführung hinausgehenden ausbildungsbedingten Mehraufwendungen“. Dazu gehörten somit Studiengebühren, Kosten für die Fahrt zwischen Wohnung und Ausbildungsplatz und Aufwendungen für Arbeitsmittel. Auch bei den Studentenwerksbeiträgen bzw. Semestergebühren handele es sich um besondere Ausbildungskosten. Nach Meinung der Finanzverwaltung sind dagegen nur die Studiengebühren als Ausbildungskosten bei der Ermittlung der Einkünfte und Bezüge eines Kindes zu berücksichtigen
Dieses Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen III 38/08 ist es beim Bundesfinanzhof anhängig.
Tipp: Eltern, bei denen die Semester- und Rückmeldegebühren das Kindergeld retten könnten, sollten ihre Einkommensteuerbescheide mit einem Einspruch offen halten.