Nicht nur Hartz-IV-Empfänger, sondern auch Studenten können Anspruch auf Mietzuschuss haben. Das Hessische Landessozialgericht entschied, dass Städte und Gemeinden BAföG-Empfängern im Rahmen der Grundsicherung Miethilfe gewähren müssen.
Im konkreten Fall hatte eine bei ihren Eltern lebende Studentin einen Mietzuschuss bei der örtlichen Kommune beantragt. Die Stadt lehnte den Antrag jedoch mit der Begründung ab, die Studentin bekomme bereits BAföG und Kindergeld und sei daher nicht hilfebedürftig.
Das Landessozialgericht sah das anders. Die Richter sprachen der Frau die Leistung zu, weil sie mit ihren Eltern in einer Bedarfsgemeinschaft lebte. Die Unterstützung kann nach Ansicht der Richter verhindern, dass die hilfebedürftigen Eltern die Wohnkosten für ihr studierendes Kind aufbringen müssen, ohne dazu finanziell überhaupt in der Lage zu sein (LSG Hessen, Az.: L 9 AS 215/07 ER).
Im konkreten Fall beliefen sich die Unterkunftskosten für die gesamte Familie auf 600 Euro, ein Drittel davon entfielen auf die Studentin. Die Richter rechneten vor: Im BAföG-Satz seien bereits 44 Euro für Mietkosten vorgesehen, daher habe die Studentin Anspruch auf einen Mietkostenzuschuss in Höhe von rund 155 Euro. Das Kindergeld dürfe dagegen bei BAföG-Empfängern nicht als Einkommen angerechnet werden.
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