Auch für Selbstständige kommt Arbeitslosengeld II in Frage – wenn sie als bedürftig gelten. Doch diese Bedürftigkeit darf nicht „künstlich“ durch hohe Betriebsausgaben herbeigeführt werden, hat das Landessozialgericht Halle am 26. Juni 2009 entschieden (Az: L 5 AS 143/09 B ER).
Konkret ging es um den Betreiber einer Videothek mit angeschlossenem Bistro. Dessen Geschäft lief nicht gut. Doch zur Beschaffung von DVDs zur Ausleihe und von Waren zum Verkauf im Bistro im Gesamtwert von ca. 100 Euro im Monat leaste der Hartz-IV-Antragsteller einen BMW 525 d für eine monatliche Leasingrate von 721 Euro. Den Wagen nutzte er nach eigenen Angaben nur für den Betrieb und nicht privat; die Jahresfahrleistung beträgt ca. 6.000 km. Die Leasingraten zog der Antragsteller von seinen Einkünften aus dem Betrieb der Videothek ab; deshalb minderten sich seine Einnahmen so weit, dass er zu den Hilfebedürftigen im Sinne des zweiten Sozialgesetzbuchs zählte.
So kann es nicht gehen – befanden die Sozialrichter
Ein Selbständiger müsse die Einnahmen aus seiner gewerblichen Tätigkeit vorrangig für seinen Lebensunterhalt einsetzen und dürfe diese nicht durch den Abzug unnötiger Betriebsausgaben soweit mindern, dass der Grundsicherungsträger ergänzende Leistungen nach dem SGB II erbringen muss. Die Ausgaben für einen für einen PKW in dieser Höhe hätte der Betroffene vermeiden können. Kosten für das Leasing eines Fahrzeugs der gehobenen Klasse entsprächen nicht den Lebensumständen während des Bezuges von Grundsicherungsleistungen. Diese sollten ein bescheidenes finanzielles Auskommen, angelehnt an die untersten Einkommensgruppen der erwerbstätigen Bevölkerung, ermöglichen. Damit sei die mittelbar von Grundsicherungsträger finanzierte Nutzung eines BMW 525d nicht vereinbar.
Tipp
Viele kleine Selbstständige leben am Rand des Existenzminimums. Die Betroffenen sollten sich durch dieses – unmittelbar nachvollziehbare – Urteil nicht vom Antrag auf Hartz-IV-Leistungen abschrecken lassen. Sie sollten allerdings beachten, dass von den Hartz-IV-Trägern nur „wirtschaftlich angemessene Betriebsausgaben“ anerkannt werden. Über die Angemessenheit muss ggf. mit den Sachbearbeitern des Amts verhandelt werden.
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